{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-06-14","aktenzeichen":"IX ZR 204/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 204/10\n\nvom\n\n14. Juni 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 14. Juni 2012\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n17. November 2010 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde\nwird auf 854.967,68 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht einen\nRechtssatz aufgestellt hat, der sich mit einem der in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssätze nicht deckt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 186; vom\n27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom 23. März 2011 - IX ZR\n\n212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3 ff). Vielmehr führt sie selbst aus, dass der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, wonach der Begriff der Konkurssache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom\n22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG\n2001 Nr. L 12 S. 1; EuGVVO) autonom auszulegen ist, mit der Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. C-133/78,\nGourdain/Nadler, RIW 1979, 273, 274) übereinstimmt. Auf der Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofes beruht auch der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz, dass Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und mit ihm in engem Zusammenhang stehen, als\nKonkurssachen anzusehen sind (Urteil vom 22. Februar 1979, aaO; vom 2. Juli\n2009, Rs. C-111/08, Alpenblume AB, NZI 2009, 570 Rn. 25 ff). Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe diese Vorgaben nicht\nrichtig umgesetzt, ist dies eine Frage der Subsumtion im Einzelfall. Ein solcher\nSubsumtionsfehler begründet nicht die Zulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293; vom\n15. Dezember 2011 - IX ZR 230/09, nv).\n\n3 Die angegriffene Entscheidung widerspricht auch nicht dem Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 12. Januar 2004 im Vollstreckbarerklärungsverfahren, wonach die im Jahre 1993 vom Tribunale di Palermo zugesprochene\nForderung der Schuldnerin zivilrechtlicher Natur sei (IPRspr 2004, Nr. 155, 340,\n342 f). Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eintreibung\neiner Forderung der Schuldnerin nicht genauso bewertet werden muss wie die\nVergütungsansprüche des später mit ihrer Durchsetzung beauftragten Rechtsanwalts. Letztere können einen engen und unmittelbaren Bezug zum Konkursverfahren aufweisen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach der Ver-\n\nfahrenseröffnung durch den Verwalter erfolgt und durch konkursrechtliche Besonderheiten geprägt ist.\n\n4 2. Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung rügt, ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann. Das Berufungsgericht hat das Verfahren aufgrund einer Vielzahl von Aspekten unter den Begriff der Konkurssache im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EuGVVO subsumiert. Einer\nder herangezogenen Gesichtspunkte mag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts streitig gewesen sein. Dieser Aspekt war nach der Begründung\ndes Berufungsgerichts aber nur von untergeordneter Bedeutung.\n\n5 3. Die von der Beschwerde zu Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aufgeworfene\nRechtsfrage ist danach jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Zudem ist auch\nnicht dargetan, weshalb es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige\nRechtsfrage handeln soll, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\nstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151,\n221, 223; vom 1. Oktober 2002 aaO S. 190 f).\n\n6 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung\nder Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 23.03.2009 - 27 O 14553/07 -\nOLG München, Entscheidung vom 17.11.2010 - 15 U 2887/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zr-204-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-14/ix-zr-204-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:43.339733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-14/ix-zr-204-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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