{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-06-13","aktenzeichen":"2 StR 121/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 121/12\nvom\n13. Juni 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil vom 8. November 2010 hatte das Landgericht Aachen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier\nEinzelfreiheitsstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und vier Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhob der Senat durch Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 190/11 - das Urteil des\nLandgerichts Aachen mit den Feststellungen auf, soweit von der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung abgesehen worden war sowie im Strafausspruch\n\nund verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der zwei Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Unterbringung des\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete\nund auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, denn die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen,\ndass sich das Landgericht bei der auf § 66 Abs. 2 StGB aF gestützten Anordnung der Sicherungsverwahrung des ihm dabei eingeräumten Ermessens bewusst war (vgl. BGH, NStZ 2004, 438, 439).\n\n3 Das Tatgericht muss im Rahmen der Ermessenausübung erkennbar\nauch diejenigen Umstände erwägen, die gegen die Anordnung der Maßregel\nsprechen können. Das gilt vor allem im Hinblick auf den gesetzgeberischen\nZweck der Vorschrift, dem Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sich ungeachtet\nder festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden\nkann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit\nsoll dem Ausnahmecharakter der Vorschriften des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB\naF Rechnung getragen werden, der sich daraus ergibt, dass eine frühere Verurteilung und eine frühere Strafverbüßung nicht vorausgesetzt werden (BGH,\nNStZ 2010, 270, 272 mwN).\n\n4 Das Landgericht hat weder ausdrücklich eine Ermessensentscheidung\ngetroffen noch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe sicher entnommen\n\nwerden, dass es sich dem ihm bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung\neingeräumten Ermessens bewusst war. Es finden sich in den Urteilsgründen\nzwar Ausführungen zu einer möglichen Warnfunktion einer verbüßten Freiheitsstrafe sowie zum Lebensalter des Angeklagten, wobei es sich auch um Kriterien\nhandelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der\nErmessensentscheidung regelmäßig zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl.\netwa BGH, NStZ 2010, 270, 272; Beschluss vom 13. September 2011 - 5 StR\n189/11 mwN). Diese Ausführungen der Strafkammer beziehen sich aber ausdrücklich nur auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der genannten Umstände schon die Gefährlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann und\nlassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als zwingend angesehen hat.\n\n5 Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht\nersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (BGH, NStZ-RR 2004, 12).\nDer auf rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen beruhende Strafausspruch bleibt davon unberührt.\n\n6 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n7 Auch bei Annahme einer für den Angeklagten ungünstigen Gefährlichkeitsprognose sind Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges im Sinne des\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich nicht entbehrlich. Es mag zwar nahe liegen, dass - wovon das Landgericht ausdrücklich ausgegangen ist - die Bejahung einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicher Straftaten im Regelfall auch auf das Vorliegen eines \"Hanges\" hindeutet; zwingend\nist dies jedoch nicht, so dass diese Frage der ausdrücklichen Prüfung durch die\nStrafkammer bedarf (BGHSt 50, 121, 132). Das neue Tatgericht wird auch zu\nerwägen haben, ob ein neuer Sachverständiger zu bestellen ist, nachdem der\n\nbisherige im Hinblick auf das Vorliegen eines Hanges wiederholt von einem falschen Maßstab ausgegangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2011 Rn. 9).\n\nErnemann Appl RiBGH Dr. Berger\nbefindet sich im Urlaub\nund ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nErnemann\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-13/2-str-121-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-13/2-str-121-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:50.104726+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-13/2-str-121-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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