{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-06-05","aktenzeichen":"XI ZR 233/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 233/08\n\nvom\n\n5. Juni 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold,\nDr. Matthias und Pamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats in\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n26. Juni 2008 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird\ngemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg\nhat. Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. November 2011\nauf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die Ausführungen in dieser Verfügung wird Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom\n15. Februar 2012 mit Berichtigung vom 16. Februar 2012 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.\n\n2 2. Entgegen der in diesem Schriftsatz vertretenen Auffassung kann die\nvom Kläger für seine Ehefrau erhobene Klage nicht als Drittwiderspruchsklage\nnach § 771 ZPO oder gestützt auf § 1004 BGB als Unterlassungsklage Bestand\nhaben, da deren Gegenstand nicht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung\nin schuldnerfremdes Vermögen ist, sondern Einwendungen gegen den materiellen Bestand der titulierten Forderung erhoben werden. Einen Angriff gegen die\n\nVollstreckbarkeit der vorhandenen Titel hätte jedoch die Ehefrau des Klägers\nals Titelschuldnerin mit der Vollstreckungsgegenklage führen müssen.\n\n3 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei weder ein Vertrag über einen Forderungsverzicht geschlossen worden, noch habe\ndie Beklagte zu 1) anlasslos Vertragsverhandlungen abgebrochen, begegnet\nals tatrichterliche Würdigung keinen Bedenken. Eine Verletzung von Denkgesetzen oder von Erfahrungsgrundsätzen liegt nicht vor. Insbesondere ist zutreffend berücksichtigt worden, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht bereit waren, die abschließende Sanierungsvereinbarung zu unterzeichnen. Der hierzu\ngeltend gemachte Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, da das\nBerufungsgericht seine Entscheidung umfangreich begründet und sich dabei\nausführlich mit dem Vortrag des Klägers befasst hat.\n\n4 4. Weiter hat das Berufungsgericht entgegen der in dem Schriftsatz vom\n15. Februar 2012 vertreten Auffassung zu Recht Tatsachenvortrag des Klägers\nvermisst, der die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für angebliche wirtschaftliche Fehlentscheidungen der \"Sanierer\" belegen würde. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) der wirtschaftlich angeschlagenen P.\nGmbH die Inanspruchnahme externen Rats und die Beauftragung bestimmter\nPersonen mit einer Sanierung empfohlen hat. Dies begründet keine Haftung der\nBeklagten zu 1) für angebliche Pflichtverletzungen dieser Personen, die nicht\nderen Erfüllungsgehilfen waren, sondern in einem Vertragsverhältnis zur P.\nGmbH bzw. dem Kläger und seiner Ehefrau standen.\n\n5 5. Ebenso ist revisionsrechtlich die Feststellung des Berufungsgerichts\nnicht zu beanstanden, die Beklagte zu 1) sei berechtigt gewesen, vor einer Gewährung weiterer Kredite die vollständige Fertigstellung des nach einem Brandschaden zunächst nur als Rohbau wiedererrichteten Fabrikgebäudes zu verlan-\n\ngen. Der Kläger übersieht weiter, dass wegen der damit eingetretenen Gefährdung ihrer Sicherheiten die Beklagte zu 1) auch nicht verpflichtet war, die bestehende Finanzierung fortzuführen.\n\n6 Der vom Kläger im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 erhobene Vorwurf,\nihm sei von der Beklagten zu 1) versprochen worden, \"die 2 Millionen DM günstig zu verzinsen\", während tatsächlich nur über einen \"Giro-Rahmenkredit mit\nca. 13 % finanziert\" worden sei, entspricht nicht der Revisionsbegründung, in\nder lediglich überhöhte Zinsen des neuen Kredits gerügt worden sind. Die erweiterte Darstellung trägt zudem nichts zur Beantwortung der entscheidenden\nFrage bei, ob die Beklagte zu 1) zu Unrecht die Kündigung der laufenden Kredite angedroht hat. Insoweit hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender\ntatrichterlicher Würdigung ausreichend substantiierten Vortrag zu einer sittenwidrigen Knebelung des Klägers und seiner Ehefrau nicht gesehen.\n\n7 6. Ein Schadenersatzanspruch wegen der angeblichen Verhinderung einer Landesbürgschaft hätte - entgegen der Ansicht der Revision - nicht dem\nKläger, sondern der P. GmbH zugestanden. Diese hat die Bürgschaft\nbeantragt, um eine Liquiditätskrise zu überwinden. Damit wäre Vertragspartner\nder Beklagten zu 1) hinsichtlich der mit der geplanten Bürgschaft gesicherten\nKredite allenfalls die P. GmbH geworden. Zur Geltendmachung von\nderen Ansprüchen ist der Kläger nicht befugt. Dazu war während des Laufs des\nKonkursverfahrens vielmehr der Konkursverwalter berufen, danach hätte es\neiner Nachtragsverteilung bedurft. Ein Übergang solcher Ansprüche der P.\nGmbH auf den Kläger und dessen Ehefrau ist nicht erkennbar.\n\n8 Zudem übersieht der Kläger, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 1)\nzu einer \"eindeutig positiven Beurteilung\" der wirtschaftlich angeschlagenen\nP. GmbH nicht bestand.\n\n9 7. Entgegen der in dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 geäußerten\nAnsicht haftet die Beklagte zu 1) nicht für ein vom Kläger gesehenes Fehlverhalten der mit der Sanierung der P. GmbH betrauten Verwaltungsgesellschaft. Dieser haben der Kläger und dessen Ehefrau ihre Gesellschaftsanteile treuhänderisch übertragen. Dies ändert nichts an der Pflicht der Beklagten zu 1) als kontoführender Bank, Zahlungsaufträge der P. GmbH\nauszuführen, die von deren Vertretern bzw. Organen erteilt worden sind. Die\nBeklagte zu 1) hat darüber hinaus weder die Pflicht übernommen, die Treuhänderin zu überwachen, noch die Berechtigung besessen, von der P.\nGmbH erteilte Zahlungsaufträge als wirtschaftlich ungeeignet abzulehnen.\n\n10 Ohnehin stünde auch dieser vom Kläger gesehene Schadensersatzanspruch nicht ihm, sondern der P. GmbH zu.\n\n11 8. Entgegen der in dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 vertretenen\nAnsicht hat es das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher\nWürdigung als treuwidrig angesehen, dass der Kläger Ansprüche wegen der\nangeblich pflichtwidrig unterbliebenen Anfechtung einer Sicherungsübereignung\ngeltend macht, obwohl er diese persönlich vor Eröffnung des Konkursverfahrens vereinbart hat, um das Sicherungsgut als \"Startkapital für eine neue Firma\nder Familie B. \" der Konkursmasse zu entziehen. Darüber hinaus wäre auch\nein solcher Anspruch nicht auf den Kläger übergegangen.\n\n12 9. Ebenso könnte ein Schadenersatzanspruch wegen der Verwertung\nvon Maschinen, die im Sicherungseigentum einer weiteren Gesellschaft gestanden haben sollen, deren Inhaberin die Tochter des Klägers war, allenfalls\ndieser Gesellschaft, nicht hingegen dem Kläger zustehen.\n\n13 Der im Schriftsatz vom 15. Februar 2012 geäußerte Vorwurf, die Beklagte zu 1) habe als Grundschuldgläubigerin ihre Ansprüche aus einer Zubehörhaf-\n\ntung dieser Maschinen nicht \"richtig\" geltend gemacht, lässt sich zudem nicht\nmit dem Sachvortrag des Klägers vereinbaren, diese Maschinen hätten nicht im\nEigentum des Klägers und seiner Ehefrau als Grundstückseigentümer gestanden, sondern seien zunächst Eigentum der P. GmbH gewesen und\nvon dieser zur Sicherheit übereignet worden.\n\n14 10. Der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach Umfang und Inhalt ihrer gewerblichen Tätigkeit hätten der Kläger und seine Ehefrau nicht als Verbraucher gehandelt, steht - entgegen der in dem Schriftsatz\nvom 15. Februar 2012 geäußerten Auffassung - nicht entgegen, dass beide eine Vertragsurkunde zu dem Girovertrag Nr. … persönlich und ohne Hinzufügung eines Gesellschaftszusatzes unterzeichnet haben. Dieser Umstand\nspricht nämlich als solches weder für ein Handeln der Ehegatten als Verbraucher noch belegt er deren Unternehmereigenschaft.\n\n15 Zudem stehen vorliegend nicht allein Ansprüche aus einem einzelnen Girovertrag, sondern Zinsen aus einer Vielzahl von zugunsten der bzw. zusammen mit der P. GmbH aufgenommenen Darlehensverträgen in Streit,\ndie der Kläger und seine Ehefrau nach der durch die Gesamtschau der Umstände getragenen Feststellung des Berufungsgerichts als Gesellschafter einer\nunternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen haben.\nDiese Würdigung weist keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze auf.\n\n16 11. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausreichenden Vortrag des\nKlägers zu den subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Übersicherung der Beklagten zu 1) nach § 138 BGB vermisst. Entgegen der vom Kläger\nin dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 vertretenen Auffassung, angesichts\nder behaupteten Wertverhältnisse liege die verwerfliche Gesinnung \"auf der\n\nHand\", besteht bei einer anfänglichen Übersicherung anders als bei einer Kaufpreisüberhöhung keine tatsächliche Vermutung, der Sicherungsnehmer habe in\nverwerflicher Gesinnung gehandelt. Diese hätte vom Kläger anhand der Umstände des Einzelfalls dargelegt werden müssen.\n\n17 Unabhängig davon hat das Berufungsgericht die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) zahlreiche Versuche einer Sanierung der notleidenden P.\nGmbH unterstützt und die Darlehen bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens\nnicht gekündigt hat, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin\ngehend gewürdigt, dass keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für eine eigensüchtige Rücksichtslosigkeit der Beklagten zu 1) vorgelegen hätten.\n\n18 Schließlich ist vom Berufungsgericht das Sicherungsinteresse der Beklagten zu 1) - von der Revisionsbegründung nicht beanstandet - auf\n5,9 Millionen DM beziffert worden, dem anfänglich Sicherheiten in einen Gesamtwert von unter 8,3 Millionen DM gegenüberstanden. Dies weist keinen im\nRevisionsverfahren zu überprüfenden Verstoß gegen Denkgesetze auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht - abweichend von der neuen Darstellung in\ndem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 - der Sachdarstellung des Klägers in den\nTatsacheninstanzen folgend zu Recht Sicherheiten außer Betracht gelassen,\ndie nicht der Beklagten zu 1), sondern einer anderen Gläubigerin, einer Leasinggesellschaft, gestellt worden sind.\n\n19 12. Die Beklagte zu 1) schuldet kein Nutzungsentgelt für eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers und seiner Ehefrau während der\nSanierungsversuche, da die P. GmbH und nicht die Beklagte zu 1)\nBesitzer und Nutzer des Betriebsgrundstücks war. Der Kläger übersieht in dem\nSchriftsatz vom 15. Februar 2012 weiter, dass die Treuhandverträge mit Sanierern bzw. der Treuhänderin von ihm und seiner Ehefrau und damit nicht gegen,\n\nsondern mit deren ausdrücklichen Willen abgeschlossen worden sind. Damit\nkönnen sich etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung lediglich gegen die\nP. GmbH oder allenfalls gegen die Sanierer bzw. die Treuhänderin\nrichten. Eine rechtliche Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 1) besteht\nnicht.\n\n20 13. Einen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten, die entstanden\nsein sollen, weil vom Konkursverwalter Maschinen an eine Leasinggeberin herausgegeben worden sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Der Konkursverwalter hat damit das Aussonderungsrecht der\nLeasinggeberin beachtet. Die neue Sachdarstellung in dem Schriftsatz vom\n15. Februar 2012, diese Maschinen seien nicht an die Leasinggeberin herausgegeben worden, weshalb deren Übertragung an einen \"Förderer\" der von der\nTochter des Klägers gegründeten Gesellschaft gescheitert sei, steht nicht nur in\nWiderspruch zu der mit der Revisionsbegründung nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil, S. 58), sondern auch zu dem\neigenen Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 7. April 2002, S. 21). Danach sind\ndie Maschinen freigegeben und an die Leasinggeberin herausgegeben worden.\n\n21 Ohnehin wäre ein Anspruch wegen fehlerhafter Verwertung von Massegegenständen gegen den Insolvenzverwalter und nicht gegen die Beklagte\nzu 1) gerichtet. Schließlich gehört der Kläger als Bürge grundsätzlich nicht zu\nden Konkursbeteiligten, sodass ihm auch kein Schadensersatzanspruch nach\n§§ 82, 89 KO gegen den Konkursverwalter oder den Gläubigerausschuss zusteht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - IX ZR 80/83, WM 1984, 1575, 1576).\n\n22 14. Entgegen der Auffassung des Klägers in dem Schriftsatz vom\n15. Februar 2012 kommt eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen vorsätzlicher\nsittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB nicht in Betracht. Die näher begrün-\n\ndete Feststellung des Berufungsgerichts, vorsätzliches Handeln des Konkursverwalters sei nicht gegeben (Berufungsurteil, S. 73), ist in der Revisionsbegründung nicht angegriffen worden. Zudem lässt die tatrichterliche Würdigung\nder konkreten Umstände im Berufungsurteil einen Verstoß gegen Denkgesetze\noder Verfahrensgrundsätze nicht erkennen.\n\n23 15. Die von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 zu den\nHilfserwägungen vertretene Auffassung, es sei bereits am 14. August 1998 unbedingt Klage eingereicht und nach Abschluss eines Prozesskostenhilfeverfahrens Gerichtskostenvorschuss zeitnah eingezahlt worden, sodass es für eine\nVerjährungsunterbrechung nicht auf die Zustellungen am 15./19. September\n2000 ankomme, trifft nicht zu.\n\n24 a) Im Jahr 1998 hat der Kläger keinen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, sodass den Beklagten lediglich der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers bekannt gegeben\nworden sind (Beschluss vom 19. August 1998, S. 1). Der Schriftsatz vom\n14. August 1998 ist als Klageentwurf behandelt worden ebenso wie ein erweiterter Schriftsatz vom 28. Dezember 1998, für den wiederum keine Gerichtskosten vorgeschossen worden sind (vgl. auch Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 22. September 1998, Ziff. 1, 2, vom 28. Dezember 1998, S. 1 f. und\nvom 19. April 1999, S. 2). Mit Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom\n14. Juli 1999 ist der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt worden.\nSeine Beschwerde hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 8. November 1999\nzurückgewiesen. Danach ist vom Kläger zunächst der Klageantrag mehrfach\ngeändert worden. Da mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2000 und vom 28. März\n2000 geleistete Zahlungen auf Gerichtskosten nicht ausgereicht haben, um den\nfür die nunmehr angekündigten Anträge anfallenden Vorschuss zu decken, hat\nder Kläger zunächst weitere Einzahlungen angekündigt (Schriftsatz vom\n\n28. März 2000, S. 1, Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 2000).\nDiese hat er jedoch nicht geleistet, sondern stattdessen nochmals geänderte\nKlageanträge eingereicht, sodass letztlich erst am 15. September 2000 bzw.\n19. September 2000 die Zustellung einer vom Vorschuss gedeckten Klageschrift erfolgt ist. Mit dieser Klagezustellung konnte, wie in der Verfügung vom\n16. November 2011 dargestellt, die Verjährungsfrist nicht mehr gewahrt werden.\n\n25 b) Damit trifft auch die vom Kläger in dem Schriftsatz vom 15. Februar\n2012 geäußerte Auffassung nicht zu, dass er nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom\n8. November 1999 aus Drittmitteln zeitnah Vorschuss eingezahlt habe und eine\ndiesem entsprechende Klage eingereicht worden sei. Tatsächlich hat der Kläger\nzunächst nur unzureichende Teilleistungen auf den angeforderten Gerichtskostenvorschuss erbracht. Erst Monate später, im September 2000, nachdem der\n\nKläger von einer Rechtsverfolgung des überwiegenden Teils der erhobenen\nAnsprüche Abstand genommen hatte, ist eine durch die bis dahin geleisteten\nVorschüsse gedeckte Klage zugestellt worden.\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 26.06.2008 - 27 U 3/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-05/xi-zr-233-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-06-05/xi-zr-233-08","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.938879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-06-05/xi-zr-233-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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