{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-05-29","aktenzeichen":"3 StR 95/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 95/12\nvom\n29. Mai 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\n2.\n\nalias:\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 2011 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen zahlreicher\nDiebstahls- und Geldwäschedelikte sowie den Angeklagten S. wegen\nzahlreicher Diebstahls-, Hehlerei- und Urkundsdelikte, bei beiden Angeklagten\njeweils in Tateinheit mit \"Bildung krimineller Vereinigungen\" (zutreffend: mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und neun Monaten sowie gegen den Angeklagten S.\neine solche von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Außerdem hat es\nVerfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen die Verurteilung\ngerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten\nsind begründet.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand in der ehemaligen\nSowjetunion eine kriminelle Subkultur, die nach ihrer eigenen Ideologie, den\nsogenannten \"Diebesregeln\", lebt. Dieses System dehnte sich nach Westen\naus und etablierte sich teilweise auch in Deutschland. Die Verbandsstruktur ist\nregional organisiert und überregional koordiniert. An oberster Stufe steht jeweils\nein \"Dieb im Gesetz\", der diese Stellung mittels \"Krönung\" durch alle \"Diebe im\nGesetz\" in Moskau erhält. Diesem werden ein bestimmtes Gebiet und/oder ein\nBetätigungs- bzw. Deliktsfeld und/oder eine nach ethnischen oder nationalen\nMerkmalen bestimmte Tätergruppe zugewiesen. Organisatorische Aufgaben\nübernehmen als seine unmittelbaren Vertrauenspersonen \"Nahestehende\",\nunter denen \"Statthalter\" oder \"Kassenhalter\" stehen, welche die untergeordneten Mitglieder zu leiten und Beiträge zur Gemeinschaftskasse einzusammeln\nund abzuführen haben. Die Willensbildung unterliegt verbindlichen, in der Organisation anerkannten Regeln. Die Verhaltensregeln gebieten den Mitgliedern\neine Abschottung nach außen sowie Solidarität nach innen und untersagen jegliche Kooperation mit staatlichen Behörden. Verstöße werden abgestuft sanktioniert. Im Konfliktfall werden höhere Autoritätsstufen angerufen; deren\n\"Schiedssprüche\" erkennen die Mitglieder als bindend an und machen sie zur\nMaxime ihres Handelns. Verbindlich festgelegte Zielsetzung der Organisation\nist, bestimmte Straftaten zu begehen und einen Teil der hieraus gewonnenen\nErlöse in die Gemeinschaftskasse (\"Abschtschjak\") zu zahlen. Diese dient der\nBereicherung der höherrangigen Mitglieder sowie allgemein der Unterstützung\nder Mitglieder in besonderen Situationen, etwa im Falle einer Inhaftierung.\n\n3 Spätestens im Juni 2005 begründeten die \"Diebe im Gesetz\" Ka.\nund L. Sh. eine nach den dargelegten Regeln agierende Gruppierung aus georgischstämmigen Mitgliedern, die Diebstähle organisierte und\ndie Beute an Hehler weiterverkaufte. Die Organisation existierte in Deutsch-\n\nland, Italien, Frankreich, Spanien, Österreich und der Schweiz, wobei der\nSchwerpunkt der Organisationsstrukturen sowie des Tätigkeitsfeldes in den fünf\nerstgenannten Ländern lag. Auf der untersten Ebene standen die tatausführenden Diebe, die ihren Unterhalt aus organisierten, von mehreren Mitgliedern\ndurchgeführten gemeinsamen Ladendiebstählen bestritten. Diebesbeute waren\nhochwertige Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie etwa Zigaretten, Drogerieartikel, Designerkleidung und elektronische Geräte. Die erbeuteten Gegenstände wurden organisiert und gemeinschaftlich an Hehler abgegeben. Die\nMitglieder hatten in der Regel monatlich 50 Euro in den \"Abschtschjak\" zu zahlen. Die Vereinigung, die \"Diebesregeln\" und der \"Abschtschjak\" waren oberste\nMaximen des Handelns des Einzelnen. In verschiedenen deutschen Städten\nwaren regionale Kassenhalter eingesetzt. Darüber gab es zunächst drei regionale Hauptkassen, später wurden sämtlich deutschen Kassen von dem\n\"Deutschlandchef\" M. vereinigt. Die an die Gemeinschaftskasse abgeführten Gelder und die darüber geführten Einzahlungslisten wurden letztlich zu\nKa. Sh. nach Spanien gebracht. Die Vereinigung in Deutschland war grundsätzlich autonom, bei Konflikten oder bei groben Regelverstößen\ngriffen allerdings die Brüder Sh. ein.\n\n4 Der Angeklagte K. war seit Juni 2008 Statt- und Kassenhalter\nder Organisation in Berlin. Der Angeklagte S. war ab August 2008\nMitglied der Vereinigung; ab Januar 2010 unterstützte er den Angeklagten\nK. als dessen enger Vertrauter.\n\nI.\n\n5 Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen zwar, dass sich die Angeklagten als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligten, nicht aber - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seinen\nAntragsschriften zutreffend hingewiesen hat -, dass es sich bei der Vereinigung\num eine solche im Inland nach § 129 Abs. 1 StGB handelte.\n\n6 Bezüglich der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in\nseinen Beschlüssen vom 13. September 2011 (3 StR 231/11 - NJW 2012, 325,\n326 ff.; 3 StR 262/11) Bezug, welche ebenfalls die Organisation \"Diebe im Gesetz\" betreffen und denen zu dieser Gruppierung Feststellung desselben Tatgerichts zugrunde liegen, die den im vorliegenden Verfahren getroffenen weitgehend entsprechen.\n\nII.\n\n7 1. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils; diese\nhat sich auf die in Tateinheit mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung stehenden weiteren Delikte zu erstrecken (st. Rspr.; vgl. BGH aaO, NJW 2012, 325, 328 mwN).\n\n8 2. Die Änderung des Schuldspruchs durch den Senat in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass die Angeklagten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland bzw.\n\nwahlweise der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung\nim Inland oder im Ausland (vgl. BGH aaO, NJW 2012, 325, 328 f.), dies jeweils\nin Tateinheit mit den weiteren abgeurteilten Delikten schuldig sind, scheidet\naus. Zwar hat das Bundesministerium der Justiz mittlerweile die gemäß § 129b\nAbs. 1 Satz 3 StGB möglicherweise zur Verfolgung des Vereinigungsdelikts\nerforderliche Ermächtigung erteilt. Der jeweiligen Umstellung des Schuldspruchs steht jedoch § 265 StPO entgegen (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom\n28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542, 546). Der Anklagevorwurf\nbetraf die Mitgliedschaft in einer inländischen Vereinigung. Die Urteilsgründe\nlassen den Schluss zu, dass das Landgericht - trotz Feststellungen, die einen\nAuslandsbezug der Organisation nahelegen - eine mögliche Verurteilung nach\n§ 129b StGB ebenfalls nicht in den Blick genommen hat. Vor diesem Hintergrund hatten die Angeklagten ohne einen diesbezüglichen Hinweis keine ausreichende Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland angemessen zu verteidigen.\nDie Sache bedarf deshalb insgesamt neuer tatrichterlicher Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-29/3-str-95-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-29/3-str-95-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.128827+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-29/3-str-95-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2012-05-29","dockets":["3 StR 95/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.05.2012 – 3 StR 95/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-29/3-str-95-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 2011 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/129b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129b","label":"§ 129b StGB","mentions":2},{"id":"StGB/129","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129","label":"§ 129 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:53.128827+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}