{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-05-24","aktenzeichen":"IX ZB 212/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 212/10\n\nvom\n\n24. Mai 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 24. Mai 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 2010 wird auf\nKosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 42.488,96 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,\nArt. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Entgegen\nder Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung keine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt die weitere Beteiligte weder in ihrem Anspruch auf ein objektiv willkürfreies\nVerfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n2 Die Ablehnung des beantragten Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer mit der Begründung, die erbrachten Tätigkeiten seien durch andere Zuschläge abgegolten, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats\n(BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085\nRn. 7 f mwN). Es beruht ersichtlich auf einem Versehen, dass das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch einen Degressionszuschlag erwähnt,\nden es tatsächlich nicht gewährt hat. Eine auf sachfremden Erwägungen beruhende, willkürliche Entscheidung ist damit nicht belegt. Entsprechendes gilt für\ndie Wertung, auch die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in steuerlichen Angelegenheiten der Schuldnerin sei durch die übrigen Zuschläge abgegolten. Das\nBeschwerdegericht hat den diesbezüglichen Vortrag nicht übersehen, die betreffende Tätigkeit aber wegen der teilweisen Delegation auf Dritte schwächer\ngewichtet. Willkürlich ist dies nicht.\n\n3 Die Versagung des beantragten Zuschlags für einen Degressionsausgleich beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Beschwerdegericht nimmt\nin diesem Zusammenhang auf die Begründung der Beschwerde Bezug, in der\ndie Tätigkeiten der Verwalterin zur Erzielung einer großen Masse unter Einschluss der \"Anfechtungsproblematik\" zusammengefasst sind, und führt aus,\ndiese Tätigkeiten seien bereits durch die gewährten Zuschläge abgegolten.\nDamit wird deutlich, dass es das Vorbringen der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat.\n\n4 Der Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung lässt sich auch nicht damit\nbegründen, dass die Vergütung letztlich niedriger festgesetzt wurde als in dem\nder weiteren Beteiligten übermittelten Entwurf eines Festsetzungsbeschlusses.\nDie Abweichung beruht erkennbar darauf, dass der Entwurf anders als die\n\nFestsetzung von einem durch den beantragten Degressionsausgleich erhöhten\nRegelsatz ausgeht. Von einer durch sachfremde Erwägungen bestimmten Entscheidung kann auch hier nicht die Rede sein.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 5 IN 392/04 -\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 26.08.2010 - 4 T 116/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-24/ix-zb-212-10","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-24/ix-zb-212-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:42.984011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-24/ix-zb-212-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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