{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-05-22","aktenzeichen":"X ZR 58/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 58/11 Verkündet am:\n22. Mai 2012\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens sowie die\nRichter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 30. März 2011 verkündete Urteil des\n5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 1 366 968 (Streitpatents), das am 25. April 2003 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst\n19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen\nmit einem Wagengestellt (1), das mindestens aufweist:\n\n- zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten\nansteigend und im Wesentlichen V-förmig verlaufende, durch-\n\ngehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind,\n- an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich\nangeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig\nverlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a,\n4b) angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter\n(5) für hintere Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt\nsind,\n- mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens\neinem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8)\nan dem Verbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,\n\ngekennzeichnet durch:\n\n- ein aufstellbares Spreizgestänge (9) in Form eines Kreuzgestänges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend\nvorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a,\n2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als\nauch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme\n(4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\"\n\n2 Die Patentansprüche 2 bis 19 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents unzulässig erweitert und gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.\n\n4 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die\nKlägerin und beantragt, das Urteil des Patentgerichts abzuändern und das\nStreitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig\nzu erklären.\n\nDer Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n5\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Patentansprüche 1 bis 19 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich\neingereichten Fassung hinaus, und ihr Gegenstand ist patentfähig (Art. 138\nAbs. 1 a und c EPÜ i.V.m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜbkG).\n\n7 I. Das Streitpatent betrifft einen zusammenklappbaren Schiebewagen für\nKinder und/oder Puppen.\n\n8 In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, dass aus dem\nUS-Patent 3 881 739 (K 4, auf derselben Priorität beruhend: Offenlegungsschrift 2 348 716, K 4'), aus welchem die nachfolgende Zeichnung stammt,\n\nein Kinderwagen mit einer Rahmenkonstruktion bekannt sei, die ein unteres,\nscherenartig an einem Gelenkstück angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1')\naufweise, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden\nseien. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke für die schwenkbewegliche Befestigung von Rückenholmen (5, 5') vorgesehen, an deren Ende\njeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der Konstruktion in\naufgestellter Lage seien zwischen den beiden Rückenholmen obere und untere\nQuerholme (8, 8', 9, 9') vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich\nlangen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen bestünden und an einem\nanderen Ende an den Rückenholmen angelenkt seien. An den Rückenholmen\nseien vorderseitig Sitzholme (11, 11') angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. Rückseitig der\nRückenholme seien Beinstützen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an\nden Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den Rückenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits könne das Wagengestell bei gleichzeitigem\nVerschieben der Gelenke für die Rückenholme auf den Seitenholmen vollständig zusammengelegt werden.\n\n9 Zudem wird in der Klagepatentschrift auf die französische Patentanmeldung 75 14964 (K 7) verwiesen, aus der die nachfolgende Zeichnung stammt:\n\n10 Aus der K 7 sei ein zusammenlegbares Kinderwagengestell bekannt, das\neinen gleichen Aufbau wie das aus der K 4 bekannte Gestell aufweise, bei dem\njedoch anders als bei der K 4 die Rückenholme (14, 14') an festen Lagern an\nden Seitenholmen (1, 1') schwenkbeweglich gelagert seien und die Rückenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengestänges (18, 18', 19, 19'),\ndas als Spreizgestänge zwischen den Rückenholmen vorgesehen sei, geteilt\nund gegeneinander verschwenkbar ausgeführt seien, so dass diese zusammen\nmit den Sitzholmen ein Kräfteparallelogramm bildeten. Für die Spreizung der\nSeitenholme sei zusätzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der Rückenholme vorgesehen.\n\n11 Dem Streitpatent liegt demnach das Problem (\"die Aufgabe\") zugrunde,\ndie bekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln,\ndass diese bei vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammengeklappt werden können.\n\n12 Das soll nach der Lehre aus Patentanspruch 1 durch eine Vorrichtung\nmit folgenden Merkmalen erreicht werden:\n\n1. Zusammenklappbarer Schiebewagen für Kinder und/oder Puppen mit einem Wagengestell, das aufweist:\n1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b),\n1.2 zwei untere Gestellholme (4a, 4b),\n1.3 ein Verbindungsteil (3),\n1.4 ein Spreizgestänge (9) und\n1.5 eine vordere Radanordnung (7) und\n1.6 hintere Räder oder Räderanordnungen (6).\n\n2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b)\n2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,\n2.2 sind spiegelbildlich angeordnet,\n2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-förmig,\n\n3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b),\n3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,\n3.2 sind spiegelbildlich angeordnet,\n3.3 verlaufen von vorn nach hinten im Wesentlichen V-förmig.\n3.4 sind verschwenkbar und\n3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) für die\nhinteren Räder oder Räderanordnungen (6) befestigt sind.\n\n4. An dem Verbindungsteil (3) sind\n\n4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum\nVerbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine\nAufstellposition schwenkbar gekoppelt und\n4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) angeordnet.\n\n5. Die vordere Radanordnung (7)\n5.1 weist mindestens ein Rad auf und\n5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem\nVerbindungsteil (3) oder einem Brückenteil der unteren\nGestellholme (4a, 4b) befestigt.\n\n6. Das Spreizgestänge (9) ist\n6.1 aufstellbar und\n6.2 in Form eines Kreuzgestänges ausgebildet.\n6.3 Das Kreuzgestänge ist\n6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme\n(2a, 2b; 4a, 4b) verbindend vorgesehen,\n6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des\nWagengestells (1) die oberen und die unteren Holme (2a, 2b; 4a, 4b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind, und\n6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des\nSpreizgestänges (9) die oberen und unteren Holme\n(2a, 2b; 4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\n\n13 Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt beispielhaft einen erfindungsgemäßen zusammenklappbaren Schiebewagen.\n\n14 Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich - wie vom Patentgericht, von\nder Berufung unbeanstandet, festgestellt - um einen Ingenieur der Fachrichtung\nMaschinenbau handelt, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit\nKonstruktionsaufgaben befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, liegt das Konstruktionsprinzip des erfindungsgemäßen\nWagengestells im Wesentlichen darin, dass die vier Gestellholme zum einen an\ndemselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander\ndurch ein als Kreuzgestänge ausgebildetes Spreizgestänge verbunden sind, so\ndass die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm beim Aufstellen\nsowohl zu- als auch gegeneinander in eine V-Position gebracht werden und\nbeim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden.\n\n15 Ein Kreuzgestänge, dessen Holme - wie bei dem in der K 7 gezeigten\nScherengestänge - lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden\nkönnen, kann nicht als ein Kreuzgestänge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3\nangesehen werden, weil dieses nicht derart ausgebildet ist, dass beim Zusammenlegen obere und untere Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt\nwerden (Merkmal 6.3.3).\n\n16 II. 1. Das Patentgericht hat angenommen, dass Merkmal 3.4 keine unzulässige Erweiterung enthalte. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird\nauch von der Berufung nicht angegriffen.\n\n17 2. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Aufnahme des Kreuzgestänges in den erteilten Patentanspruch 1 ohne dessen in der Beschreibung der\nAnmeldung angegebene konkrete Ausgestaltung erweitere nicht die Ursprungsoffenbarung. Bereits der ursprüngliche Anspruch 1 enthalte keine Festlegung auf eine bestimmte Bauform des Spreizgestänges. Davon werde auch\nein Kreuzgestänge beliebiger Bauart, lediglich spezifiziert durch die Bedingung\ndes durch Betätigung bewirkten Faltvorgangs des Wagengestells, umfasst. Die\nin der ursprünglichen Beschreibung konkret angegebene Ausgestaltung des\nKreuzgestänges sei aus fachmännischer Sicht nicht zwingend erforderlich. Entsprechend deute der Fachmann auch die betreffenden Ausführungen in der\nBeschreibung als lediglich beispielhaft gemeinte Angaben.\n\n18 Das demgegenüber von der Berufung vorgetragene Argument, wonach\nlediglich ein Spreizgestänge in Form eines Kreuzgestänges mit den in der Beschreibung der Anmeldung genannten Merkmalen ursprungsoffenbart sei (vgl.\nS. 3 der Anmeldung, Z. 5 bis 15), überzeugt nicht.\n\n19 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anmelder, der eine in\neinem Ausführungsbeispiel der Anmeldung gezeigte vorteilhafte Ausgestaltung\n\nzu einer Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs heranziehen\nmöchte, nicht gezwungen, sämtliche Merkmale dieses Ausführungsbeispiels zu\nübernehmen. Er kann sich vielmehr, wenn mehrere Merkmale des Ausführungsbeispiels gemeinsam, aber auch je für sich dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, darauf beschränken, einzelne Merkmale in den Patentanspruch aufzunehmen. Es darf sich lediglich kein Gegenstand ergeben, den der\nFachmann den Ursprungsunterlagen nicht als mögliche Ausführungsform der\nErfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 88/09,\nGRUR 2012, 475 Rn. 34 - Elektronenstrahltherapiesystem; Beschluss vom\n11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung).\n\n20 Im Streitfall erschloss es sich dem Fachmann ohne weiteres, dass der\nInhalt der Patentanmeldung auch Spreizgestänge umfassen soll, die allgemein\nin Form eines Kreuzgestänges ausgebildet sind. Zwar ist dieses Merkmal noch\nnicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Anmeldung in der ursprünglich\neingereichten Fassung. Der gleichermaßen als Teil der Ursprungsoffenbarung\nzu berücksichtigenden Beschreibung der Anmeldung (vgl. nur BGH, Urteil vom\n12. Juli 2011 - X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109 Rn. 36 - Reifenabdichtmittel,\nm.w.N) konnte der Fachmann jedoch entnehmen, dass \"ein Spreizgestänge in\nForm eines Kreuzgestänges\" \"besonders vorteilhaft\" sei (S. 3, Z. 5 f.), mithin als\nerfindungsgemäß mit umfasst sein sollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass\nin Bezug auf das \"Kreuzgestänge\" in der Beschreibung weiter ausgeführt wird,\n\"z.B. in X-Form, wenn dieses aus geteilten Stützstreben besteht, die schwenkbeweglich an Schwenkhaltern an den Holmen einerseits und an einem Lagerhalter, der zentrisch vorgesehen ist, andererseits angelenkt sind, so dass - wie\nbeim Regenschirm - die Streben durch Bewegen des Lagerhalters in Längsrichtung zum einen aufgestellt und zum anderen zusammengefaltet werden. In der\naufgestellten Position können dabei die schwenkbar gelagerten Enden in Füh-\n\nrungsaufnahmen eingreifen und hierin seitlich gesichert sein.\" Denn wie sich für\nden Fachmann bereits aus der Einleitung \"z.B.\" ergibt, handelt es sich insoweit\nlediglich um eine beispielhafte Ausgestaltung des Kreuzgestänges. Selbst wenn\ndiese Einleitung - wie von der Berufung vorgetragen - nach sprachlichen Regeln\nlediglich auf die \"X-Form\" zu beziehen sein sollte, offenbart es sich dem Fachmann dennoch als zweifelsfrei, dass nicht ausschließlich ein Kreuzgestänge \"in\nX-Form\" mit der anschließend beschriebenen Merkmalskombination als ein\nSpreizgestänge im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 gemeint ist. Denn\nsind neben der \"X-Form\" auch nicht näher spezifizierte und damit beliebige andere Formen zulässig, gibt es aus fachlicher Sicht keinen Grund, Kreuzgestänge allein in der näher beschriebenen Merkmalskombination und nicht auch allgemein als möglich anzusehen.\n\n21 III. 1. Das Patentgericht ist zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass der\nGegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig sei. Der darin beanspruchte\nSchiebewagen sei gegenüber der K 7 neu. Die oberen Gestellholme (15, 15')\nseien dort nicht am Verbindungsteil (2), sondern jeweils separat für sich an derselben Gestellseite zugeordneten unteren Holm (1, 1') befestigt. Zudem sei das\nKreuzgestänge nicht an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht und\nverbinde diese nicht. Vielmehr sei das Kreuzgestänge zwischen den an der\nAufspreizung der oberen und unteren Holme beteiligten und damit dem Spreizgestänge zuzurechnenden Rückenholmen (5, 5') angeordnet. Die Auffassung\nder Klägerin, dies sei nichts anderes als eine von Patentanspruch 1 umfasste\n\"mittelbare\" Verbindung der Gestellholme durch das Kreuzgestänge, gehe am\nWortlaut des Anspruchs vorbei. Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken und sind von der Berufung auch nicht beanstandet worden.\n\n22 2. a) Das Patentgericht hat weiter angenommen, dass der Schiebewagen\nnach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dieser werde\ndurch die Gestellkonstruktion nach der K 7 nicht nahegelegt. Darin werde ge-\n\nlehrt, die oberen Gestellholme (15, 15') jeweils für sich an dem derselben Gestellseite zugeordneten unteren Gestellholme (1, 1') anzulenken und ein Kreuzgestänge (18, 18', 19, 19') zwischen weiteren Holmen des Spreizgestänges\n(Rückenholme 12, 12', 14, 14') derart anzuordnen, dass die Faltbewegung des\nKreuzgestänges ein Aufeinanderzubewegen der Gestellholme lediglich in Richtung der Gestellbreite bewirke. Zum Aufeinanderzubewegen der Gestellholme\nin Richtung der Gestellhöhe seien mit Gelenken versehene weitere Gestängeteile und Knickstellen erforderlich. Eine Anregung zur Abkehr von diesem Konstruktionsprinzip sei nicht zu erkennen. Erst recht fehle es an einer Anregung\nzur Anlenkung der vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil und des\nKreuzgestänges an den vier Holmen derart, dass beim Zusammenlegen des\nKreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten Spreizstellung gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\n\n23 Eine solche Anregung ergebe sich auch nicht aus der K 4, bei der - bei\nansonsten im Wesentlichen gleichem Konstruktionsprinzip wie aus der K 7 bekannt - das Wagengestell nicht einmal ein Kreuzgestänge aufweise.\n\n24 Bei dem aus der US-Patentschrift 3 836 164 (K 8) bekannten Kinderwagengestell seien zwar die oberen Gestellholme (1) und die unteren Gestellholme (3) durch ein aufstellbares Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden und schwenkten beim Zusammenlegen des Kreuzgestänges gleichzeitig\naufeinander zu. Die Gestellholme seien jedoch nicht an einem gemeinsamen\nVerbindungsteil angelenkt und wiesen keine von vorn nach hinten verlaufende\nV-Form auf.\n\n25 b) Die Ausführungen des Patentgerichts halten der Berufung stand.\n\n26 Eine Anregung, das Kreuzgestänge entsprechend der in der Merkmalsgruppe 6.3 beschriebenen Konstruktion auszugestalten, ist der K 7 nicht zu\n\nentnehmen. Das demgegenüber von der Berufung vorgebrachte Argument, bei\ndem in der K 7 offenbarten wie auch bei dem im Streitpatent beanspruchten\nSchiebewagen würden gleichermaßen die oberen und die unteren Holme in der\nAufstellposition in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch\ngegeneinander verbracht und beim Zusammenlegen die oberen und die unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt, verkennt, dass dieser gemeinsame Effekt mit unterschiedlichen räumlich-körperlichen Mitteln erreicht\nwird und dem Fachmann in der K 7 keine Anregung vermittelt wird, statt der\ndort offenbarten aufwändigen die im Streitpatent beanspruchte einfache Konstruktion zu wählen.\n\n27 Dem Patentgericht ist zudem in der Bewertung zuzustimmen, dass die\nK 7 dem Fachmann auch keinen Anlass gab, die vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil in einer Weise anzulenken, dass beim Zusammenlegen\ndes Kreuzgestänges die Holme aus ihrer nach Höhe und Seite gerichteten\nSpreizstellung gleichzeitig aufeinanderzuverschwenken.\n\n28 Der K 4 konnte der Fachmann einen zusammenklappbaren Schiebewagen mit einem Wagengestell entnehmen, das zwei obere und zwei untere Gestellholme (11, 11', 1, 1'), ein Verbindungsteil (2) und eine vordere Radanordnung (3) aufweist. Die oberen und unteren Gestellholme sind entsprechend den\nMerkmalen 2 und 3 ausgestaltet. Sie stehen rückwärtig über eine Anordnung\nmehrerer gelenkig miteinander verbundener Längs- und Querholme (5, 5', 8, 8',\n9, 9', 10) in Verbindung. Wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts ergibt, kommt dieser Anordnung von Längs- und Querholmen die\nFunktion eines Spreizgestänges zu, das es ermöglicht, das Wagengestell in\nzwei hintereinander folgende Bewegungen von der Aufstellposition, bei der sich\ndie oberen und unteren Holme zu- und gegeneinander in einer V-Position befinden, in eine zusammengelegte Position zu verbringen. Dabei werden zunächst jeweils die oberen und unteren Gestellholme (11, 11', 1, 1') sowie die\n\nRückenholme (5, 5') durch eine Schwenkbewegung in eine zueinander im Wesentlichen parallele Lage zusammen gebracht. Sodann erfolgt durch eine gleitende Bewegung die Verbringung der oberen Gestellholme (11, 11') sowie der\nRückenholme (5, 5') in eine zu den unteren Gestellholmen (1, 1') im Wesentlichen parallele Lage (vgl. K 4, Sp. 4, Z. 33 ff.; K 4', S. 8, Abs. 1 und 2; Figuren 4\nund 5).\n\n29 Im Hinblick auf diesen unterschiedlichen Bewegungsablauf ist entgegen\nder Berufung bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Fachmann\ndurch die K 4 veranlasst gewesen sein soll, bei der K 7 die schwenkbar ausgestaltete Befestigung der oberen Gelenkholme (15, 15') mit ihren unteren Enden\nvon den unteren Gelenkholmen (1, 1') an das Verbindungsteil (2) zu verlegen.\nAuf jeden Fall enthält die K 4 aber keine Anregung, das aus der K 7 bekannte\nWagengestell mit einem Kreuzgestänge auszustatten, das den Anforderungen\nder Merkmalsgruppe 6.3 entspricht.\n\n30 Eine solche Anregung folgt auch nicht aus der K 8, aus der die nachfolgenden Zeichnungen stammen\n\nund die ein Kinderwagengestell offenbart, das auf jeder Seite einen oberen und\neinen unteren Gestellholm (1, 3) aufweist. Die beiden Gestellholme sind jeweils\nüber ein Verbindungsstück (2) miteinander verbunden. An jedem unteren Ende\nder oberen Gestellholme ist ein Vorderrad befestigt, während an jedem der unteren Enden der unteren Gestellholme ein Hinterrad angeordnet ist. Die oberen\nund die unteren Gestellholme sind durch ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden.\n\n31 Dem Patentgericht ist darin beizutreten, dass der Fachmann durch diese\nEntgegenhaltung nicht dazu veranlasst wird, das aus der K 7 bekannte Wagengestell im Sinne der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Konstruktion\nabzuändern. Die in der K 7 und in der K 8 gezeigten Konstruktionen weisen erhebliche Unterschiede auf. Bei dem in der K 7 gezeigten Wagengestell werden\ndie V-förmig zueinander angeordneten oberen und unteren Gestellholme (1, 1',\n15, 15') vorderseitig durch das Verbindungsteil (2) sowie rückseitig durch die\nbeiden Rückenholme (14, 14'), die wiederum über der Kreuzgestänge (18, 18',\n19, 19') und die weiteren Holme (17, 17') miteinander in Verbindung stehen,\nverbunden. Die gelenkige Ausgestaltung dieser Komponenten ermöglicht das\nAufstellen und Zusammenlegen des Wagens. Demgegenüber beinhaltet das in\nder K 8 offenbarten Gestell eine wesentlich einfachere Konstruktion, bei der die\nparallelen oberen und unteren Gestellholme (1, 3) lediglich über ein Kreuzgestänge (16, 17, 18) miteinander verbunden sind, welches das Aufstellen und\nZusammenlegen des Wagens erlaubt. Die Berufung hat nicht aufgezeigt und es\nist auch sonst nicht erkennbar, welche Überlegungen den Fachmann dazu hätten bringen können, ungeachtet dieser erheblichen Unterschiede den Einbau\neines die oberen und unteren Holme verbindenden Kreuzgestänges zu erwägen und überdies ein für diese Holme gemeinsames Verbindungsteil vorzusehen.\n\n32 An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Berufung das in den Figuren 12 bis 14 gezeigte und in der Beschreibung der K 8\nweiter erläuterte weitere Ausführungsbeispiel mit berücksichtigt wird (vgl. K 8,\nSp. 4, Z. 46 ff.). Bei diesem sind an einem oberen Verbindungsstück (18') vier\nHebel (17') angelenkt, an deren Enden sich die Räder (5', 6') befinden. Zudem\nist ein unteres Verbindungsstück (105) vorgesehen, an dem die Hebel (106)\nangelenkt sind, deren andere Enden wiederum mit den Hebeln (17') gelenkig\nverbunden sind. Wird das untere Verbindungsstück (105) durch den Stab (104)\nvon dem oberen Verbindungsstück (18') weggeschoben, werden alle vier angelenkten Hebel (106) zur Mitte zusammengezogen und führen damit auch die\nHebel (17') mit den Rädern (5', 6') in der Mitte zusammen. Umgekehrt bewirkt\nein Heranziehen des unteren Verbindungsstücks (105) an das obere Verbindungsstück (18'), dass die Hebel (106) und folglich auch die Hebel (17') mit den\nRädern (5', 6') auseinandergespreizt werden. Denn auch im Hinblick auf dieses\nin der K 8 offenbarte Ausführungsbeispiel ist festzustellen, dass das durch das\nVerbindungsstück (105) und die Hebel (106) gebildete Kreuzgestänge Teil einer\nKonstruktion ist, die sich in erheblicher Weise von der in der K 7 gelehrten Konstruktion unterscheidet und die Berufung nicht dargetan hat und auch sonst\nnicht ersichtlich ist, wodurch der Fachmann dazu hätte veranlasst werden können, die K 7 derart fortzuentwickeln, dass diese sowohl das in der Merkmalsgruppe 6.3 geforderte Kreuzgestänge als auch das in der Merkmalsgruppe 4\nvorgesehene Verbindungsstück aufweist.\n\n33 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Mühlens Gröning\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 Ni 10/10 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/x-zr-58-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/x-zr-58-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.347146+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-22/x-zr-58-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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