{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-05-22","aktenzeichen":"X ARZ 122/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ARZ 122/12\nvom\n\n22. Mai 2012\n\nin der Sache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und\nHoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof.\nDr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie\ndie Richterin Schuster und die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2012 werden auf Kosten des Antragstellers\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag, ein\nanhängiges Berufungsverfahren, in dem der Antragsteller die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, einem anderen Oberlandesgericht zuzuweisen,\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Gehörsrüge. Er\nlehnt die Senatsmitglieder, die an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt\nhaben, als befangen ab und beantragt, die Entscheidung über die Gehörsrüge\neinem anderen Senat zu übertragen.\n\n2 II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.\n\n3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch\nmit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht (BVerfG, Beschluss vom\n\n20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.), darf ein Richter an\nder Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitwirken,\nwenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder unzulässig ist. Ein\nAblehnungsgesuch ist unzulässig, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen und der Antragsteller einen nachvollziehbaren Bezug\nzum konkreten Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise darlegt (BGH, Beschluss\nvom 28. April 2010 - I ZB 7/10 Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier\nerfüllt.\n\n4 Der Antragsteller stützt sein Ablehnungsgesuch auf den Umstand, dass\ndie abgelehnten Richter dem X. Zivilsenat angehören, der bereits in einem\nfrüheren Verfahren im Jahr 2005, an dem der jetzige Senatsvorsitzende als\nBeisitzer mitgewirkt hat, das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diese Begründung lässt - auch soweit sich das Gesuch gegen den Senatsvorsitzenden richtet - einen konkreten Bezug zu dem vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen. Das Gesuch ist deshalb\noffensichtlich unzulässig.\n\n5 III. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers\nwar der Senat nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, den Antragsteller vor\neiner Entscheidung über seinen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mündlich anzuhören.\n\n6 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nHoffmann Schuster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/x-arz-122-12","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-22/x-arz-122-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.274707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-22/x-arz-122-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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