{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-05-16","aktenzeichen":"2 StR 49/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 49/12\nvom\n16. Mai 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den\nSenatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des\nVerurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 4. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seiner\ndagegen gerichteten Anhörungsrüge (§ 356a StPO) rügt der Verurteilte, die von\nihm in der Revisionsbegründung und in seiner Gegenerklärung vom 7. März\n2012 vorgetragenen Einwände gegen das angefochtene Urteil hätten keine Berücksichtigung gefunden; darüber hinaus sei der Senat nicht ordnungsgemäß\nbesetzt gewesen, ohne sich dazu vorab oder in dem beanstandeten Beschluss\nzu verhalten.\n\n2 Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung\nrechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört\nworden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten\nvom 23. Dezember 2011 wie auch seine Gegenerklärung vom 7. März 2012\nwaren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte\n\nnicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; StraFo 2007, 463; NJW\n2006, 136). Die Anhörungsrüge dient auch nicht dazu, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).\n\n3 Gleiches gilt für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats,\ndie vorliegend von Amts wegen geprüft wurde. Eine Begründung enthält der\nBeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auch insoweit regelmäßig nicht. Eine Gehörsverletzung ist entgegen der Ansicht des Verurteilten auch nicht darin begründet, dass ihm das Ergebnis dieser Prüfung nicht vorab mitgeteilt und ihm\nGelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.\n\nErnemann Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-16/2-str-49-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-16/2-str-49-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.986165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-16/2-str-49-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2012-05-16","dockets":["2 StR 49/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – 2 StR 49/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-16/2-str-49-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 7. Mai 2012 gegen den\nSenatsbeschluss vom 4. April 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:49.986165+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}