{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-05-10","aktenzeichen":"4 StR 42/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 42/12\n\nvom\n10. Mai 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 2011 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte\nA. unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte A. des Bandendiebstahls\nin vier Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.\nund die Revisionen der Angeklagten H. und B. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte Arghandiwal trägt die verbleibenden Kosten\nseines Rechtsmittels. Den Angeklagten H. und B.\nfallen die Kosten ihrer Revisionen zur Last.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten A. auf\nAntrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß\n\n§ 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter III. Fall I. 2 e der Urteilsgründe wegen vollendeten Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt der entwendete Tresor entgegen\nden Erwartungen des Angeklagten und seiner Tatgenossen kein Bargeld, sondern lediglich Krankenhausunterlagen und Datenträger, welche als für die Täter\nwertlos zusammen mit dem Tresor auf nicht näher aufgeklärte Weise entsorgt\nwurden. Damit ist lediglich eine versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 11. Januar 2011 - 4 StR 633/10, BGHR StGB § 242 Abs. 1\nZueignungsabsicht 14; vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09, StV 2010, 22;\nvom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00, NStZ-RR 2000, 343).\n\n2 Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall\nder Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann\nbestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten aus, dass die Strafkammer\nohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und drei Monate erkannt hätte.\n\n3 Die Revision des Angeklagten A. in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang und die Rechtsmittel der Angeklagten H. und\nB. sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErnemann Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-10/4-str-42-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-10/4-str-42-12","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.367748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-10/4-str-42-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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