{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-05-09","aktenzeichen":"4 StR 649/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 649/11\nvom\n9. Mai 2012\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2012 gemäß § 346 Abs. 2,\n§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Oktober 2011 aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011 wird auf seine\nKosten als unzulässig verworfen.\n\n3. Über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über\ndie Versagung einer Entschädigung des Beschuldigten im\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. August 2011\nhat das Oberlandesgericht zu entscheiden.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht Kaiserslautern hat es durch Urteil vom 11. August 2011\nabgelehnt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Eine Entschädigung für die einstweilige Unterbringung hat es ihm versagt. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte unter dem 13. August 2011,\nbeim Landgericht eingegangen am 18. August 2011, Revision eingelegt. Seine\nVerteidigerin hat rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung erhoben. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2011 hat das Landge-\n\nricht die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen, weil das\nRechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht in der vorgeschriebenen Form begründet worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte „Einspruch“ eingelegt.\n\n2 Nach Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt wurde festgestellt,\ndass zum Zeitpunkt der Urteilszustellung am 13. September 2011 das Protokoll\nnoch nicht fertiggestellt war. Das Urteil wurde dem Beschuldigten nach Fertigstellung des Protokolls erneut am 13. Januar 2012 mit einer Belehrung über die\nNotwendigkeit einer formgerechten Revisionsbegründung zugestellt. Mit\nSchreiben vom 8. Februar 2012, beim Landgericht eingegangen am 13. Februar 2012, legte der Beschuldigte wiederum „Einspruch“ ein.\n\nII.\n\n3 1. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende\n(§ 300 StPO) „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2011 ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n4 Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das\nLandgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf\ndiejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen\nnicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu\nentscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher\nGrund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (st. Rspr., vgl.\nBGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06, NJW 2007, 165 m.w.N.;\n\nBGH, Beschluss vom 31. März 2010 – 2 StR 31/10; Kuckein in KK-StPO,\n6. Aufl., § 346 Rn. 3 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision mangels Beschwer des Beschuldigten zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über\ndie Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.\n\n5 2. Die Revision ist unzulässig. Da das Landgericht von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat, ist der Beschuldigte durch diese Entscheidung nicht beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 21. März\n1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1991\n– 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7). Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 24. November 1961\n– 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 378 f.). Sie muss sich aus dem Urteilsspruch\nselbst ergeben, nicht aus den Gründen des Urteils (BGH, Urteil vom 18. Januar\n1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. vor § 296\nRn. 11 m.w.N.).\n\n6 Dem weiteren Schreiben des Beschuldigten vom 8. Februar 2012, mit\ndem er erneut „Einspruch“ gegen das Urteil eingelegt hat, kommt keine eigenständige Bedeutung als Revisionseinlegung zu, weil er dieses Rechtsmittel bereits rechtzeitig mit Schreiben vom 13. August 2011 eingelegt hatte und hierüber das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Oktober\n2011 entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2009\n– 3 StR 433/09 Rn. 3).\n\n7 3. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung im Urteil gemäß § 8 Abs. 3\nSatz 2 StrEG, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich\nüber eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision zu entscheiden\nhat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen\n\nden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2008\n– 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96 und vom 27. Januar 2009 – 3 StR 592/08,\nNStZ-RR 2009, 253 jeweils m.w.N.).\n\nErnemann Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-09/4-str-649-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-09/4-str-649-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.328629+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-09/4-str-649-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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