{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-05-08","aktenzeichen":"XI ZR 140/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 140/10\n\nvom\n\n8. Mai 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 8. Mai 2012\n\nbeschlossen:\n\nDas als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers gegen das am 17. März 2010 verkündete Urteil des\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln hat aufgrund der\nRücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO).\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Revisionsstreitwert wird auf 334.999,19 € festgesetzt (Revision der Beklagten 285.609,92 €, Anschlussrevision des Klägers\n49.389,27 €).\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung der Beteiligungen an der F. Medienfonds .. GmbH & Co. KG und der\nF. Medienfonds .. GmbH & Co. KG in Anspruch.\n\n2 Der Kläger verlangt unter anderem, gestützt auf den Vorwurf mehrerer\nAufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Anteile Rückzahlung der (aus Eigenkapital finanzierten) Beteiligungsbe-\n\nträge zuzüglich entgangenen Gewinns in Höhe von 8% p.a. seit Zeichnung der\nBeteiligungen. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz bis auf Teile des entgangenen Gewinns im Wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsauffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens einer Bank hinsichtlich der\nAufklärung über Rückvergütungen zugelassen.\n\n3 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag hinsichtlich des\nentgangenen Gewinns weiter. Die Beklagte hat ihre nachfolgend eingelegte\nRevision inzwischen zurückgenommen.\n\nII.\n\n4 Die Revision des Klägers ist unzulässig. Eine Fortführung als Anschlussrevision kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in\nBetracht.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten,\nnicht jedoch zugunsten des Klägers zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus\ndem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.\n\n6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich\neine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223\nRn. 18 mwN). Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt\ndeshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte\nRechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der\n\ngegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift\n(BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 5 und vom\n11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011\n- II ZR 206/08, WM 2011, 749 Rn. 10, vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04,\nNJW-RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM\n2004, 853).\n\n7 So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision \"im Hinblick\nauf die unterschiedlichen Rechtsaufassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens einer Bank hinsichtlich der Verletzung\nihrer Pflicht zur Aufklärung der Anleger über den Erhalt von kick-back-Zahlungen\" zugelassen. Die Revisionszulassung konnte zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beschränkt\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, juris Rn. 16\nmwN). Das Berufungsgericht hat damit aber deutlich zum Ausdruck gebracht,\ndass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Schadensersatzansprüche (dem\nGrunde nach) bestehen. Die vom Kläger angegriffenen Feststellungen zur Höhe\ndes entgangenen Gewinns hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass es\ninsoweit von unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen\nausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich\nsomit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich\ndes zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen.\n\n8 2. Die Revision des Klägers kann auch nicht mehr als Anschlussrevision\nfortgeführt werden.\n\n9 Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 7\nund zur Berufung auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86,\nBGHZ 100, 383, 387 f.). Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte\nist die Anschlussrevision allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO).\nNur dies ist im Tenor (deklaratorisch) festzustellen. Über ein eingelegtes\nRechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar\n2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB\n53/96, NJW 1996, 2659 f.). Ist die Revision in eine Anschlussrevision umzudeuten, kann und muss somit nur über die Anschlussrevision, nicht aber (auch)\nüber die Revision entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn das zunächst\neingelegte Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 mwN).\n\n10 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97\nAbs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO).\n\n11 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Revisionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch\nRücknahme der Revision verliert. Die Anschlussrevision ist kein eigenes\nRechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des Revisionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussrevisionskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden (BGH,\n\nBeschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728,\nvom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651 und vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235 ff.).\n\n12 Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle\nder Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine unselbständige Anschlussberufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06,\nNJW-RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstreit in Rn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen\nRevision in eine zulässige Anschlussrevision gelten. Ist ein Rechtsmittel als unselbständiges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Die durch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel ausgelösten höheren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jedenfalls bei Erfolg des Anschlussrechtsmittels tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob das ursprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig\nwar. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die\nErfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision ankäme, erscheint es\nsachgerecht, dem Revisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch\ndie Kosten der Anschlussrevision aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht\ndurch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die\nErfolgsaussicht der Anschlussrevision zu entscheiden, zumal sie nicht frei von\nder gegnerischen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO).\n\nDurch die Rücknahme der Revision unterliegt somit nur der Revisionskläger,\nwährend dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision nichts\naussagt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR\n2007, 786 Rn. 14 zur Berufung).\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 1 O 307/08 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2010 - 13 U 34/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/xi-zr-140-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/xi-zr-140-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.671035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-08/xi-zr-140-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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