{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-05-08","aktenzeichen":"1 StR 176/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 176/12\n\nvom\n8. Mai 2012\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Beschuldigten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n\n2 Hinsichtlich der Anlasstaten, welche das Landgericht der Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB zugrunde gelegt hat, wurden folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n3 Der Beschuldigte stand am 11. Januar 2011 gegen 20.30 Uhr im Bereich\ndes Anwesens N. Straße in A. mitten unter vorbeifahrenden\nAutos lautstark schimpfend auf der Straße. Als der Geschädigte J. an dieser Stelle die Fahrbahn überquerte und dabei an dem Beschuldigten vorbei-\n\nging, fiel der Beschuldigte den Geschädigten plötzlich an, warf ihn auf die\nFahrbahn und schlug mit der Faust auf ihn ein. Hierbei erlitt der Geschädigte\nSchürfungen im Gesicht. Der Beschuldigte flüchtete. Der Geschädigte, welcher\nden Beschuldigten für „völlig durchgeknallt und betrunken“ hielt, ging ebenfalls\nweiter und stellte in der Folge auch keinen Strafantrag.\n\n4 Nachdem von anderen Personen die Polizei gerufen worden war, verfolgten die eingetroffenen Beamten den Beschuldigten und stellten ihn. Aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen, entkleidete dieser sich vollständig und sagte\ngegenüber einem Polizeibeamten: „Such den Ausweis selber, du Arsch“. Als\nihm daraufhin die vorläufige Festnahme erklärt wurde, rannte er weg, stürzte\njedoch nach 30 bis 50 Metern „alleinbeteiligt“. Bei seiner Fesselung wehrte er\nsich in der Folge ebenso wie bei der anschließenden Fahrt im Polizeiauto und\neiner nachfolgenden Blutentnahme auf dem Polizeirevier. Die beiden festnehmenden Polizisten erlitten leichte Verletzungen.\n\nII.\n\n5 Die Unterbringungsanordnung war aufzuheben, weil die Feststellungen\ndes Landgerichts zur Anlasstat nicht präzise und sowohl Anlass als auch Umfang der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem Geschädigten J.\nnicht näher festgestellt sind. Ebenso fehlen tragfähige Feststellungen zu den\nVerletzungen des Zeugen, so dass offen geblieben ist, ob diese in irgendeiner\nWeise erheblich waren. Insoweit ergibt sich auch aus dem Begriff „Schürfungen“ nichts Näheres.\n\n6 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Verlesung der polizeilichen Aussage des Geschädigten J. ,\n\nwelcher der Ladung zur Hauptverhandlung nicht folgte. Diese sind aber insoweit unzureichend, als daraus nicht ersichtlich wird, wie im Einzelnen sich der\nBeschuldigte verhalten hat und ob es zu Äußerungen des Beschuldigten bei\ndem Zusammentreffen auf der Straße gekommen ist, welche sein Verhalten\ngekennzeichnet haben könnten. Ohne das Vorliegen solcher Äußerungen würde sich kaum erklären lassen, wie der Geschädigte zu seiner Feststellung gekommen ist, der Beschuldigte sei „völlig durchgeknallt und betrunken“ gewesen.\nDeshalb war es, da vor allem diese Tat Anlass für eine Unterbringungsanordnung sein könnte, unerlässlich, den Geschädigten nochmals - auch unter konkreter Androhung von Zwangsmitteln - zu laden und in der Hauptverhandlung\nzu vernehmen. Es reichte daher nicht aus, dass sich die Kammer stattdessen\nergänzend auf die Angaben des Beschuldigten stützte, welcher aber nur noch\nwusste, dass der Geschädigte „plötzlich dagestanden“ habe und er mit ihm auf\nden Boden gefallen sei, ohne aber den Grund hierfür zu erinnern. Danach habe\ner sich bei ihm entschuldigt und ihn wieder hochgehoben, bevor er weggerannt\nsei, weil er mit dem Eintreffen der Polizei gerechnet habe.\n\n7 Diese nur fragmentarische Einlassung des Angeklagten ist zur Vervollständigung des Sachverhalts ungeeignet, weil sich daraus weder der Anlass\nder Auseinandersetzung noch die Erheblichkeit der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ergibt. Solcher Feststellungen bedarf es aber im Hinblick darauf, dass die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung\nnur dann überschritten ist, wenn es sich bei den zukünftig zu erwartenden Taten um solche handelt, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen\nsind (BGH, Urteil vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00). Sie wird nicht erreicht\nin Bagatellfällen (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992,\n178; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 20, 22).\nNachdem die Attacke des Beschuldigten für den Geschädigten offenbar weder\nAnlass gab, einen Strafantrag zu stellen, noch der Ladung zur Hauptverhand-\n\nlung Folge zu leisten, hätte sich die Strafkammer hiermit auseinandersetzen\nmüssen.\n\n8 Jedenfalls ist aufgrund der getroffenen Feststellungen eine Einordnung\ndieser ersten Tathandlung nicht möglich; denn es fehlen Ausführungen dazu,\nwie die vom Beschuldigten angewandte Gewalt konkret aussah. Die Formulierungen \"fiel … den Geschädigten plötzlich an\" und \"warf ihn auf die Fahrbahn\",\nund \"schlug mit der Faust auf ihn ein\" beschreiben die tatsächlich stattgefundenen Tätlichkeiten des Beschuldigten und deren Auswirkungen auf ihn nicht hinreichend, wobei die Feststellung von erlittenen \"Schürfungen im Gesicht\" eher\nauf weniger schwere bis geringfügige Verletzungen schließen lässt.\n\n9 2. Hinsichtlich der sich anschließenden Tathandlungen bei der Festnahme des Beschuldigten finden sich ebenfalls keine aussagekräftigen Feststellungen zu den Verletzungen der Polizeibeamten, zumal die Kammer auch nicht\nausgeführt hat, weshalb diese nur durch die spezielle Situation einer Festnahme entstandenen Taten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen\nsind. Offen geblieben ist auch, aus welchen Gründen dem Beschuldigten die\nvorläufige Festnahme erklärt wurde und weshalb es erforderlich war, ihn zu\nfesseln und auf das Revier zu verbringen.\n\n10 3. Auf diese unzureichenden Feststellungen konnte die Prognose über\ndie künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht rechtsfehlerfrei gestützt\nwerden, zumal seine bisherigen Taten offenbar auch nach Auffassung der\nStrafkammer nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind.\nAngesichts dessen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, eine die neuen\nFeststellungen berücksichtigende Gesamtwürdigung des Beschuldigten und\nseiner Taten vorzunehmen. Nicht ausreichend ist dabei allerdings, dass der\nBeschuldigte in Zukunft in eine ähnliche Konfliktlage kommen und dann versu-\n\nchen könnte, sich erneut einer Festnahme zu entziehen (BGH NStZ 2007, 29,\n30).\n\nNack Rothfuß Hebenstreit\n\nGraf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/1-str-176-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/1-str-176-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:05.299307+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-08/1-str-176-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2012-05-08","dockets":["1 StR 176/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – 1 StR 176/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/1-str-176-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:05.299307+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}