{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-05-03","aktenzeichen":"V ZB 4/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 4/11\n\nvom\n\n3. Mai 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt,\ndass die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts\nMünster vom 13. Dezember 2010 und des Amtsgerichts Münster vom 3. November 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen\nnotwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis\nS. auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste erstmals\n1988 in die Bundesrepublik ein. In der Folgezeit stellte er erfolglos mehrere\nAsyl(folge)anträge, wurde wiederholt abgeschoben und reiste danach wieder\nein. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde zuletzt im Februar\n\n2008 abgelehnt und der Betroffene im März 2008 erneut in den Kosovo abgeschoben.\n\n2 Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt reiste er entgegen dem mit\nder Abschiebung verbundenen Einreiseverbot und ohne Reisepass in die Bundesrepublik ein. Er wurde im November 2010 in L. (Kreis S. ) festgenommen und musste zunächst eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.\n\n3 Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht M. die Haft\nzur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens\ndrei Monaten angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde\nhat das Landgericht zurückgewiesen.\n\n4 Der Betroffene befindet sich wieder in Freiheit, nachdem das Amtsgericht\nP. , an welches das Verfahren abgegeben worden war, den Antrag des\nBeteiligten zu 2 auf eine Verlängerung der Abschiebungshaft zurückgewiesen\nund die Haftanordnung aufgehoben hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt\nder Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und des seine Beschwerde zurückweisenden Beschlusses festzustellen.\n\nII.\n\n5 Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe wegen der vollziehbaren\nAusreisepflicht des Betroffenen aufgrund unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AufenthG aF) und wegen des Verdachts, dass sich der Betroffene\nder Abschiebung entziehen wolle (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF). Die\nHaft sei auch nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF unzulässig. Die Identität des Betroffenen sei geklärt. Da er strafrechtlich in erheblicher Weise in Erscheinung getreten sei, unterfalle er auch nicht dem Abschiebungsstopp für\n\nkosovarische Minderheiten nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und\nKommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2010.\n\nIII.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde, die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG statthaft (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR\n2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG) ist, hat Erfolg.\n\n7 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.\n\n8 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Beschluss\nvom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris).\n\n9 b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp\ngehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte\n\ndes Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf\ndas Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich\nsind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in\nwelchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nRn. 13 f., juris).\n\n10 c) Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen\nnicht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung der Bestimmung in\n§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, nach der im Haftantrag die erforderliche\nDauer der Freiheitsentziehung begründet werden muss.\n\n11 Dass der in dem Haftantrag des Beteiligten zu 2 dazu allein zu findende\nSatz, die beantragte Haft sei geeignet, erforderlich und angemessen, dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach § 417 Satz 2 FamFG nicht genügt,\nbedarf nach dem Vorstehenden keiner weiteren Ausführungen. Ebenso verhält\nes sich hinsichtlich der - nach der Beschwerde des Betroffenen erfolgten - telefonischen Mitteilung des Beteiligten zu 2 an das Amtsgericht, es sei nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Betroffenen in den Kosovo nicht innerhalb\nder Haftdauer von drei Monaten durchgeführt werden könne. Die Behörde hat\nkeine Tatsachen mitgeteilt, anhand derer der Richter die Prognose nach § 62\nAbs. 2 Satz 4 AufenthG aF über die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate hätte treffen können (die auch rechtsfehlerhaft\nweder in der Haftanordnung noch in der Beschwerdeentscheidung vorgenommen worden ist). In diesem Fall wären im Haftantrag Ausführungen erforderlich\ngewesen, welche Schritte nach dem hier einschlägigen Rückübernahmeab-\n\nkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kosovo vom 21. April 2010 (BGBl. II S. 259 ff.) für die Abschiebung\ndes Betroffenen hätten unternommen werden müssen und in welchem Zeitraum\ndiese üblicherweise durchlaufen werden. Dazu fehlte jeder Vortrag des Beteiligten zu 2.\n\n12 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74\nAbs. 7 FamFG abgesehen.\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in\nArt. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Kreis S. zur Erstattung\nder notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Münster, Entscheidung vom 03.11.2010 - 103 XIV 42/10-B -\nLG Münster, Entscheidung vom 13.12.2010 - 5 T 784/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-03/v-zb-4-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-03/v-zb-4-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.242235+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-03/v-zb-4-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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