{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-04-23","aktenzeichen":"II ZR 30/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\nII ZR 30/10\nVerkündet am:\n23. April 2012\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die\nRichterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. September 2009 wird auf ihre\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren\nSinne. Sie hatte sich in den Jahren 1994 bis 1998 mit jeweils 30.000 DM zuzüglich 5% Agio über eine Treuhandkommanditistin an fünf verschiedenen als\nKommanditgesellschaft organisierten geschlossenen L. Immobilienfonds beteiligt. Die Beklagte zu 2 wird als Fondsinitiatorin, geschäftsführende Kommanditistin und Prospektherausgeberin in Anspruch genommen.\n\n2 Das Landgericht hat Prospektfehler verneint und die Klage abgewiesen.\nNach teilweiser Rücknahme der Berufung in Höhe von 63.471 € hat die Klägerin zuletzt nur noch Zahlung von 17.057,47 € verlangt, nämlich 4.479,99 € wegen der Beteiligung an dem L. Fonds 6, 6.392,13 € wegen der Beteiligung an\ndem L. Fonds 9 und 6.185,35 € wegen der Beteiligung an dem L. Fonds\n13, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Beklagte zu 2 insoweit antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 2.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3 Die Revision der Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg.\n\n4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n5 Die Beklagte zu 2 sei als geschäftsführende Kommanditistin Adressatin\nder Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie sei wie eine unmittelbare Vertragspartnerin der Klägerin zu behandeln, da die mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beigetretenen Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt seien. Die Beklagte\nhabe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil der für den Beitritt der Klägerin jeweils\nmaßgebliche Prospekt fehlerhaft gewesen sei. Bei allen drei Fonds werde die\nDeckung leerstandsbedingter Nebenkosten durch den Mietgarantievertrag fehlerhaft dargestellt. Unstreitig seien nach dem Generalmietvertrag die aufgrund\nfehlender Untervermietung leerstandsbedingten Nebenkosten für diejenigen\nObjekte, die im Eigentum der Fondsgesellschaft stünden und für die noch keine\nMietverträge abgeschlossen gewesen seien, von der Generalmieterin zu tragen\ngewesen. Dagegen decke der Mietgarantievertrag, der diejenigen Objekte betreffe, die nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz errichtet worden seien\noder hinsichtlich der die Fondsgesellschaft Beteiligungen an Objektgesellschaften halte, unstreitig die leerstandsbedingten Nebenkosten nicht ab. Diese unterschiedliche wirtschaftliche Risikoverteilung werde an keiner Stelle des Pros-\n\npekts dargelegt. Stattdessen würden Generalmietvertrag und Mietgarantie im\nselben Atemzug genannt und es werde durch die stets synonyme Verwendung\nder Begriffe der Eindruck erweckt, dass beide Sicherungsmittel völlig parallel\nliefen. Hinsichtlich dieses Fehlers könne im Übrigen weitgehend auf die Ausführungen des Kammergerichts im Musterentscheid vom 3. März 2009\n(4 SCH 2/06 KapMuG, veröffentlicht in juris) verwiesen werden. Der den L.\nFonds 13 betreffende Prospekt weise zusätzliche Fehler in Bezug auf einzelne\nFondsimmobilien auf, wobei auch insoweit in wesentlichen Teilen auf den Musterentscheid verwiesen werden könne. Die festgestellten Prospektmängel seien\nfür die Anlageentscheidung ursächlich und der Klägerin sei durch den Beitritt zu\nden Fonds der geltend gemachte Schaden entstanden.\n\n6 Über die gegen den Musterentscheid des Kammergerichts vom 3. März\n2009 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss\nvom 13. Dezember 2011 (II ZB 6/09, ZIP 2012, 117) entschieden.\n\n7 II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Adressatenstellung der Beklagten zu 2\nals Gründungskommanditistin hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin aus\nProspekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfrei bejaht.\n\n9 a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die\n(vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls\ndann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein\n\nunmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März\n2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR\n361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP\n2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).\n\n10 b) So liegt der Fall hier: Nach § 4 Nr. 2 und 3 der jeweiligen Gesellschaftsverträge (künftig: GV) werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden\nTreugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies\ngilt insbesondere \"für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn\nund Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der\nStimm- und der Entnahme-(Ausschüttungs-)rechte. Insoweit erwerben die\nTreugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft\" (§ 4 Nr. 2 GV). Weiter\nist den Treugebern im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und\ndie einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag\nzustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§ 4\nNr. 3 GV).\n\n11 2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich aller drei Fonds einen Prospektfehler in Bezug auf den Mietgarantievertrag zu Recht deshalb bejaht, weil die\njeweiligen Prospektangaben auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der\nleerstandsbedingten Nebenkosten schließen lassen, soweit die Mietflächen\nnicht unter den Generalmietvertrag fallen.\n\n12 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger\nfür seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt\n\nvermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere\nüber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden\n(BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom\n7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; Urteil vom 7. Dezember\n2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 18; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR\n66/08, ZIP 2010, 1030 Rn. 9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die\nden Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR\n60/80, BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ\n116, 7, 12; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853;\nUrteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der\nnachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung\nvon Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der\nErreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich\nhieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom\n1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106).\n\n13 b) Diesen Anforderungen werden die verwendeten Prospekte nicht gerecht. Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung\nuneingeschränkt überprüfen, weil die Emissionsprospekte über den Bezirk des\nBerufungsgerichts hinaus verwendet wurden und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 22. März 2007 - III ZR\n218/06, ZIP 2007, 871 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011,\n1657 Rn. 46).\n\n14 Die Prospekte klären den Anleger auch unter Berücksichtigung der von\nihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom\n14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8) nicht zutreffend über die\nRisikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten auf, soweit\nMietflächen nicht unter den Generalmietvertrag fielen. Die Prospekte, deren\nAngaben sich insoweit im Wesentlichen entsprechen, erwecken den\n- unzutreffenden - Eindruck, dass leerstandsbedingte Nebenkosten bei den der\nMietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen, sondern\nwie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen von dem Mieter\nbzw. Garanten zu tragen seien (s. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Dezember\n2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 33 ff. zu L. Fonds 13). Die Begriffe Generalmietvertrag und Mietgarantie werden in den Prospekten unterschiedslos\nnebeneinander verwendet. Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervorrufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden Vertragsarten deckungsgleich.\n\n15 c) Dieser Prospektfehler ist erheblich. Dass die Fonds bei den Mietgarantieverträgen mit den leerstandsbedingten Nebenkosten belastet werden konnten, ist ein die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussender Faktor.\nEntgegen der Ansicht der Revision musste die Klägerin dafür nicht darlegen,\nwie hoch das wirtschaftliche Risiko der leerstandsbedingten Nebenkosten im\nEinzelnen zu bemessen ist. Dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht\nunerheblichen Teil der Miete ausmachen, entspricht der Lebenserfahrung\n(BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 35).\nEbenso durfte das Berufungsgericht davon absehen, für jede einzelne\nFondsimmobilie festzustellen, ob sie unter den Generalmietvertrag oder unter\ndie Mietgarantie fiel, da unstreitig beide Verträge angewandt wurden.\n\n16 Davon abgesehen hat das Berufungsgericht für den L. Fonds 6 den\nFlächenanteil der Objekte, die dem Mietgarantievertrag unterfielen, mit\n\n38.089,1 m² wiedergegeben. Da bei einer Gesamtnutzfläche von 93.267,56 m²\nnach dem Prospekt (S. 31) mehr als ein Drittel der Nutzfläche des Fonds der\nMietgarantie und nicht dem Generalmietvertrag unterfiel, war das leerstandsbedingte wirtschaftliche Risiko, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen, ein\nerheblicher wertbildender Faktor für den Anlageerfolg des Fonds. Dass im Übrigen die unter den Mietgarantievertrag fallenden Flächen im Verhältnis zu den\nvom Generalmietvertrag erfassten Flächen zu vernachlässigen sind, zeigt die\nRevision nicht auf. Darauf, ob sich dieses Risiko verwirklicht hat, kommt es\nnicht an (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 112 ff.).\n\n17 3. Da die Fehlerhaftigkeit des Prospekts bezüglich der Angaben zu den\nleerstandsbedingten Risiken alle drei Fonds betrifft, kommt es auf die weiteren\nvom Berufungsgericht festgestellten, den L. Fonds 13 betreffenden Unrichtigkeiten im Prospekt nicht an.\n\n18 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - die Ursächlichkeit des Prospektfehlers für die Anlageentscheidung der\nKlägerin bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es\nder Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ\n79, 337, 346; Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 19; Urteil vom\n3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember\n2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und\nAbwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes\nProjekt investieren will oder nicht (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92,\nBGHZ 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764\nRn. 6). Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger\n\nWerthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger\nAufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen\nSteuervorteilen geworben wurde (BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07,\nZIP 2009, 764 Rn. 6; Urteil vom 22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972\nRn. 19; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568 Rn. 24). Eine\nAusnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160,\n58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264\nRn. 22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die Beteiligung an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört (BGH, Urteil vom\n22. März 2010 - II ZR 66/08, WM 2010, 972 Rn. 19; Urteil vom 31. Mai 2010\n- II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 18; Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05,\nZIP 2006, 568 Rn. 24).\n\n19 5. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht - von der Revision ebenfalls\nnicht angegriffen - auch das Verschulden der Beklagten zu 2, das bei einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) nach § 280\nAbs. 1 Satz 2 BGB vermutet wird.\n\n20 6. Die der Höhe nach von der Revision nicht in Frage gestellten Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Revision wendet sich ohne Erfolg\ngegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die in den Emissionsprospekten\nund in den Gesellschaftsverträgen verwendeten Verjährungsklauseln seien unwirksam.\n\n21 a) Die in allen drei Emissionsprospekten verwendete Klausel\n\n\"Alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung\nverjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvoll-\n\nständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt\nzu der Beteiligungsgesellschaft\"\n\nist (jedenfalls) nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) unwirksam.\n\n22 aa) Diese Klausel des Emissionsprospekts unterliegt der AGB-\nrechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGBG (§ 310\nAbs. 4 BGB) nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2002\n- II ZR 41/00, juris Rn. 24; Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03,\nZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08,\nBGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.).\n\n23 bb) Die Klausel schließt - wenn auch nur mittelbar - die Haftung auch für\ngrobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit\nim Sinne des Klauselverbots nach § 11 Nr. 7 AGBG (§ 309 Nr. 7b BGB) sieht\nder Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07,\nZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07,\nWM 2008, 2355 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris\nRn. 8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit\nder Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also\ndazu, dass die Beklagte zu 1 nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen\nHaftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen\n\nInhalt zurückzuführen (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09,\nZIP 2012, 117 Rn. 45).\n\n24 b) Die Klausel in § 12 Nr. 2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags\n\n\"Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander\nverjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche\nsind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach\nKenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen\"\n\nist ebenfalls unwirksam.\n\n25 aa) Der Senat kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen,\nweil sie bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk\ndes Berufungsgerichts hinaus, verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und\nZweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon,\nob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt, die zwar unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF\nfallen mögen, jedoch - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften - einer ähnlichen Auslegung\nund Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.\n\n26 bb) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. des § 310 Abs. 4 BGB nF im Hinblick auf\ndie Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche\nKlauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993, Seite 29-34)\nnicht eingreift, wenn sich Verbraucher an Publikumsgesellschaften beteiligen\n(so OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2004, 991, 992 m.w.N.; OLG Oldenburg,\n\nNZG 1999, 896; KG, WM 1999, 731, 733; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl.,\n§ 310 Rn. 86; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 310 Rn. 49 m.w.N.; a.A.\nUlmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 310 Rn. 120\nm.w.N.), oder ob Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften weiterhin\neiner ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§ 242 BGB) wie Allgemeine\nGeschäftsbedingungen unterliegen (BGH, Urteil vom 14. April 1975\n- II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000\n- II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04,\nZIP 2006, 849 Rn. 9; kritisch MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161\nRn. 124 f.). Denn die verjährungsverkürzende Klausel hält auch einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand, da sie\nohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter\nbevorzugt. Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre ist die\nKlausel unwirksam (BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64,\n238, 241 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9; Urteil\nvom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 14).\n\n27 Die zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist, die eine kenntnisabhängige\nAnmeldung in 6 Monaten verlangt und auch deliktische Ansprüche erfasst, ist\nzudem wegen Abweichung von § 852 Abs. 1 BGB aF unwirksam (BGH, Urteil\nvom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9).\n\n28 cc) An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angleichung der Verjährungsvorschriften festzuhalten (s. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011\n- II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 51). Die Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verjährungsfrist in der Klausel eines Gesellschaftsvertrages\nwird von der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht berührt. Es\n\nkann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsgeschäft grundsätzlich nach\ndem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist (Peters in Staudinger, BGB\nNeubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 9 und 25). Die Klausel war\nnach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie\njetzt im Rahmen des § 202 BGB nF zulässig wäre. Allein maßgeblich für die\nBeurteilung der Haftung der Beklagten zu 1 ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB\ndas Recht zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin, da der haftungsbegründende und -ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im\nZeitpunkt des Beitritts gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004\n- II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09,\nBGHZ 186, 152 Rn. 24 m.w.N.).\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 10a O 614/05 -\nKG, Entscheidung vom 09.09.2009 - 3 U 29/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-23/ii-zr-30-10","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-23/ii-zr-30-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:29.914705+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-23/ii-zr-30-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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