{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-04-23","aktenzeichen":"II ZR 215/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 215/10\n\nvom\n\n23. April 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die\nRichterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born\n\nbeschlossen:\n\nI. Die Kläger zu 5 und 6 werden nach Zurücknahme des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010\nfür verlustig erklärt.\n\nII. Soweit die Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n20. Oktober 2010 nicht bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist, wird sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Berufungsurteil\nwie folgt geändert wird:\n\nVon den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie\ndie Nebenintervenienten zu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144 und die Beklagte 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in\nerster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie die Nebenintervenienten\nzu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und 3 in erster Instanz trägt die Beklagte\njeweils 1/9.\n\nVon den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je\n31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108 und die Beklagte 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in\nzweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und\n4 je 1/108.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1\n(und Nebenintervenienten zu 1), 5 und 6 in erster und\nzweiter Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9, von den\naußergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2, 3 und 4 jeweils 2/3.\n\nIm Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nIII. Die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:\n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 1/54,\ndie Kläger zu 5 und 6 je 47/108 und die Beklagte 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2\nträgt die Beklagte 2/3.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5 und\n6 trägt die Beklagte jeweils 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je\n47/108.\n\nIm Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nIV. Streitwert: 900.000,00 € (Revisionen insgesamt 800.000 €\n[Wert der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2: 50.000 €]; Anschlussrevision 100.000 €: 50.000 € für\njeden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3-14, 300.000 € für\nBeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 [Gewinnverwendung])\n\nGründe:\n\n1 1. Die Kläger zu 5 und 6 sind nach Rücknahme ihrer Revisionen des\nRechtsmittels für verlustig zu erklären (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).\n\n2 2. Die Revision des Klägers zu 2 ist zurückzuweisen, soweit sie nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist. Die\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die\n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2011 verwiesen.\n\n3 3. Mit Recht beanstandet die Revision des Klägers zu 2 jedoch die vom\nBerufungsgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit, als auf Seiten der\nKläger keine Quotierung nach Maßgabe der mit den Klagen jeweils angefochtenen Beschlüsse erfolgt ist. Zwar haften die unterlegenen Personen nach der\nRegel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden (§ 100\nAbs. 2 ZPO). Wegen der erheblichen Unterschiede in der Beteiligung am\nRechtsstreit sind hier das unterschiedliche Ausmaß der Anfechtung der auf der\nHauptversammlung gefassten Beschlüsse und deren unterschiedlicher Wert\nzum Maßstab zu nehmen. Die Kläger zu 2, 3 und 4 haben sich nur gegen die\nBeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 gewandt.\n\n4 Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass die Streithelfer\nder Kläger als streitgenössische Nebenintervenienten ebenfalls in die Kostenverteilung nach § 100 ZPO einzubeziehen sind (§ 101 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH,\nBeschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss\nvom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9). Die Streithelfer sind\nden Klagen in vollem Umfang beigetreten, wobei der Nebenintervenient zu 1\nhinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10 bereits\nals Kläger zu 1 unterlegen und insoweit nicht doppelt zu berücksichtigen ist. Die\nNebenintervenienten zu 2 und 3 haben sich am Berufungsverfahren nicht mehr\nbeteiligt, so dass sie insoweit auch keine Kosten zu tragen haben.\n\n5 An einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist\nder Senat nicht dadurch gehindert, dass er die Revision gegen die Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss\nnach § 552a ZPO zurückweist (vgl. zum früheren Annahmeverfahren BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - III ZR 152/96, BGHR ZPO § 554b Abs. 3 Kostenentscheidung 4).\n\n6 4. Die Anschlussrevision der Beklagten verliert mit dem Beschluss nach\n§ 552a ZPO gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (BGH, Beschluss vom\n7. Juli 2008 - II ZR 71/07, ZIP 2008, 1821 Rn. 13).\n\n7 5. Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens\nsind zwischen den Revisionsklägern und der Anschlussrevisionsklägerin unter\nBerücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Beteiligung verhältnismäßig\nzu teilen. Die Anschlussrevisionsklägerin hat die durch die Anschlussrevision\nverursachten Kosten bereits deshalb zu tragen, weil die Anschlussrevision unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51,\nBGHZ 4, 229, 240 f.; Beschluss vom 8. Dezember 1982 - Ib ZB 753/81, BGHZ\n86, 51, 52 f.). Die Anschlussrevision ist nur zulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in\neinem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht\n(BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38; Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NJW-RR 2011, 630 Rn. 7). Das ist hier\nnicht der Fall. Die Entlastungsbeschlüsse (Tagesordnungspunkte 3 und 4), die\nden Gegenstand der Anschlussrevision bilden, stehen in keinem rechtlichen\nZusammenhang mit den Revisionen. Die Revisionen betrafen mit den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 14 andere Beschlüsse\nund andere Beschlussanfechtungsgründe, die weder in einem rechtlichen noch\n\nin einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Entlastungsbeschlüssen und\nder ihrer Nichtigerklärung zugrunde liegenden Erklärung zum Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG) stehen.\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.06.2008 - 3-5 O 158/07 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-23/ii-zr-215-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-23/ii-zr-215-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:29.880442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-23/ii-zr-215-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2012-04-23","dockets":["II ZR 215/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.04.2012 – II ZR 215/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-23/ii-zr-215-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Die Kläger zu 5 und 6 werden nach Zurücknahme des Rechtsmittels der Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010\nfür verlustig erklärt.\n\nII. Soweit die Revision des Klägers zu 2 gegen das Urteil des\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n20. Oktober 2010 nicht bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist, wird sie mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Berufungsurteil\nwie folgt geändert wird:\n\nVon den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie\ndie Nebenintervenienten zu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144 und die Beklagte 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in\nerster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie die Nebenintervenienten\nzu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten zu 2 und 3 in erster Instanz trägt die Beklagte\njeweils 1/9.\n\nVon den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je\n31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108 und die Beklagte 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in\nzweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und\n4 je 1/108.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1\n(und Nebenintervenienten zu 1), 5 und 6 in erster und\nzweiter Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9, von den\naußergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2, 3 und 4 jeweils 2/3.\n\nIm Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nIII. Die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:\n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 1/54,\ndie Kläger zu 5 und 6 je 47/108 und die Beklagte 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2\nträgt die Beklagte 2/3.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5 und\n6 trägt die Beklagte jeweils 1/9.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je\n47/108.\n\nIm Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nIV. Streitwert: 900.000,00 € (Revisionen insgesamt 800.000 €\n[Wert der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2: 50.000 €]; Anschlussrevision 100.000 €: 50.000 € für\njeden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3-14, 300.000 € für\nBeschluss zu Tagesordnungspunkt 2 [Gewinnverwendung])","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/552a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"552a","label":"§ 552a ZPO","mentions":3},{"id":"AktG/161","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"161","label":"§ 161 AktG","mentions":1},{"id":"ZPO/101","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"101","label":"§ 101 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/516","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"516","label":"§ 516 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/565","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"565","label":"§ 565 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:29.880442+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}