{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-04-19","aktenzeichen":"IX ZB 225/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 225/10\n\nvom\n\n19. April 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp\n\nam 19. April 2012\nbeschlossen:\n\nDem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen\nzur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den\nBeschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom\n10. Juni 2010 gewährt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird auf\nKosten des Schuldners als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 216 Abs. 1 InsO, Art. 103f\nEGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt (§ 4 InsO, § 233 ZPO), nachdem ihm für das Verfahren der\nRechtsbeschwerde vom Senat Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und er\n\njeweils rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt hat.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf, der gemäß § 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern würde. Dabei prüft der Bundesgerichtshof nur die\nZulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3\nNr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom\n29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 9. März 2006\n- IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351 Rn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08,\nZInsO 2009, 495 Rn. 4).\n\n3 1. Die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeitssicherung erfordern nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt, dass das Beschwerdegericht angenommen habe, die Voraussetzungen der Einstellung nach § 207 InsO nicht selbst prüfen zu müssen.\n\n4 Das Beschwerdegericht hat den Umfang seiner Prüfungs- und Ermittlungspflicht nicht verkannt. Es hat die Voraussetzungen des § 207 InsO eigenständig geprüft und seiner Entscheidungsfindung die Feststellungen im\nSchlussbericht des Verwalters zugrunde legen dürfen. Der Schuldner hatte\nzwar zunächst beanstandet, dass der Verwalter keine Belege überreicht habe.\nDem Schuldnervertreter wurde anschließend jedoch Gelegenheit zur Einsicht in\nfünf Belegordner gegeben, die der Verwalter zu diesem Zweck vorgelegt hat. Er\nhat dieses Einsichtsrecht wahrgenommen. Innerhalb der anschließend gewähr-\n\nten weiteren Äußerungsfrist hat der Schuldner nicht mehr Stellung genommen.\nFür weitere Nachforschungen bestand danach weder für das Insolvenzgericht\nnoch für das Beschwerdegericht Veranlassung, da konkrete Mängel oder Unrichtigkeiten nicht behauptet wurden.\n\n5 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners entgegen\n§ 207 Abs. 2 InsO liegt nicht vor. Zum einen betrifft die gerügte Gehörsverletzung das Verfahren des Insolvenzgerichts, ohne dass die Rüge, wie es erforderlich gewesen wäre, schon im Verfahren der sofortigen Beschwerde erhoben\nworden wäre. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb hierauf nicht mehr gestützt\nwerden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/05, ZInsO 2010, 1156\nRn. 8).\n\n6 Zudem hat der Schuldner umfassend Gelegenheit gehabt, zu der angeregten Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO Stellung zu nehmen. Er hat\nhiervon Gebrauch gemacht. Soweit er geltend macht, ein anderer Massegläubiger sei nicht gehört worden, kann dies nicht ihn selbst in seinem Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt haben. Soweit der Schuldner geltend macht, selbst\nMassegläubiger gewesen und in dieser Eigenschaft nicht gehört worden zu\nsein, ist sein Grundrecht auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht verletzt, weil er\nvon dem Vorgang Kenntnis hatte und auch als Massegläubiger hätte Stellung\nnehmen können. Die Zustellung an den Schuldner als Massegläubiger kam mit\ndem Vermerk zurück, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht\nzu ermitteln. Der Schuldner meint, seine Anschrift habe vom Insolvenzgericht\nermittelt werden müssen, ohne darzulegen, warum er unter der vom Gericht\nverwendeten Anschrift nicht mehr erreicht werden konnte. Es hätte aber dem\nSchuldner oblegen, seine aktuelle Anschrift dem Insolvenzgericht jeweils mitzuteilen.\n\n7 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht angenommen, zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des\n§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO gehörten auch die Masseverbindlichkeiten im Sinne\ndes § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. Das Beschwerdegericht hat allerdings verkannt, dass die Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO auch dann einzuhalten ist,\nwenn der Insolvenzverwalter noch nicht Masseunzulänglichkeit nach § 208\nInsO angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08,\nZIP 2010, 145 Rn. 11 ff, 14; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010,\n2252 Rn. 12 ff; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 220/09, ZIP 2010, 2356\nRn. 12). Einen unzutreffenden Kostenbegriff hat es damit nicht zugrunde gelegt.\n\n8 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO\nabgesehen. Dem Rechtsbeschwerdeführer bleibt es unbenommen, ein neues\nInsolvenzverfahren, Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu\n\nbeantragen, was schneller zum Erfolg führen dürfte als die Fortsetzung des\neingestellten Verfahrens nach altem Recht (Art. 103a EGInsO).\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nFischer Grupp\n\nVorinstanzen:\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 46 IN 33/01 -\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 10.06.2010 - 3 T 48/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-19/ix-zb-225-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-19/ix-zb-225-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:42.457357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-19/ix-zb-225-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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