{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-04-19","aktenzeichen":"IX ZB 19/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 19/11\n\nvom\n\n19. April 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 19. April 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85\ndes Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten\ndes weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.041,25 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zum Treuhänder bestellt.\nDas Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen\nZustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an\nden Schuldner durchzuführen. Zum Schlusstermin reichte der weitere Beteiligte\nzu 1 einen Vergütungsantrag ein, mit dem er für die Zustellungen weder einen\nZuschlag noch die Erstattung von Auslagen geltend machte. Er fügte jedoch die\nRechnung eines Drittunternehmers bei, dem er die Ausführung der Zustellun-\n\ngen übertragen hatte und der je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung\n20 € berechnete. Vorstand des unter der gleichen Anschrift wie der Treuhänder\nansässigen Drittunternehmers war die Ehefrau und Sozia des weiteren Beteiligten zu 1. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.309,00 € hatte dieser bereits aus\nder Masse beglichen, obwohl von den abgerechneten 43 Zustellungen nur\n10 Zustellungen von dem Drittunternehmer, die übrigen aber vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst ausgeführt worden waren.\n\n2 Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 6. August 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt, den weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder entlassen, für\ndie Wohlverhaltensphase die weitere Beteiligte zu 2 zur Treuhänderin bestellt,\ndem Schuldner die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet und\ndie Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 antragsgemäß auf 1.160,25 € festgesetzt. Einer Entnahme des nach der Verrechnung eines Vorschusses noch\nverbleibenden Betrags von 1.041,25 € aus der Masse hat es jedoch nicht zugestimmt mit der Begründung, auf die Vergütung sei die Zahlung an den Drittunternehmer abzüglich eines Betrags von 138,16 € (2,70 € je Zustellung zuzüglich Umsatzsteuer) angerechnet. Die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1\nhat es damit begründet, dass er in zahlreichen anderen Verfahren erklärt habe,\ndie ihm übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch bei\nZahlung eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 20 € je Zustellung auszuführen. Außerdem habe er pflichtwidrig gehandelt, indem er den Drittunternehmer zu einem unangemessenen Preis beauftragt und ihm 33 Zustellungen vergütet habe, die von ihm selbst ausgeführt worden seien.\n\n3 Die vom weiteren Beteiligten zu 1 erhobene sofortige Beschwerde ist\nvom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weitere\nBeteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3,\n§ 59 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO).\nDies gilt auch insoweit, als die Rechtsbeschwerde die Vergütungsentscheidung\nbekämpft. Der weitere Beteiligte zu 1 ist beschwert, obwohl seine Vergütung\nantragsgemäß festgesetzt wurde, weil die vorgenommene Anrechnung der\nAuszahlung an den Drittunternehmer zumindest sein Recht beschränkt, die\nfestgesetzte Vergütung der Masse zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. September 2010 - IX ZB 195/09, WM 2010, 2122 Rn. 15 f). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder\npflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei\nder das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und\ndem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall,\nweil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit\nüber die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO\nübertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entspre-\n\nchend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von\nBeschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst\nund dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in\nzahlreichen anderen Verfahren entlassen.\n\n6 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu\nbeanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht\nseine Entscheidung nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf\ndie rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris\nRn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6\nRn. 33).\n\n8 b) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren\nsetzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1\nInsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein\nsolcher nicht bejahen.\n\n9 aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11, WM\n2012, 547 Rn. 10) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung selbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken\nnicht mehr möglich erscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des\ndamit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf\nfreie Berufsausübung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig\ngerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in\neinem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet\nist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und\nnachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des\nlaufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig\nbeeinträchtigt werden würde.\n\n10 bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit\nausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen\ndem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass\nes insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere\nsachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.\n\n11 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts betreffend die Entlassung\ndes weiteren Beteiligten zu 1 als Treuhänder stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen\ndes Insolvenzgerichts ist die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf\n\nein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen, das\nobjektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.\n\n12 a) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter\nanderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder\nseit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann.\nEine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich genommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann\nnicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt.\n\n13 b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1\nhabe in zahlreichen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8\nAbs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur\nnoch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen ein Zuschlag\nzur Vergütung in Höhe von 20 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht gezahlt werde. Dieses Verhalten stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, die\nobjektiv geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Treuhänder und\ndem Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil es den Versuch\nbeinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des\nTreuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich\ndas Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige\nAufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter\nihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, aaO Rn. 14 ff).\n\n14 c) Pflichtwidrig war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet,\nvon sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis\nrechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung\nverhindert ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren Beteiligten zu 1 Vorstand des\nbeauftragten Unternehmens war (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB\n25/11, WM 2012, 331 Rn. 13).\n\n15 d) Eine schwere Pflichtverletzung liegt schließlich darin, dass der weitere\nBeteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung des Drittunternehmers einreichte, ohne offenzulegen, dass der Drittunternehmer auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 selbst\nausgeführt worden waren, und dass er die zu Unrecht berechneten Zustellungen an den Drittunternehmer aus der Masse bezahlte.\n\n16 e) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.\n\n17 4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht im Blick auf\ndie Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 aufzuheben.\n\n18 a) Durch die Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Insolvenzgerichts und die Feststellung, dass der weitere Beteiligte zu 1\n\ngegen diesen Beschluss - unbeschränkt - sofortige Beschwerde eingelegt habe,\nlässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts den maßgeblichen Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, sowie den Streitgegenstand und die Anträge\nder Beteiligten in den beiden Instanzen noch ausreichend deutlich erkennen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856 Rn. 4 f;\nvom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 5 f).\n\n19 b) Indem das Beschwerdegericht sich mit der Anrechnung der an den\nDrittunternehmer für die Ausführung der Zustellungen gezahlten Vergütung auf\ndie Vergütung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht befasst hat, kann es dessen\nAnspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben. Auf einer\nVerletzung dieses Verfahrensgrundrechts beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Denn auf der Grundlage der Feststellungen des Insolvenzgerichts, die der weitere Beteiligte zu 1 nicht angegriffen hat, war die sofortige\nBeschwerde auch insoweit unbegründet.\n\n20 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Insolvenzgericht die\nvom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte\nVergütung bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters abziehen, wenn\nes bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beauftragung der\nDritten nicht gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004\n- IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 ff).\n\n21 bb) Dies war hier der Fall. Bei der Durchführung von Zustellungen im\nAuftrag des Insolvenzgerichts (§ 8 Abs. 3 InsO) handelt es sich zwar um eine\nbesondere Aufgabe außerhalb der Regeltätigkeit (BGH, Beschluss vom\n21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, WM 2007, 506 Rn. 10, 17; vom 8. März\n2012 - IX ZB 162/11, WM 2012, 666 Rn. 24), die der Insolvenzverwalter oder\n\nTreuhänder grundsätzlich auf Dritte übertragen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO,\n§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Einschaltung Dritter hat jedoch zu unterbleiben,\nwenn es dem Verwalter möglich und zumutbar ist, die Zustellungen selbst\ndurchzuführen, und wenn dies die Masse weniger belastet. Ein solcher Fall lag\nhier vor. Den überwiegenden Teil der vom Drittunternehmer abgerechneten Zustellungen hatte der weitere Beteiligte zu 1 ohnehin selbst durchgeführt. Die\nverbleibenden, tatsächlich vom Drittunternehmer ausgeführten zehn Zustellungen hätte er mit geringem Aufwand durch sein eigenes Büropersonal bewerkstelligen lassen können. Dies wäre für die Masse deutlich günstiger gewesen,\nweil er unter den gegebenen Umständen nur die Erstattung der anfallenden\nSachkosten als Auslagen hätte beanspruchen können (vgl. BGH, Beschluss\nvom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, aaO Rn. 21 ff).\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 06.08.2010 - 34 IK 95/07 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2010 - 85 T 370/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-19/ix-zb-19-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-19/ix-zb-19-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:42.393482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-19/ix-zb-19-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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