{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-04-18","aktenzeichen":"2 StR 456/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 456/11\nvom\n\n18. April 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Fischer,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Krehl,\nDr. Eschelbach,\n\nStaatsanwältin - in der Verhandlung -,\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt - in der Verhandlung -\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin - in der Verhandlung -,\nJustizangestellte - bei der Verkündung -\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 3. September 2010 aufgehoben\n\na) im Gesamtstrafenausspruch sowie\n\nb) soweit die Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen\nKrankenhaus zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafen und über die\nAnordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt. Ferner hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung sowie Bedrohung zu einer dritten\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Schließlich\nhat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung dieser Maßregel und auch\nder Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat\ndas Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die\nHöhe der verhängten Gesamtstrafen und beanstandet, dass diese wie auch die\nangeordnete Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft\nzur Bewährung ausgesetzt worden seien. Der Angeklagte erhebt die allgemeine\nSachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das\nRechtsmittel des Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft zielt in ihrem Antrag allein auf die\nAufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und lässt damit die gegen den Angeklagten ergangenen Freisprüche unbeanstandet. Soweit in der Revisionsbe-\n\ngründung lediglich Einwände gegen die Höhe der Gesamtstrafen und die Entscheidung des Landgerichts, die verhängten Freiheitsstrafen sowie die angeordnete Maßregel nach § 63 StGB zur Bewährung auszusetzen, erhoben werden, liegt darin hier eine weitere, statthafte Beschränkung des Rechtsmittels\n(vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 318 Rn. 20, 20 a; s. auch BGH, Urteil\nvom 24. März 1998 - 1 StR 35/98; BGH NStZ 1983, 167).\n\n3 2. Die (insoweit zulässig beschränkte) Revision der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg.\n\n4 a) Die Aussprüche über die Gesamtstrafen halten - ohne dass es auf die\nvon der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Einwände ankäme - einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat\nallein die Vorverurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Aachen vom\n3. April 2006 Zäsurwirkung. Denn die Taten, die den Verurteilungen durch das\nAmtsgericht Eschweiler vom 5. März 2007 und das Amtsgericht Düren vom\n14. März 2007 zu Grunde liegen, wurden jeweils vor der Verurteilung durch das\nLandgericht Aachen begangen. Das Landgericht hätte deshalb - unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 20. August\n2007 - aus den darin zusammengeführten Einzelstrafen aus den Verurteilungen\ndes Landgerichts Aachen, des Amtsgerichts Eschweiler und des Amtsgerichts\nDüren zusammen mit den Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten 1 und 2\n(Fälle 3 und 4 der Anklage) eine Gesamtstrafe bilden müssen. Eine weitere Gesamtstrafe wäre aus den Einzelstrafen für die übrigen Taten zu bilden gewesen.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des\nLandgerichts Aachen zum Urteilszeitpunkt bereits erlassen war, finden sich in\nden Urteilsgründen nicht.\n\n5 Dieser Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe führt zur Aufhebung der\ndrei verhängten Gesamtfreiheitsstrafen. Über die Frage der Strafaussetzung zur\nBewährung wird bei den zwei zu bildenden Gesamtstrafen - sofern sich dabei\naussetzungsfähige Strafen ergeben - erneut zu entscheiden sein.\n\n6 b) Die Aufhebung der Gesamtstrafen führt ohne Weiteres zum Wegfall\nder Entscheidung der Strafkammer, die Vollstreckung der Maßregel nach § 63\nStGB zur Bewährung auszusetzen. § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ordnet an, dass\ndie Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen\nhat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich aber nach der Aufhebung der Gesamtstrafen zur Zeit nicht absehen.\n\nII.\n\n7 Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang Erfolg.\n\n8 1. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist - wie aus-geführt -\nrechtsfehlerhaft und beschwert den Angeklagten. Eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung hätte zu lediglich zwei Gesamtstrafen geführt; es ist nicht\nauszuschließen, dass es insoweit zur Auferlegung eines geringeren Gesamtstrafübels gekommen wäre.\n\n9 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n10 Dies gilt zunächst, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten zum\nNachteil der Zeugin P. wegen einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne\n\neines Sado-Masochismus im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\ngehandelt haben soll (UA S. 25). Das Landgericht hat insofern weder nachvollziehbar ausgeführt, wie es überhaupt zu der Überzeugung vom Vorliegen einer\nsolchen Störung der Sexualpräferenz gekommen ist, noch hat es dargelegt,\ninwiefern sich diese Störung bei der Begehung von gegen die Zeugin gerichteten Straftaten, bei denen nach den Feststellungen ein Sexualbezug eher fern\nliegt, ausgewirkt haben könnte. Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB, der zur\nAnordnung einer Maßregel nach § 63 StGB berechtigen würde, ist damit nicht\nhinreichend dargetan.\n\n11 Dies gilt auch, soweit das Landgericht hinsichtlich der übrigen Fälle vom\nVorliegen einer dissoziativen kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen\nist, die im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch zu erheblicher Verminderung\nder Steuerungsfähigkeit geführt haben soll. Die Kammer legt weder dar, welches Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB insoweit gegeben sein soll, noch\nerörtert sie in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit einhergegangen ist.\nDies liegt auch bei einer Persönlichkeitsstörung, wie sie das Landgericht beschrieben hat, nicht auf der Hand, zumal diese die Steuerungsfähigkeit offensichtlich auch nur im Zusammenwirken mit dem Missbrauch von Alkohol (der\nzudem jedenfalls hinsichtlich der Taten vom 1. April 2007 und 23. August 2009\nnicht festgestellt ist) maßgeblich beeinträchtigen soll. Der bloße Hinweis, der\nAngeklagte leide an einer Persönlichkeitsstörung in schwerer Ausprägung, erlaubt insoweit dem Revisionsgericht nicht die Überprüfung, ob der Angeklagte\n\ntatsächlich - wie für eine Anordnung nach § 63 StGB erforderlich - in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat.\n\nErnemann Fischer Berger\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/2-str-456-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/2-str-456-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:49.674331+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-18/2-str-456-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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