{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2012-04-18","aktenzeichen":"1 StR 128/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 128/12\n\nvom\n18. April 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2012 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Oktober 2011 werden als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass betreffend den Angeklagten\nB. der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes einer\nSchusswaffe entfällt; betreffend beide Angeklagten wird in der\nListe der angewendeten Strafvorschriften \"§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a)\nStGB\" durch \"§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB\" ersetzt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die revidierenden Angeklagten jeweils wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten B. zudem\nwegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens und unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge, vom\nAngeklagten B. auch auf eine Verfahrensrüge gestützten Rechtsmittel\nbleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom\n21. März 2012 dargelegten Gründen im Wesentlichen ohne Erfolg.\n\n2 Allerdings muss - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt\nhat - der Schuldspruch des Angeklagten B. auch wegen tateinheitlich\n\nbegangenen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe entfallen. Denn dieser\ntritt vorliegend hinter dem unerlaubten Führen - als besonderer Form der Ausübung tatsächlicher Gewalt - auf der Konkurrenzebene zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10). Zwar hat das Landgericht\ndem geständigen Angeklagten geglaubt, dass dieser die Waffe bereits seit etwa einem Jahr vor dem am 17. März 2011 versuchten Überfall in seinem Besitz\ngehabt hat, so dass der Dauerstraftat ein über den Zeitraum des Führens hinausreichender Unrechtsgehalt zukam (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR\n445/10). Sie steht aber hier zu dem nachfolgenden Führen der Schusswaffe in\nTatmehrheit, weil dieses nach den landgerichtlichen Feststellungen auf einem\nneuen, gemeinsam mit dem Angeklagten Br. gefassten Entschluss zur\nBegehung der - schwerer wiegenden - Erpressungstat beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 3 StR 543/08). Einer Verurteilung des Angeklagten B. wegen dieses vorherigen unerlaubten Besitzes steht entgegen,\ndass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklageschrift vom 16. Juni 2011 dem\nLandgericht allein das am 17. März 2011 etwa gegen 19.40 Uhr begonnene\nund bis kurz nach 20.18 Uhr dauernde Geschehen außerhalb der Räumlichkeiten des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR\n226/09) als prozessuale Tat zur Entscheidung unterbreitet hat (§§ 155 Abs. 1,\n264 Abs. 1 StPO).\n\n3 Der Senat schließt aus, dass die gegen den Angeklagten B. festgesetzte Strafe bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen\nwäre, zumal das Landgericht dem Verstoß gegen das Waffengesetz in seiner\nGesamtheit für die Bemessung der Strafe ausdrücklich kein eigenständiges\nGewicht beigemessen hat (UA S. 26).\n\n4 Da die Tat unter Einsatz einer zwar funktionsfähigen, aber ungeladenen\nSchreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole verübt worden ist, war ferner in\nder Liste der angewendeten Strafvorschriften der vom Landgericht angeführte\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB durch § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB zu ersetzen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 106 f.).\n\nNack Hebenstreit Elf\n\nGraf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/1-str-128-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-18/1-str-128-12","retrieved":"2026-10-24 07:52:05.128363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-18/1-str-128-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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