{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-04-17","aktenzeichen":"XI ZB 4/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 4/11\n\nvom\n\n17. April 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Joeres,\nDr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 17. April 2012\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Februar\n2011 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert beträgt 47.946,70 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren in\nAnspruch.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. September 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Die vom 22. November 2010, einem Montag, datie-\n\nrende zwölfseitige Berufungsbegründung übermittelte der Klägervertreter vorab\nmittels Telefax an das Berufungsgericht. Der bei den Gerichtsakten befindliche\nFaxausdruck trägt Aufdrucke des Absendegerätes mit dem Datum des\n23. November 2010 sowie Uhrzeitangaben von 00:49 Uhr (Seite 1) bis\n00:51 Uhr (Seite 12). Datums- und Uhrzeitaufdrucke des Empfangsgeräts des\nBerufungsgerichts weist die Faxkopie wegen einer ab dem 22. November 2010\nbestehenden mehrtägigen Störung dieses Geräts nicht auf. Das Original der\nBerufungsbegründung ging am 24. November 2010 bei Gericht ein.\n\n3 Mit Verfügung vom 24. November 2010 hat das Berufungsgericht den\nKläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründung am 23. November\n2010 per Telefax eingegangen sei, und mit Verfügung vom 13. Dezember 2010\nergänzend mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.\n\n4 Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, die Berufungsbegründung sei am 22. November 2010 vor 24:00 Uhr und daher rechtzeitig bei dem\nBerufungsgericht eingegangen. Hierzu hat er vorgetragen, der seinem Prozessbevollmächtigten vorliegende Sendebericht weise zwar als Eingang des\nTelefaxes bei dem Berufungsgericht ebenfalls den 23. November 2010,\n00:49 Uhr, aus. Sein Prozessbevollmächtigter sei sich aber sicher, dass die\nFaxübertragung am 22. November 2010 vor 24:00 Uhr beendet gewesen sei,\nweil ihm noch vor 24:00 Uhr der Sendebericht vorgelegen habe. Nach dem\nAusdruck des Sendeberichtes habe der Prozessbevollmächtigte auf die schräg\ngegenüber dem Faxgerät in etwa 1,50 m Entfernung an der Wand hängende\nund bequem einzusehende Funkuhr geschaut; danach sei es deutlich vor\n24:00 Uhr gewesen. Die Funkuhr habe seit Jahren keine Ungenauigkeiten gezeigt und ein nach dem hier streitigen Vorfall über das Internet durchgeführter\nAbgleich der Funkuhr mit der Atomuhr habe eine sekundengenaue Überein-\n\nstimmung beider Uhren ergeben. Um 00:49 Uhr sei der Prozessbevollmächtigte\nbereits zu Hause gewesen.\n\n5 Nach Bekanntwerden des Vorgangs in der Kanzlei habe eine Mitarbeiterin erklärt, am 24. November 2010 festgestellt zu haben, dass das Faxgerät\neine falsche Uhrzeit angebe. Sie habe daraufhin die Uhr des Faxgeräts - in Orientierung an der Funkuhr - um 53 Minuten zurückgestellt. Die Übermittlung der\nBerufungsbegründung per Telefax sei deshalb tatsächlich 53 Minuten früher\nerfolgt als Sendebericht und Faxaufdruck dies auswiesen. Die Vorlage eines\nentsprechenden Einzelverbindungsnachweises sei nach der - zu den Gerichtsakten gereichten - schriftlichen Auskunft des zuständigen Providers für Verbindungen zu einer Festnetznummer wie derjenigen des Berufungsgerichts nicht\nmöglich, weil bei der von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gewählten\nFlatrate solche Verbindungen nicht registriert würden. Als Erklärung der falschen Uhrzeitangabe im Faxgerät könne nur darauf verwiesen werden, dass\ndie Zeitumstellung am 31. Oktober 2010 nicht mit vollzogen worden sei, so dass\ndie Uhr am 22. November 2010 noch immer die Sommerzeit angezeigt habe.\nWegen der Differenz von 7 Minuten zum einstündigen Unterschied zwischen\nSommer- und Winterzeit sei auf die \"normale\" Ungenauigkeit, mit der bei einer\nFaxuhr immer gerechnet werden müsse, zu verweisen.\n\n6 Hilfsweise hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.\n\n7 Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat er sich auf die anwaltliche\nVersicherung seines Prozessbevollmächtigten und die eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei bezogen sowie in verschiedener\nHinsicht Zeugen- bzw. Sachverständigenbeweis angetreten.\n\n8 Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, die fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründung\nlasse sich nicht feststellen. Der Vorgang könne nicht weiter aufgeklärt werden,\nda insbesondere ein Empfangsprotokoll des gerichtlichen Faxgeräts nicht vorliege. Dies müsse zu Lasten des für die Fristwahrung beweisbelasteten Klägers\ngehen, in dessen Sorgfalts- und Nachweisbereich die Ungewissheit der rechtzeitigen Übermittlung falle.\n\n9 Auf das Empfangsjournal könne der Kläger sich nicht beziehen, da das\nTelefaxgerät des Oberlandesgerichts an dem fraglichen Tag gestört gewesen\nsei. Der rechtzeitige Zugang könne auch nicht durch einen Einzelverbindungsnachweis des gerichtlichen Telekommunikationsdienstleisters nachgewiesen\nwerden. Das Berufungsgericht habe sich hierum bemüht, jedoch die Auskunft\nder zuständigen Staatszentrale erhalten, dass ein Zeitnachweis für eingehende\nNachrichten nicht möglich sei.\n\n10 Der Uhrzeitaufdruck des Sendegeräts weise als Sendezeit Dienstag, den\n23. November 2010, 00:49 Uhr, aus. Demnach sei der Empfang der Faxnachricht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt.\n\n11 Ohne Erfolg mache der Kläger geltend, dass das Faxgerät seines Prozessbevollmächtigten zum maßgeblichen Zeitpunkt 53 Minuten vorgegangen\nsei. Der Berufungssenat vermöge aus den eidesstattlichen Versicherungen des\nProzessbevollmächtigten und der Kanzleimitarbeiterin nicht die vom Kläger gewünschte Schlussfolgerung zu ziehen. Der Nachweis des Eingangs bei Gericht\nnoch am 22. November 2010 sei damit nicht geführt.\n\n12 Dass die Uhrzeitanzeige des Faxgeräts noch am 22. November 2010\nden Stand vor der am 31. Oktober 2010 erfolgten Zeitumstellung ausgewiesen\n\nhaben solle, setze voraus, dass das Kanzleipersonal über drei Wochen die\nZeitdifferenz nicht bemerkt habe. Das erscheine ausgeschlossen. Die auf dem\nDisplay ersichtliche falsche Uhrzeit müsse schon viel früher aufgefallen sein.\nDabei könne durchaus davon ausgegangen werden, dass die betreffende Kanzleimitarbeiterin am 24. November 2010 die falsche Zeitangabe bemerkt und\nunverzüglich korrigiert habe. Die Möglichkeit einer Manipulation an der Uhrzeitangabe des Sendegeräts sei nach dem Ablauf der Dinge nicht ausgeräumt.\nNach den kanzleiinternen Vorgängen erscheine es möglich, dass ein Kanzleimitarbeiter im fraglichen Zeitraum in Kenntnis der Fristüberschreitung die Uhr\nim Faxgerät wieder vorgestellt habe und dies alsbald von der Mitarbeiterin bemerkt worden sei.\n\n13 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet.\n\n14 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er sich\nlediglich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Nachweis der Fristwahrung nicht als geführt angesehen hat.\n\nII.\n\n15 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n16 1. Die kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4\nZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil der angefochtene Beschluss\nden Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie in seinem verfas-\n\nsungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) verletzt.\n\n17 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Jedenfalls aufgrund der\nbislang getroffenen Feststellungen durfte das Berufungsgericht die Berufung\ndes Klägers nicht mit der Begründung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verwerfen, die Berufungsbegründung sei nicht bis zum Ablauf des\n22. November 2010 - und damit verspätet - eingereicht worden.\n\n18 a) Das Berufungsgericht hat nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts\nwegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Begründung geht, der so genannte Freibeweis. Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt. Im Rahmen des Freibeweises können deshalb\ngrundsätzlich auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden. Eine\neidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig\nnicht zum Nachweis der Fristwahrung aus, da sie lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des\nbehaupteten Geschehensablaufs genügt. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der\nBerufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren\noder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschlüsse vom\n16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8 ff. mwN und vom\n15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501). Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers, der zu beweisen hat,\ndass er die Berufung rechtzeitig begründet hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli\n\n2003 - VII ZB 8/03, NJW 2003, 3487; Senatsbeschluss vom 15. September\n2009 - XI ZB 29/08, juris Rn. 12).\n\n19 b) Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten\nSchriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf\ndes letzten Tages der Frist - hier also am 22. November 2010 bis 24:00 Uhr -\nvom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen, d.h. gespeichert worden\nsind (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214\nRn. 18, vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 12, vom\n15. September 2009 - XI ZB 29/08, juris Rn. 16 und vom 18. November 2010\n- I ZB 62/10, juris Rn. 5). Die Eingangszeit ist dabei nach der gesetzlichen Zeit\ngemäß § 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) i.d.F.\ndurch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185), das mit\nWirkung vom 12. Juli 2008 an die Stelle des früheren Gesetzes über die Zeitbestimmung (Zeitgesetz) getreten ist, zu beurteilen, wofür grundsätzlich den Auskünften des Telekommunikationsunternehmens aus den Aufzeichnungen über\ndie Dauer zeitabhängiger Verbindungen wesentliche Bedeutung zukommt (Senatsbeschluss vom 15. September 2009 - XI ZB 29/08, juris Rn. 12).\n\n20 c) Hiernach erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine fristwahrende Übermittlung der Berufungsbegründung vom 22. November 2010 an\ndas Oberlandesgericht lasse sich nicht feststellen, zumindest aufgrund der bislang erfolgten Sachaufklärung als nicht tragfähig.\n\n21 aa) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass\nweder für das Absendegerät des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch für\ndas gerichtliche Empfangsgerät Einzelverbindungsnachweise zur Verfügung\nstehen und wegen einer im fraglichen Zeitraum bestehenden Störung dieses\n\nGeräts auch kein automatischer Uhrzeitaufdruck der Empfangszeit auf dem\nFaxausdruck erfolgt ist. Nicht zweifelsfrei geklärt erscheint hiernach freilich, ob\ndie betreffende Störung des Empfangsgeräts lediglich den Aufdruck der Eingangsdaten auf dem Faxaufdruck als solchen oder auch schon die interne\nSpeicherung dieser Daten im Gerät betraf, so dass auch deren \"Auslesen\"\n- etwa durch Ausdruck eines sämtliche Eingangsdaten eines bestimmten Zeitraums zusammenfassenden Faxjournals oder auf andere Weise - nicht erfolgte\nbzw. nicht möglich war. Insbesondere die bei den Gerichtsakten befindliche\nE-Mail betreffend eine telefonische Auskunft der Staatszentrale enthält hierzu\nkeine Erkenntnisse.\n\n22 bb) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die auf eine mögliche Manipulation der Uhrzeitanzeige des Sendegeräts abstellende Schlussfolgerung des\nBerufungsgerichts - das seiner Entscheidung zufolge von einer zwischen dem\n31. Oktober und dem 22. November 2010 bereits erfolgten Umstellung von\nSommer- auf Winterzeit an dem Sendegerät ausgegangen sei - sei derart spekulativ und verwickelt, dass sie nicht Grundlage einer ordnungsgemäßen Würdigung des klägerischen Sachvortrags sein könne. Das Berufungsgericht habe\nbereits übersehen, dass bei einer unterstellten Absendung des Telefaxes nach\nMitternacht die \"einfachste\" Manipulation darin bestanden habe, die Uhrzeitanzeige des Sendegerätes vor der Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht\num eine Stunde zurückzusetzen, so dass in der Kopfzeile des Ausdrucks das\nDatum des 22. November 2010 erschienen wäre. Gegen die stattdessen vom\nBerufungsgericht für möglich gehaltene Manipulation erst im Nachhinein spreche entscheidend, dass der Absender zu diesem Zeitpunkt nicht habe wissen\nkönnen, dass das Empfangsgerät die Eingangszeit nicht aufdruckte und von\nden beteiligten Telekommunikationsdienstleistern auch keine Einzelverbindungsnachweise zu erlangen waren. Ein Vorstellen der Sendezeit nach Absendung des Telefaxes, damit der betreffende Fehler am übernächsten Morgen\n\n- nach dem Klägervortrag am 24. November 2010 - einer Sekretärin auffalle, die\nsodann eine bislang unterbliebene Zeitumstellung auf die Winterzeit bezeugen\nsolle, erscheine ex ante nicht als erfolgversprechender Manipulationsversuch.\n\n23 Zudem habe das Berufungsgericht im Rahmen der von Amts wegen gebotenen Prüfung den Inhalt der Gerichtsakten nicht vollständig zur Kenntnis\ngenommen. Insbesondere habe es übersehen, dass bei der gleichfalls mittels\nTelefax erfolgten Übersendung der Berufungsschrift am 20. Oktober 2010\n(Sendezeit: 17:25 Uhr, Empfangszeit: 17:30 Uhr) die Sommerzeit annähernd\nrichtig eingestellt gewesen sei und sich hieran bei der Telefax-Übermittlung eines Empfangsbekenntnisses an das Landgericht am 2. November 2010 (Sendezeit: 16:53 Uhr, Empfangszeit: 16:02 Uhr) fehlerhafter Weise noch nichts geändert gehabt habe.\n\n24 cc) Ob diese Ausführungen - einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen aller in der\nKanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwälte und\nMitarbeiterinnen zur Frage einer etwa vor dem 24. November 2010 erfolgten\nUmstellung des Faxgeräts von Sommer- auf Winterzeit - geeignet sind, die in\ntatrichterlicher Würdigung des Streitstoffs gewonnene Annahme des Berufungsgerichts, eine (nachträgliche) Manipulation des Sendegerätes sei nicht\nauszuschließen, durchgreifend in Zweifel zu ziehen, kann im Ergebnis auf sich\nberuhen. Denn die betreffende Annahme vermag die Verwerfung der Berufung\njedenfalls aus einem anderen Grunde zumindest derzeit nicht zu rechtfertigen:\n\n25 (1) Der Kläger hat auf die Hinweise des Berufungsgerichts zur Verfristung der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 auch\nvorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter sei sich \"ganz sicher\", dass die Telefax-Übertragung noch am 22. November 2010 vor 24:00 Uhr beendet gewe-\n\nsen sei, weil vor diesem Zeitpunkt bereits der Sendebericht vorgelegen habe.\nNach dem Ausdruck des Sendeberichtes habe der Prozessbevollmächtigte auf\ndie in dem betreffenden Büroraum befindliche Funkuhr geschaut, wonach es\n\"deutlich\" vor 24:00 Uhr gewesen sei. Ein aufgrund der gerichtlichen Hinweise\nin dieser Sache erfolgter Abgleich der Funkuhr mit der Atomuhr habe eine sekundengenaue Übereinstimmung ergeben. Die Richtigkeit dieser Sachdarstellung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert.\n\n26 (2) Dieser Sachverhalt ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen mit der vom Berufungsgericht für nicht ausgeräumt erachteten Möglichkeit\neiner nachträglichen Manipulation der Uhrzeitanzeige des Sendegeräts nicht in\nEinklang zu bringen. Wenn bei Ausdruck des Sendeberichts, d.h. also nach Abschluss des Sendevorgangs, die Funkuhr die - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - zutreffende tatsächliche Uhrzeit \"deutlich\" vor 24:00 Uhr anzeigte,\ndann kann jedenfalls nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Sendegerät der Prozessbevollmächtigten des\nKlägers versendeten Signale auch bereits vor 24:00 Uhr vom Empfangsgerät\ndes Berufungsgerichts vollständig empfangen (gespeichert) waren. In diesem\nFalle wäre für die vom Berufungsgericht auf der Grundlage des übrigen Klägervortrags für möglich erachtete nachträgliche Manipulation der Zeitangabe kein\nRaum.\n\n27 Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, steht dem nicht von\nvornherein entgegen, dass die von der Rechtsbeschwerde an anderer Stelle in\nBezug genommene Telefax-Übermittlung eines Empfangsbekenntnisses von\nder Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Landgericht für\nden 2. November 2010 einen Zeitunterschied von lediglich 51 Minuten (Sendezeit: 16:53 Uhr, Empfangszeit: 16:02 Uhr) belegt, so dass - da der Faxausdruck\nder letzten Seite der Berufungsbegründung vom 22. November 2010 die Sen-\n\ndezeit \"00:51 Uhr\" ausweist - die vollständige Begründungsschrift nicht vor dem\n23. November 2010, 0:00 Uhr, bei Gericht eingegangen sein könne, was schon\nverspätet sei (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06,\nNJW 2007, 2045 Rn. 12). Denn nach dem durch das Zeugnis einer Kanzleimitarbeiterin unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers ging die Uhr des Sendegeräts an dem auf den 22. November 2010 folgenden übernächsten Tag, am\n24. November 2010, im Abgleich mit der Funkuhr um 53 Minuten vor. Bei einer\nsolchen Zeitdifferenz ist die noch fristgerechte Übermittlung grundsätzlich möglich.\n\n28 (3) Die angefochtene Entscheidung lässt - wie die Rechtsbeschwerde zu\nRecht rügt - nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den vorstehenden\nSachvortrag in seine Erwägungen einbezogen bzw. aus welchen Gründen es\nihn ggf. für unbeachtlich gehalten hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Sofern die Formulierung in der angefochtenen Entscheidung, das Berufungsgericht vermöge \"aus\nden eidesstattlich versicherten Darstellungen des Prozessbevollmächtigten und\nder Mitarbeiterin H. nicht die vom Kläger gewünschte Schlussfolgerung zu\nziehen\", auch in dem Sinne gemeint sein sollte, dass allein die bloße anwaltliche Versicherung des betreffenden Geschehens nicht geeignet sei, um den\nvollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung zu\nerbringen, hätte das Berufungsgericht darin auch ein Angebot zur Vernehmung\ndes Anwalts als Zeugen sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011\n- VII ZB 35/11 Rn. 10 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen), jedenfalls die\nParteien darauf hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl.\nBGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11\nmwN). Im vorliegenden Falle wäre nach Lage der Dinge vor allem eine zeugenschaftliche Benennung des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Betracht zu ziehen gewesen (vgl. BGH aaO), den der Kläger - wie die\n\nRechtsbeschwerde ausdrücklich geltend macht - im Falle eines gerichtlichen\nHinweises auch zu den in Rede stehenden Umständen benannt hätte.\n\n29 (4) Entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung war ein entsprechender\nHinweis hier nicht allein schon deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht\ndem Kläger mit Verfügung vom 12. Januar 2011 aufgegeben hatte, \"durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises bezüglich des in Rede stehenden\nFaxschreibens seinen Vortrag weiter zu belegen und zum Grund des falschen\nUhrzeitaufdrucks (Uhrzeit des Sendegeräts) näher vorzutragen\". Der Kläger\n- der der gerichtlichen Auflage durch Vorlage des Schreibens der\nKundenbetreuung vom 15. Januar 2011 sowie durch den Vortrag, die Zeitdifferenz sei nur durch den unterbliebenen Vollzug der Zeitumstellung zu erklären,\nnachgekommen ist - musste aufgrund dieses Hinweises, in dem ausdrücklich\nvon einem \"falschen Uhrzeitaufdruck[s]\" die Rede war, nicht damit rechnen, das\nBerufungsgericht werde sodann seiner Entscheidung - gerade umgekehrt - zugrunde legen, der Uhrzeitaufdruck des Sendegeräts sei zutreffend. Er hatte\ndeshalb keine Veranlassung, seinen zum Zeitpunkt des gerichtlichen Hinweises\nvom 12. Januar 2011 bereits erfolgten Sachvortrag betreffend den Blick auf die\nFunkuhr und deren späteren Abgleich mit der Atomuhr, dessen Richtigkeit sein\nProzessbevollmächtigter ebenfalls schon anwaltlich versichert hatte, für unzureichend, geschweige denn insoweit über diese Versicherung hinaus den Antritt\ndes Zeugenbeweises für erforderlich zu halten.\n\n30 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen\nBestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die\nSache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\n31 Die weitere Sachaufklärung gibt insbesondere auch Gelegenheit, der\nFrage nachzugehen, ob in anderen Verfahren als dem vorliegenden unmittelbar\nvor dem 22. November 2010 - als die Störung des gerichtlichen Empfangsgeräts betreffend den Aufdruck der Eingangszeit noch nicht bestand - bei dem\nBerufungsgericht Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen sind, die die hier in Rede stehende zeitliche Divergenz zum Sendezeitpunkt aufweisen; auf der Grundlage des Klägervortrags müsste dies der Fall\nsein. Da die Prozessbevollmächtigten des Klägers in L. ansässig\nsind, liegt die Annahme zumindest nicht fern, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt\nauch in weiteren Verfahren bei dem Berufungsgericht tätig waren und Schriftsätze (mittels Telefax) eingereicht haben.\n\n32 In seine abschließende Würdigung wird das Berufungsgericht auch den\nerklärungsbedürftigen Umstand einzubeziehen haben, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der nach dem Klägervortrag einerseits einen - bislang nicht bei den Gerichtsakten befindlichen - Sendebericht erhalten hat, wonach der Eingang des Telefaxes bei dem Berufungsgericht eindeutig verspätet\nerfolgte, andererseits bei Ausdruck eben dieses Berichts gesehen haben will,\ndass die Funkuhr eine hiervon abweichende Uhrzeit \"deutlich\" vor Mitternacht\nanzeigte, dieser Divergenz offenbar seinerzeit keinerlei Bedeutung beigemessen hat.\n\n33 Die umfassende Ausschöpfung der dem Berufungsgericht zu Gebote\nstehenden Erkenntnismöglichkeiten erscheint hier nicht zuletzt auch deshalb\n\nunerlässlich, weil - ungeachtet der grundsätzlich den Kläger treffenden Beweislast - die bestehende Unsicherheit hinsichtlich der zutreffenden Eingangsdaten\nzumindest auch auf einem Defekt des gerichtlichen Empfangsgeräts beruht.\n\nJoeres Grüneberg Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 07.09.2010 - 11 O 339/09 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.02.2011 - 17 U 213/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-4-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-4-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.594777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-17/xi-zb-4-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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