{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-04-17","aktenzeichen":"XI ZB 19/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 19/11\n\nvom\n\n17. April 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch die\nRichter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni\n2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n338,26 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei\nder Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die\ngeltend gemachte Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf\ndiese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4\nVV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.\n\n2 Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 an die\nBeklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine\n2,1fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung (1.918,04 €).\nNachdem das im Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben\n\nerfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die\ndie Beklagte aus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.918,04 €. Durch Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 26. Mai 2009 und - dieses insoweit bestätigend - durch\nrechtskräftiges Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nvom 15. Oktober 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 1.918,04 € zu zahlen; zur Begründung heißt es, der Klägerin stehe aus\nabgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht Düsseldorf der Beklagten zu 75% auferlegt.\n\n3 Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat der Klägervertreter für die erste\nInstanz unter anderem außergerichtliche Kosten in Höhe einer 1,3fachen Verfahrensgebühr ungekürzt zur Festsetzung angemeldet. Das Landgericht hat mit\nKostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2011 auf die geltend gemachte\nVerfahrensgebühr eine 0,65fache Geschäftsgebühr angerechnet. Die hiergegen\ngerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die beim Klägervertreter für\ndie vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallene Geschäftsgebühr sei in\ndem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG\nauf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Für die\nFrage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien,\nkomme es auf wirtschaftliche Identität an. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte gehe -\nbei einem Auftrag des Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem\nweiteren Auftrag der Zessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass\nvon zwei Gegenständen auszugehen sei; auch bei einem solchen \"formalen\"\n\nGläubigerwechsel bleibe der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem\naußergerichtlich und dem gerichtlich verfolgten Begehren, das wirtschaftlich\nidentisch sei, bestehen. Dies entspreche auch dem Zweck der Anrechnungsnorm, mit der verhindert werden solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst\nspäter als gerichtliche betrieben werde. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur\nBeklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2009\nund bestätigend im oberlandesgerichtlichen Tenor betragsmäßig tituliert worden\nsei. Dass es sich insoweit um die außergerichtliche Geschäftsgebühr handele,\nergebe sich aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat die\nRechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und\nauch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie\nder erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und vom\n20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich\nnach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts\nzu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie\n\nder Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat -\neine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne\nvon Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011\n- XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).\n\n5 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen\nist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf\nden Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG\nauch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung\nder Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a\nAbs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom\n29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).\n\n6 Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im\nStreitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind.\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2010 stellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff \"Geschäftsgebühr\" weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB\n16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7,\njuris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente\nvorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Zu Recht weist das\n\nBeschwerdegericht darauf hin, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowohl\nim Tenor des Landgerichtsurteils als auch bestätigend im oberlandesgerichtlichen Urteil sogar ausdrücklich gesondert betragsmäßig tituliert sind.\n\n7 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3\nAbs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter\nverdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.\n\n8 Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\ndarauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB\n30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in\ndiesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das\nsich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und\nnäher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der\nBestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und\nvom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Frage, ob\neine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG\n\nbetreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden\nund der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben,\nwenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW\n2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils\nmwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht\nnicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem\nWillen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und\nVorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom\n14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss\nvom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN).\n\n9 Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind.\nDass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht\nwurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie\ndas Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren\ngerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit\n\nin beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist\nin Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und\nvom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).\n\n10 Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen\nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n11 Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine\nungerechtfertigte Begünstigung der Klägerin, hat der erkennende Senat gleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November und\nvom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse\nvom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom\n20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die Anrechnung\nhat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten\nund hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine\ngekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember\n2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in\nFällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich\ndurch dessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies\n- worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und\nZweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher\nGrund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle\n\neiner Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass\nes - wie oben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass\nwegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist\n(BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11).\nInsbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB\n91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14).\n\n12 Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJoeres Grüneberg Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2011 - 3 O 444/08 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2011 - I-10 W 45/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-19-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-19-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.515354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-17/xi-zb-19-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2012-04-17","dockets":["XI ZB 19/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.04.2012 – XI ZB 19/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-19-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni\n2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n338,26 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"RVG/15a","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"15a","label":"§ 15a RVG","mentions":6},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:50.515354+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}