{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-04-17","aktenzeichen":"X ZR 54/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 54/09 Verkündet am:\n17. April 2012\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche\nVerhandlung vom 17. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\nDr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den\nRichter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Februar 2009\nverkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.\n\nDas europäische Patent 1 042 961 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt,\ndass die Patentansprüche die Fassung der deutschen Übersetzung der Patentschrift erhalten, wobei in den Patentansprüchen\n1, 5 und 6 an die Stelle der Worte \"Bereich von 60 bis 90 mm\"\ndie Worte \"Bereich von >60 bis 76 mm\" treten und die Patentansprüche 2 und 8 entfallen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zwei Drittel\nund die Beklagte ein Drittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 7. Juli 2000 unter Inanspruchnahme\nder Priorität einer Voranmeldung in den Niederlanden vom 24. März 2000\nangemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 042 961 (Streitpatents), das eine Kakaopresse betrifft\nund acht Patentansprüche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 5 und 6 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:\n\n\"1. A press (1) for separating cocoa mass into cocoa cake and cocoa butter,\ncomprising a frame, in which a plurality of pressure elements (6) are disposed, and means (4, 5) for compressing the pressure elements (6),\nwherein the pressure elements (6) each comprise a cavity (9) for receiving cocoa mass to be pressed, in which cavity (9) at least one squeezer\n(11) is present, and wherein a filter (10, 10’) is disposed in front of the\nsqueezer (11) and on the side of the cavity (9) opposite said squeezer\n(11), c h ar ac t er i ze d i n t ha t , in the filling position of the squeezer (11),\nthe spacing between the said filters (10, 10’) is in a range from 60 to 90\nmm.\n\n5. A method for operating a press (1) in accordance with the preamble of\nclaim 1, c har ac ter i ze d i n t h at , during the step of filling the cavity (9)\nwith cocoa mass, the spacing between the said filters (10, 10’) is in a\nrange from 60 to 90 mm.\n\n6. A method for modifying a press (1) in accordance with the preamble of\nclaim 1, c har ac ter i ze d i n t ha t , in the filling position of the squeezer\n(11), the spacing between the said filters (10, 10’) is in a range from 60 to\n90 mm.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents\nsei nicht patentfähig. Sie hat sich dazu u.a. auf eine Betriebsanleitung der\nH. B. Maschinenfabrik GmbH aus dem Jahr 1966 (BR3)\ngestützt, die diese ihren Abnehmern bei Auslieferung der zugehörigen Kakaobutterpresse ausgehändigt habe.\n\n3 Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem auf einen Bereich von\ngrößer 60 bis kleiner 90 mm eingeschränkten Patentanspruch 1 in deutscher\nFassung verteidigt und eine gleichartige Einschränkung auch in den weiteren\nPatentansprüchen vorgenommen.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die\nPatentansprüche 1, 5 und 6 zuletzt noch mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen weitergehenden Einschränkung verteidigt, die hinsichtlich der\nObergrenze von 76 mm den Patentansprüchen 2 und 8 des erteilten Patents\nentspricht, weiter hat sie einen Hilfsantrag gestellt. Die Klägerin tritt dem\nRechtsmittel insgesamt entgegen.\n\nIn einem vor der Rechtbank Den Haag (Niederlande) geführten\n5\nRechtsstreit wurde das Streitpatent durch Urteil vom 31. Dezember 2008 in\nseiner erteilten Fassung für nichtig erklärt, jedoch wurde der Patentinhaberin\ndie Möglichkeit eröffnet, das Patent beschränkt zu verteidigen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. E. W. ,\n6\nLeiter des Instituts für Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit der\nHochschule Z. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die Berufung, mit der das Streitpatent in weiter eingeschränkter Fassung verteidigt wird, hat insoweit Erfolg.\n\n8 I. Das Streitpatent betrifft eine Presse zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter, sowie Verfahren zum Betreiben und\nzum Modifizieren einer solchen Presse.\n\n9 Die Beschreibung des Streitpatents bezeichnet eine Presse dieser Art\nals aus der Praxis bekannt. Allgemein sei ein Hydraulikzylinder vorgesehen,\nder in einem mittels zweier getrennter Zugstangen mit einem Halter verbundenen Zylinderblock gebildet sei, wobei in dem Zylinder ein Kolben vorhanden und zwischen diesem und dem Halter eine Reihe von Druckelementen\nangeordnet sei. Die Druckelemente wiesen einen Topf auf, der einen üblicherweise zylindrischen Hohlraum definiere, in dem ein Kompressor und\n(beispielsweise zwei) Filter vorhanden seien. Der Raum zwischen den Filtern\ndiene dazu, eine Menge an zu pressender Kakaomasse aufzunehmen (Beschr. Abs. 2). Die Beschreibung gibt für diesen Raum einen Abstand von\nmehr als 92 mm zwischen den Filtern an (Abs. 23). Da die Kakaoindustrie\nvielfach fordere, dass in dem Kakaokuchen weniger als 10 Gewichtsprozent\nKakaobutter enthalten sei, sei ein verlängertes Pressen bei sehr hohem\nDruck erforderlich (Beschr. Abs. 4).\n\n10 Durch das Streitpatent soll entsprechend den Angaben in der Beschreibung (Abs. 11) eine Presse zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglicht, vorzugsweise ohne erhebliche Veränderung gegenüber bekannten\nPressen die Länge eines Druckzyklus signifikant zu verringern und/oder den\nDruck zu vermindern. Als objektiv zu lösendes technisches Problem lässt\nsich daraus ableiten, dass eine Kakaopresse zur Verfügung gestellt werden\nsoll, die es effizient (mit relativ geringem Druck oder in relativ kurzer Zeit)\nermöglicht, einen Kakaokuchen mit gewünscht niedrigem Gehalt an Kakaobutter zu erhalten.\n\n11 Zur Lösung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 in seiner noch\nverteidigten Fassung eine Kakaopresse vor, bei der der Abstand zwischen\nden Filtern in der Füllposition des Kompressors in einem Bereich von größer\n60 mm bis 76 mm liegt. Für das Ausführungsbeispiel ist ein Abstand von 71\nmm angegeben. Die Beschreibung erläutert, es sei überraschenderweise\nfestgestellt worden, dass die Dauer des Presszyklus mit der erfindungsgemäßen Presse um 5 bis 10 Minuten vermindert werden könne, während\n\ngleichzeitig der erforderliche Druck um etwa 10% reduziert werden könne.\nEine erfindungsgemäße Presse mit 16 Töpfen könne so viel Kakaomasse\nverarbeiten wie eine Presse derselben Länge nach dem Stand der Technik\nmit 14 Töpfen. Auf Grund des kürzeren Presszyklus sei die Produktionskapazität jedoch um 25 bis 50% höher (Beschr. Abs. 26). Zudem sei die Zusammensetzung der erhaltenen Kuchen homogener; dies verbessere deren\nQualität und zeige auch technische Vorteile für den Pressvorgang (Beschr.\nAbs. 27 bis 29).\n\n12 Eine erfindungsgemäße Presse zeigt Fig. 2 des Streitpatents:\n\n13 II. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil es\ndessen Gegenstand als durch den Stand der Technik nahegelegt angesehen\nhat (Art. 56 EPÜ).\n\n14 Es hat dabei bejaht, dass die eingeschränkt (anstelle einer Bereichsangabe von 60 mm bis 90 mm mit einer Bereichsangabe von größer\n60 mm bis kleiner 90 mm) verteidigten Patentansprüche auch in dieser Fassung ursprünglich offenbart seien und die geänderte Bereichsangabe nicht\n\nzu einer gegenständlichen Erweiterung führe, da für den Fachmann alle Zwischenwerte mit offenbart seien.\n\n15 Das Patentgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der\nGegenstand der Patentansprüche 1, 5 und 6 auch in ihren verteidigten Fassungen durch den Stand der Technik nahegelegt sei. Die Betriebsanleitung\nder H. B. Maschinenfabrik GmbH aus dem Jahr 1966\n(BR3), die eine Kakaopresse mit allen Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 beschreibe, gebe für den Abstand zwischen den Filtern in\nder Füllposition des Kompressors lediglich die Werte 60 mm und 90 mm an\nund nehme die eingegrenzten Werte der verteidigten Patentansprüche damit\nnicht vorweg. Jedoch sei dem Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit\nlangjähriger Erfahrung in der Konstruktion von hydraulischen Pressen, wenn\nnicht durch die BR3 selbst, jedenfalls durch sein Fachwissen, wie es etwa die\nBR4 (Der B. , Hausmitteilungen der Firma H. B.\nGmbH, Hamburg-Altona, Mai 1959, S. 7 Nr. 7; S. 9 Abs. 1) und H.\nF. , Handbuch der Kakaoerzeugnisse, 2. Aufl. 1965 (BR10; Vorwort;\nS. 174) belegten, bekannt gewesen, dass mittels Filterplatten verkleinerte\nDruckkammern dünnere Presskuchen lieferten, die auf Fettgehalte zwischen\n7 und 8% angepasst werden könnten. Der Fachmann habe dann nur durch\neinfache Versuche ermitteln müssen, ob auch bei den gegenüber 90 mm\nkleineren Abständen größer 60 mm das Erwartete eintrete und die geforderten Kakaobuttergehalte bei hoher Produktionskapazität erhalten werden.\n\n16 III. Das hält auf der Grundlage der nunmehr zulässigerweise verteidigten Fassung des Streitpatents der Überprüfung nicht stand.\n\n17 1. Gegen die von der Patentinhaberin vorgenommene Bereichseinschränkung bestehen keine Bedenken. Die neue Obergrenze von 76 mm ist\nbereits in den ursprünglichen Unterlagen (insbesondere ursprünglicher Patentanspruch 4) als zur Erfindung gehörend offenbart; sie ist zudem auch in\nder Streitpatentschrift enthalten (Beschr. Abs. 15, Patentansprüche 2 und 8).\n\n18 Die Änderung der Untergrenze von 60 mm auf größer als 60 mm entspricht den Kriterien, die auch die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zur Zulässigkeit eines Disclaimers zur Herstellung der\nNeuheit gegenüber dem Stand der Technik entwickelt hat (EPA - Große Beschwerdekammer - Entscheidungen vom 4. April 2004 - G 1/03, G 2/03, ABl.\nEPA 2004, 413, 448 = GRUR Int. 2004, 959 - Disclaimer/PPG, und Disclaimer/GENETIC SYSTEMS; Entscheidung vom 30. August 2011 - G 2/10\n- Disclaimer/SCRIPPS).\n\n19 2. Für die Herstellung kakaohaltiger Produkte wie Schokolade und\nKakaogetränke bedarf es der Trennung von Kakaobutter und Kakaopulver.\nDer Restfettgehalt des Kakaopresskuchens, der beim Abpressen der Kakaomasse zurückbleibt, liegt je nach Abpressgrad bei >20% bei schwach\nentölten Presskuchen und bei 8 bis 20% bei stark entölten Presskuchen. Für\ndie Verarbeitung werden gegebenenfalls auch Fettgehalte von <10% benötigt. Der Pressdruck bestimmt dabei, wie weit der Presskuchen komprimiert\nwerden kann und wie schnell der Kompressionsvorgang erfolgt. Je höher der\nPressdruck ist, desto schneller kann der gewünschte Kakaobuttergehalt erreicht werden (GA W. S. 3/4).\n\n20 3. Der Gegenstand des zulässigerweise verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu. Der Bereich für den Filterabstand, auf den sich die Patentinhaberin nunmehr beschränkt, wird von keiner Entgegenhaltung vorweggenommen.\n\n21 4. Dass sich der Gegenstand des Streitpatents mit dieser eingeschränkten Bereichsangabe in naheliegender Weise aus dem Stand der\nTechnik ergab (Art. 56 EPÜ), kann nicht bejaht werden.\n\n22 Der Unterschied insbesondere zur BR3 liegt ausschließlich in dieser\nBemaßung. BR3 Seite 40 gibt hierzu (unter 3.3) an, dass die normale Presskammer eine Höhe von 90 mm hat, aber mittels einer Zwischenplatte um ein\nDrittel, d.h. auf 60 mm, verkleinert werden kann. Damit ist, wie das Patentge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, ein beliebiger Wert >60 mm und <90 mm\nin der BR3 nicht offenbart; Werte von 90 mm und 60 mm waren dagegen\nvorbeschrieben, letzterer unter Verwendung einer Zwischenplatte. Für die\nbejahende Beantwortung der Frage, ob der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der hydraulischen Pressen insbesondere für den Lebensmittelbereich, im Sinn der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05,\nBGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung) Veranlassung hatte, unter Abweichung von den vorbeschriebenen Werten den\nnunmehr verteidigten Wertebereich auszuwählen, fehlt es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Zwar liegt der verteidigte Bereich mit seiner unteren Grenze nahe an dem Wert, der sich aus der BR3 unter Verwendung der Zwischenplatte ergibt. Gleichwohl bietet die BR3 weder für eine\nÜberschreitung des Werts von 60 mm noch für die obere Bereichsgrenze von\n76 mm einen Anhaltspunkt. Die deutsche Auslegeschrift 1 109 501 aus dem\nJahr 1961 (BR15) nennt Töpfe geringer Füllhöhe von etwa 20 mm bis 30 mm\nund vermittelt damit ebenfalls keine Anregung, gerade den Wert von größer\n60 mm bis 76 mm auszuwählen.\n\n23 Allerdings können dem Stand der Technik durchaus Anregungen entnommen werden, gegebenenfalls von der über Jahre eingeführten Füllhöhe\nvon rund 90 mm nach unten abzugehen. Dies ergibt sich sowohl aus der\nBR4, die (S. 9) angibt, dass die stärkste Abpressung (der Kakaobutter) bei\nreduziertem Füllinhalt unter Verwendung von Einsatzplatten zur Erzeugung\ndünner Kakaokuchen zu erreichen sei; dementsprechend gibt auch das\nHandbuch der Kakaoerzeugnisse von Heinrich Fincke, 2. Auflage 1965, Seite 174 (BR10) an, dass der Inhalt der Druckkammern durch besondere Filterplatten verkleinert werden könne, wodurch man dünnere Presskuchen erhalte, die auf einen Fettgehalt bis zu 7 bis 8% abgepresst werden könnten.\n\n24 Diesen Anregungen war allerdings mit den zitierten Angaben in der\nBR3 bereits Rechnung getragen; es sind keine weitergehenden Anregungen\n\nersichtlich, von dem Vorschlag in der BR3 abzuweichen und nicht nur für bestimmte Fälle das Kammervolumen durch die Verwendung von Einsatzplatten zu verkleinern, sondern für das Kammervolumen von vornherein gerade\nden eingeschränkten Bereich auszuwählen, für den die Patentinhaberin jetzt\nnoch Schutz begehrt.\n\n25 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ausgehend von diesen\nAnregungen geeignete Werte mit wenigen und zumutbaren Versuchen hätten ermittelt werden können, ergibt sich daraus ein Naheliegen des konkreten Bereichs nicht. Die mengenmäßige, qualitative und zeitlich schnelle Ausbeute hängt vom geschickten Einsatz teils verschiedener, verhältnismäßig\nleicht variierbarer Parameter wie dem Druck beim Abpressen, teils nicht ohne\nweiteres beeinflussbaren Größen wie den Füllzeiten und den Rüstzeiten, die\nbeim Abpressen kleinerer Volumina zum Erreichen der gleichen mengenmäßigen Ausbeute in größerer Zahl anfallen, ab. Es handelt sich damit um ein\ndurchaus komplexes System, bei dem eine Optimierung entgegen der Auffassung des Patentgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres zu erreichen war.\nDies hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Es lag zwar, wie\ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, auf der\nHand, dass eine Verkleinerung des Kammervolumens eine kürzere Presszeit\nund/oder einen geringeren Pressdruck ermöglichte. Verhandlung und Beweisaufnahme haben jedoch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass aus\nfachmännischer Sicht zu erwarten war, hiermit auch eine höhere Produktivität zu erzielen. Denn die verkürzte Presszeit führte hierzu nur dann, wenn\nder mit ihr verbundene Vorteil nicht durch verlängerte Füll- und Rüstzeiten\naufgezehrt wurde. Wenn im Stand der Technik ein Kammervolumen von\n60 mm nur in denjenigen Fällen verwendet wurde, in denen wegen des gewünschten besonders hohen Entfettungsgrades mit dem normalen Kammervolumen von 90 mm oder größer nicht gearbeitet werden konnte, lässt dies\ndarauf schließen, dass das größere Kammervolumen trotz des Umstands,\ndass dieses naturgemäß einen höheren Druck und/oder längere Presszeiten\n\nerforderte, als betriebswirtschaftlich günstiger als ein Kammervolumen von\n60 mm oder gar, wie in der BR15, noch deutlich darunter, angesehen worden\nist. Andernfalls wäre es sinnwidrig gewesen, ein Kammervolumen von\n60 mm nur bei einem gewünschten besonders hohen Entfettungsgrad zu\nverwenden und für diese Fälle in Kauf zu nehmen, dass sich das gesamte\nFüllvolumen der Presse hierbei durch die Verwendung der Einsatzplatten um\nein Drittel verminderte und die Produktivität der Presse dementsprechend\nniedriger war. Das Verdienst der Patentinhaberin ist es demgegenüber, ein\noptimiertes System aufgezeigt zu haben, in dem die Verringerung des Kammervolumens gerade nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung der Produktivität führt. Als mögliche Erklärung hierfür ergibt sich aus\ndem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dass der Pressdruck im\nStand der Technik oberhalb des kritischen Kompressionsdrucks gelegen haben mag, von dem an der Massenstrom der abzupressenden Kakaobutter\ndurch Druckerhöhung in Folge der Kompressibilität des Feststoffgerüsts und\nder damit einhergehenden Porendurchmesserreduktion nicht mehr gesteigert\nwerden kann.\n\n26 Die Ermittlung des kritischen Kompressionsdrucks hat der Sachverständige als durchaus anspruchsvolle Aufgabe bezeichnet. Es mag zwar\nsein, dass der Fachmann hierzu gleichwohl in der Lage gewesen wäre oder\nden kritischen Kompressionsdruck mit Hilfe eines hinzuzuziehenden Fachmanns mit vertieften verfahrenstechnischen Kenntnissen oder auch durch\nbloßes Ausprobieren hätte ermitteln können. Es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Fachmann Anlass hatte, Überlegungen\nin diese Richtung anzustellen. In der BR4 wird ausgeführt, dass der Füllinhalt\nder Presse verschieden groß sein könne; so ließen sich entsprechend der Art\ndes abzupressenden Kakaos und des Abpressungsgrads die jeweils besten\nVerhältnisse erzielen (S. 3 Abs. 4): Bei \"normalem\" Füllinhalt erfolgt eine\nstarke Abpressung, für schwächere Abpressungen kann der flüssige Kakao\nunter Druck eingefüllt werden (S. 3 unten/S. 4 oben); so ergibt sich ein ma-\n\nximaler Füllinhalt (S. 9 oben). Schließlich kann für die stärkste Abpressung\nzur Erzeugung dünner Kakaokuchen unter Verwendung von Einsatzplatten\nmit einem reduzierten Füllinhalt gearbeitet werden. Die Reduzierung des\nKammervolumens erfolgt dabei lediglich, um eine besonders starke Abpressung erzielen zu können; sie setzt einen relativ dünnen Kuchen voraus. Zu\ndiesem Zweck werden die Einsatzplatten zur Verringerung der Höhe der\nPresskammer und damit zur Verringerung des Abstands zwischen den Filtern eingefügt. Ausgehend von diesem Stand der Technik lässt sich ohne\nweitere Anregung allenfalls die Überlegung als nahegelegt ansehen, ob die\nFüllhöhe wie nach der BR3 tatsächlich um ein Drittel vermindert werden\nmuss oder ob eine davon abweichende Verringerung ebenfalls ausreichen\nkann, um hinreichend stark entfettete Presskuchen zu erzeugen. Für eine\nVerringerung des \"normalen\" Kammervolumens und für die Annahme, dass\nsich durch eine Verringerung der Presskammerhöhe auf einen Wert von bis\nzu 76 mm die Produktivität erhöhen lasse, bot dies jedoch keinen Anhalt.\n\n27 Im Übrigen lenkt, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, der\nStand der Technik den Fachmann auf andere Optimierungsmaßnahmen hin,\nwie die pressgerechte Vorbereitung der Kakaomasse, die in der BR3 (S. 72)\nals \"von allergrößter Wichtigkeit\" bezeichnet wird, \"um gute Pressresultate\nbzw. hohe Pressleistungen zu erzielen\"; auch im Handbuch der Kakaoerzeugnisse wird auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen, wenn dem Zusatz\nvon Lecithin eine das Abpressen der Kakaobutter erleichternde und beschleunigende Wirkung zugeschrieben wird (BR10, S. 172). Die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung 92/12853 (BR7) zeigt schließlich, dass auch jüngere Überlegungen zu Maßnahmen zur Produktivitätserhöhung in eine andere Richtung gegangen sind, indem versucht worden ist,\nentweder die Filterfläche zu vergrößern oder die Filterform zu verändern.\n\n28 Das weitere von der Klägerin angeführte Argument, bei einem Umbau\nder Anlage nach der BR3 wäre der Anwender auf die Werte gestoßen, die\ndem verteidigten Patentanspruch zugrunde liegen, ist durch nichts belegt und\n\nerweist sich deshalb als spekulativ; damit kann es die Annahme, die Werte\nhätten sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben,\nnicht stützen.\n\n29 5. Die verteidigten nachgeordneten Patentansprüche werden durch\ndie Schutzfähigkeit der Patentansprüche 1, 5 und 6 in ihrer verteidigten Fassung mitgetragen.\n\n30 IV. Eine unzulässige Erweiterung hat die Klägerin nicht schlüssig geltend gemacht, weil Maßstab hierfür nicht die ursprünglich eingereichten Patentansprüche sind, sondern der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010\n- Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - fälschungssicheres Dokument). Zudem\nstand es der Patentinhaberin grundsätzlich frei, als zur Erfindung gehörend\noffenbarte Merkmale nicht in allen Verästelungen in den Patentanspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR\n2008, 60 - Sammelhefter II). Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung\nauf diesen Nichtigkeitsgrund, der sich ohnehin nur gegen das Patent in seiner erteilten Fassung, nicht aber gegen verteidigte Fassungen richten könnte, nicht mehr zurückgekommen.\n\n31 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1\nZPO, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.02.2009 - 3 Ni 24/07 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/x-zr-54-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/x-zr-54-09","retrieved":"2026-10-24 08:01:17.031091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-17/x-zr-54-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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