{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-03-30","aktenzeichen":"V ZB 59/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 59/12\n\nvom\n\n30. März 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDie Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Erding vom\n13. Februar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit\nBeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom\n21. März 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen\nausgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Februar 2012 aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein.\nEr war im Besitz einer gefälschten italienischen Identitätskarte und eines gefälschten italienischen Aufenthaltstitels. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Abschiebung des Betroffenen nach Nigeria.\n\n2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Februar 2012 auf Antrag der\nBeteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung\nbis einschließlich 12. Mai 2012 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Be-\n\ntroffenen, mit der er zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft erreichen will.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liege vor.\n\nIII.\n\n4 Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet.\n\n5 Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der\nVollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So verhält\nes sich hier.\n\n6 1. Es dürfte bereits an einem zulässigen Haftantrag fehlen, § 417 Abs. 2\nFamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom\n15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 8).\n\n7 a) Der Haftantrag genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte, wenn auch knapp, behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss\nvom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9).\n\n8 b) Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer\nfür eine Abschiebung nach Nigeria enthält der Antrag nicht. Sowohl die Begründung, die Haftdauer sei erforderlich, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten und um einen\nHeimreiseschein zu bekommen, als auch die Begründung, \"nach den bisher\ngemachten Erfahrungen sei es möglich, die Abschiebung innerhalb von drei\nMonaten durchzuführen\", sind als universell einsetzbare Leerformeln, die über\ndie Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagen, nicht\nausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, juris\nRn. 14). Vielmehr sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine\nDarstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, notwendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai\n2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362).\n\n9 c) Es spricht zwar einiges dafür, dass die Beteiligte zu 2 durch ergänzende Stellungnahmen in dem Beschwerdeverfahren dieses Begründungsdefizit für die Zukunft geheilt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011\n- V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8). Erforderlich für die Rechtmäßigkeit\nder Haft ist dann aber, dass der Betroffene zu den Ergänzungen in einer Anhörung (§§ 420 Abs.1 Satz 1 FamFG, 68 Abs. 3 FamFG) vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen konnte (Senat, Beschluss vom 15. September 2011\n- V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8; Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA\n\n10/11, juris Rn. 11 mwN). Hieran fehlt es, weil das Beschwerdegericht - wie der\nBetroffene zu Recht rügt - von der erneuten Anhörung abgesehen hat.\n\n10 2. Zudem dürfte die Rechtsbeschwerde Erfolg haben, weil dem Betroffenen der Haftantrag nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23\nAbs. 2 FamFG).\n\n11 a) Die Bekanntgabe des Haftantrags setzt grundsätzlich voraus, dass\ndieser dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt und übersetzt wird\n(Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257, 258\nRn. 8 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 331\nRn. 16 f.). Ob in dem vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil der Sachverhalt\neinfach gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Umfang hat (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011,\n257, 258 Rn. 7; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323,\n330 Rn. 16), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn nach dem\nInhalt des Protokolls über die Anhörung vor dem Amtsgericht ist der Haftantrag\ndem Betroffenen nicht vollständig, sondern nur im Wesentlichen bekanntgegeben und übersetzt worden. Damit dürfte schon nicht feststehen, ob der Betroffene Kenntnis von sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde hatte und\nsich hierzu äußern konnte.\n\n12 b) Nicht entscheidend ist schließlich, ob nach der Haftanordnung in dem\nweiteren Verfahren dem Betroffenen der Haftantrag ausgehändigt worden ist\noder seine Verfahrensbevollmächtigte durch eine Akteneinsicht Kenntnis von\ndem vollständigen Haftantrag erlangt hat oder hätte erlangen können. Denn\ndadurch konnte die nicht ordnungsgemäße Anhörung vor dem Amtsgericht\n\nnicht geheilt werden. Dies wäre nur mit der Anhörung des Betroffenen durch\ndas Beschwerdegericht für die Zukunft möglich gewesen.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Erding, Entscheidung vom 13.02.2012 - 6 XIV 12/12 -\nLG Landshut, Entscheidung vom 21.03.2012 - 63 T 760/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-30/v-zb-59-12","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-30/v-zb-59-12","retrieved":"2026-10-24 07:59:03.040866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-30/v-zb-59-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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