{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2012-03-28","aktenzeichen":"III ZR 111/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 111/11\nvom\n\n28. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und\nSeiters\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das am 12. April 2011 verkündete\nUrteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (I - 21 U\n134/10) wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszugs.\n\nStreitwert: 393.221,75 €\n\nGründe:\n\n1 Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2012. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger\nvom 7. März 2012 ist ergänzend lediglich Folgendes anzumerken:\n\n2 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kläger darauf\nverweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der ZPO-Reform\n(BTDrucks. 14/4722 S. 105) eine Revision auch dann zuzulassen ist, \"wenn\nAuswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren, wie z.B. das tatsächliche oder wirtschaftliche Ge-\n\nwicht der Sache für den beteiligten Rechtsverkehr\", ist nicht ersichtlich, dass\ndiese Voraussetzung hier gegeben ist.\n\n3 2. Dass es sich bei dem Vertrag vom 23. November 1998 über einen Formularvertrag handelt, den der Senat ohne Beschränkungen selbst auslegen\nkönnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Form und Inhalt des Vertrags\nsowie die klägerseits selbst zu dessen Auslegung herangezogenen Schreiben\nder Beklagten vom 17. Februar 1997 und 23. November 1998 dafür, dass es\nsich um ein auf die konkrete Situation der Kläger bezogenes individuelles Regelungswerk handelt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass die Kläger vor\nden Instanzgerichten geltend gemacht hätten, es gehe um die Auslegung eines\nFormularvertrags beziehungsweise von Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nder Beklagten. Abgesehen davon ist aber auch für den Senat nicht erkennbar,\ndass die Beklagte mit dem Vertrag eine umfassende Garantie dafür übernommen hat, dass auf die Kläger - zumal unter Einschluss der erst im Jahre 2000\nabgeschlossenen weiteren Verträge mit Banken und Versicherungen - in keinem Fall weitere Kosten zukommen würden, und dass die im Jahre 1996 gekaufte Eigentumswohnung der Kläger ohne solche Kosten garantiert schuldenfrei gestellt wird.\n\n4 3. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bezieht sich auf die Frage einer etwaigen Nichtbefolgung des gebotenen Hinweises. Bezüglich der vom\nBerufungsgericht für möglich gehaltenen Pflichtverletzung der Beklagten wird\ninsoweit lediglich vermutet, dass die Kläger, hätte die Beklagte sie darauf hingewiesen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags über 175.000 DM mit dem\nRückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieses\nDarlehens abgestimmt werden muss, die Verträge nicht ohne eine solche Abstimmung abgeschlossen hätten. Dass die Kläger - wie mit der Revision be-\n\nhauptet wird, ohne dass die Kläger allerdings in diesem Zusammenhang auf\nvom Berufungsgericht übergangenen entsprechenden Vortrag vor den Instanzgerichten verweisen - im Falle einer solchen Aufklärung nicht mehr mit der Beklagten zusammengearbeitet und keine weiteren Verträge abgeschlossen hätten, ist nicht Gegenstand der Vermutung und im Übrigen auch nicht ersichtlich.\nVielmehr spricht alles dafür, dass die Verträge dann entsprechend aufeinander\nabgestimmt worden wären.\n\n5 4. Der Senat bleibt im Übrigen bei seiner Bewertung, dass auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Kläger vom 31. März 2011 eine nachvollziehbare Schadensberechnung nicht vorliegt.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nHucke Seiters\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 O 341/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-21 U 134/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-28/iii-zr-111-11","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-28/iii-zr-111-11","retrieved":"2026-10-24 07:57:57.343538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-28/iii-zr-111-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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