{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2012-03-21","aktenzeichen":"IV ZR 233/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 233/09\nvom\n\n21. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter\nWendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann\nund die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 21. März 2012\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Celle vom 19. November 2009 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der\ndurch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Ko sten der Streithelfer der Beklagten tragen\n\ndie Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%,\ndie Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%,\ndie Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%,\ndie Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1%\nund die verbleibenden 0,9%\ndie Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen.\n\nStreitwert: 30.000.000 € (§ 39 Abs. 2 GKG).\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerinnen fordern von der Beklagten als führendem Vers icherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer\nvon der HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen \"Valorenversicherung\", deren Bedingungen auszugsweise\nim Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte\nHEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransport II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus den ihnen erteilten Versicherungsbestätigungen. Sie sind Versicherte dieses Vertrages. Sie gehören - teilweise als\nEigen-, teilweise als Partnergesellschaften - sämtlich zur R -Unternehmensgruppe, die Verbrauchermärkte betreibt. Einzelne Klägerinnen\n(1-6) unterhalten mehrere unselbständige Niederlassungen. Die Kläg erinnen hatten Unternehmen der HEROS-Gruppe, insbesondere die HE-ROS-Transport GmbH, unter anderem damit beauftragt, Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszählung zu Bundesbankfilialen zu\ntransportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu versorgen. Nach ihrer\nBehauptung haben sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS -\nGruppe sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargel dversorgung erhebliche Schäden erlitten, deren Erstattung sie sowohl als\nanteilige Versicherungsleistung als auch als Schadensersatz von der B eklagten verlangen.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht\ndie Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der\ndie Klägerinnen ihr Klagebegehren weiterverfolgen.\n\n3 II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf\ndie Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR\n386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).\n\n4 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie abgewiesen,\nweil die Beklagte den unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS -Gruppe\ngerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger\nTäuschung angefochten habe. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember\n2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor\nunter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortl ichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit\nlangem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen\nZugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerde keine Rechtsfehler\nauf, die die Zulassung der Revision erfordern.\n\n5 a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichba-\n\nren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend\nwird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO\nRn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht\nwirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe rde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unz utreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerinnen übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom\n9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom\n5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil\nvom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat,\nnicht an.\n\n6 Auch mit den - einzelnen Klägerinnen übersandten - \"R. -Versicherungsbestätigungen\" hat die Beklagte gegenüber den jeweiligen Empfängerinnen nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfec htung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung\nanfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die\nKenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB\n71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht\nfeststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht\nist den Versicherungsbestätigungen nicht zu entnehmen. Ein Motiv der\nBeklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich.\n\n7 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei\nfür die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerinnen\n\nden Anfechtungsgrund kannten. § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden. Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen\nvoraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können d aher nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärung sgegner - hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede\nsteht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH,\nUrteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.).\n\n8 c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den\nVersicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig\ntäuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05, VersR\n2007, 96; vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2\nm.w.N.). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385,\n387) hat der Senat aufgegeben.\n\n9 Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arglistigen Ve rhaltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so\nkann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist\nerschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter)\nnicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageobli egenheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Versicherer dagegen verstößt, richtet sich allein nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.\n\n10 d) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die\nAnwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des\nBerufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum\n\nNeuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht\nlediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages\n(Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der\nRevision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st ehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103\nAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\nDazu weist er ergänzend auf folgendes hin:\n\n11 aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fallumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet\nwar, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl age zu stellen und nicht, einzelne Regelungen des bestehenden Ve rtrages\nzu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versiche rten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesam tversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011, IV\nZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR\n111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682;\nOLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in\nPrölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG\n2. Aufl. § 38 Rn. 6).\n\n12 bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den\nEinzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre ifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als\nneuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen.\nEntscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der\nKlägerinnen hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht\n\nübergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien\ngegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und\nunter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der\nFallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von den Klägerinnen gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der\nBeschwerdeführerinnen erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revis ionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des Ber ufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch\neine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen insbesondere, dass ihr Einwand, zahlreiche\nvom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene\nÄnderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei a nderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen,\neine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im\nRahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt.\n\n13 cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen\nGesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb esondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt\nder Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung\nder früheren Police hindeuten.\n\n14 (1) Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen\nhat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits se it\n1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police\nNr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der\n\nPolice Nr. 7509 getroffene \"Sondervereinbarung Dänemark\" spreche für\neine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Berufungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die\nanlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen\nzusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsumstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt.\nEs gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der\nGeltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt\naus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders\nbehandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police\nNr. 7509 gelangt wäre.\n\n15 (2) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang\nmehrfach, es sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Von\neiner näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1\nZPO ab.\n\n16 e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W. und dazu, dass es nach § 166\nAbs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis\nder Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a nkommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Kl ägerinnen auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.\n\n17 f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die\nHEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509\n\nihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d azu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 35-\n40).\n\n18 g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der B eschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte\nhabe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts\ngewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht.\nEin Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.\n\n19 aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla gten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür v orausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die\nin Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht\nzugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR 209/94,\nNJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).\n\n20 Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts\naber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.\n\n21 (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran sportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf\nKundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei -\nstelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten,\nwie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat,\nder Beweis für ihren behaupteten Irrtum.\n\n22 Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschweigen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er\nsich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er\nmithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht\ngekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N egativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,\nNJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123\nRn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst\nmit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ärungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur\nKenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi egenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner,\nmithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darlegungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerinnen -\nan Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen\nVertrag herleiten will.\n\n23 (2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf einen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufen en Irrtum\nberufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war,\nsubstantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer\nBehauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte rhaltenen Schneeballsystems kannte.\n\n24 (3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung,\nob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den\nVortrag der Klägerinnen zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt\n\nund anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerinnen\nbeweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom\nSchneeballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension\npositive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der\nVortrag der Klägerinnen reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus,\ndass es - hätte es erkannt, dass die Klägerinnen nicht lediglich einen\nAnscheinsbeweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast\nerfüllen mussten - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerinnen liegt darin nicht. Misst\nder Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine\nausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserhebl ichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß ge gen\nArt. 103 Abs. 1 GG übergangen; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3\nStPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR\n241/91, BGHZ 121, 266, 270 f.).\n\n25 (4) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom\n21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten\nvom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden\nwar, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS -\nGruppe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula ssungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt\nauf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten\nvom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG\nverstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Be-\n\nrufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine solche Ve rfahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin hier nicht (vgl. dazu auch\nSenatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10-17).\n\n26 bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung\nim Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat.\n\n27 (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995\n(II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der\nursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss\nmeist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl.\ndazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958,\n991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139).\nDies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen\nGeschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z ugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen\nUmständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in\nAbrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter besonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.\n\n28 (2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer einer Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä hren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern\ndurch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass\ndiese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen\n\nrechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht\nhat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfahrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der Beklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu\nBGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177;\nvom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995\n- V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).\n\n29 h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine\nKenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des B eginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewürdigt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach\n§ 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund,\ninsbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf.\n\n30 i) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der\nSenat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung\nbeanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden\nRechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche\neinvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und\nim Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.\n\n31 An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n-\n\nzelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der\nHEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist , wie\ngerade das vorliegende Verfahren zeigt, mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behauptung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Au ftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um\neinen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten, weshalb sich di e vom\nBerufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten\nVielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002\n- XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,\nBGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen\nRechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen\ndes § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht\nin Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom\n16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision\nauch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen\nmuss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht\nVerfahrensgrundrechte der Klägerinnen bei der Prüfung des § 139 BGB\nverletzt hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n32 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der\nKlägerinnen gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag\nals auch den Versicherungsbestätigungen verneint hat, zeigt die B eschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. Ergänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai\n2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68).\n\n33 3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der\nSenat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n34 4. Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistanfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde\nstandhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an.\n\nWendt Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008 - 13 O 20/07 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 238/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-233-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/iv-zr-233-09","retrieved":"2026-10-24 07:58:33.300693+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-21/iv-zr-233-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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