{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-03-21","aktenzeichen":"4 StR 635/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 635/11\n\nvom\n21. März 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2012 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nNebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag vom\n20. Juli 2011 auf Vernehmung des Zeugen S. hilfsweise wegen\nBedeutungslosigkeit zurückgewiesen hat, trägt die Ablehnung im Ergebnis noch. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die unmittelbaren Tatzeugen gerade nicht geschildert haben, dass der Ne-\n\nbenkläger bei dem Versuch angeschossen wurde, ihn selbst zu entwaffnen.\n\nEntsprechendes gilt für die Zurückweisung der Anträge vom 26. Juli\n2011 auf Vernehmung der Zeugen Ahmad H. , Mahmut H. ,\nMohamed S. und Ahmed S. zu den unter Ziffer 1, 2 und 4\nunter Beweis gestellten Tatsachen, die mit den in das Wissen des Zeugen S. gestellten übereinstimmen bzw. dieselbe Zielrichtung aufweisen. Auch soweit die Zeugen bekunden sollen, dass der Angeklagte\n\"als er zum Nebenausgang ging ... unbewaffnet war\" (Ziffer 3 des Antrages), unterliegt die Ablehnung durch das Landgericht im Ergebnis\nkeinen rechtlichen Bedenken. Weder werden im Antrag die näheren\nUmstände - etwa die konkrete Wahrnehmungssituation der Zeugen, die\nBekleidung des Angeklagten - vorgetragen, die es den Zeugen ermöglicht haben sollen, Aussagen zu der unter Beweis gestellten Negativtatsache zu treffen, noch wird ein ausreichender zeitlicher und funktionaler\nZusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und der festgestellten Tat hergestellt.\n\nDer Antrag des Nebenklägers vom 23. Februar 2012 ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 563/08).\n\nErnemann Cierniak Schmitt\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/4-str-635-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/4-str-635-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.215811+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-21/4-str-635-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2012-03-21","dockets":["4 StR 635/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – 4 StR 635/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-21/4-str-635-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:01.215811+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}