{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-03-20","aktenzeichen":"XI ZB 27/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 27/11\n\nvom\n\n20. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter\nDr. Grüneberg, Maihold und Pamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August\n2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.071 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei\nder Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die\ngeltend gemachte Verfahrensgebühr in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf\ndiese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4\nVV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.\n\n2 Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 27. November 2008 an die\nBeklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche we-\n\ngen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine\n2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das\nim Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte\naus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der\nKlage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nHamm vom 26. April 2010 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die\nKlägerin 3.308,20 € zu zahlen; zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt,\nder Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von\nRechtsanwaltskosten in dieser Höhe zu. Die Kosten des Rechtsstreits hat das\nOberlandesgericht Hamm in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.\n\n3 Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für die erste Instanz\nbeantragt und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Mit\nSchriftsatz vom 2. Juli 2010 hat er auch für die zweite Instanz die Festsetzung\neiner ungekürzten Verfahrensgebühr beantragt. Im darauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2010 hat das Landgericht die Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Der hiergegen\ngerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht abgeholfen\nund mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2011 weitere 1.071 € mit\nder Begründung festgesetzt, eine Anrechnung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2011 aufgehoben und den Zustand\nwieder hergestellt, der gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November\n2010 bestanden hatte. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt,\ndie Verfahrensgebühr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Bera-\n\ntung des Zedenten angefallenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter\nzur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen\ndesselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen\nBetrachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe,\ndass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag\ndes Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der\nZessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen\nauszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben\nGegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der\nder Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die\nAnrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des Oberlandesgerichts\nHamm vom 26. April 2010 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich\nausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf\ndie infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des\nKlägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und\nauch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie\n\nder erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des\nOberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 und vom 20. Dezember\n2011 - XI ZB 17/11, jeweils juris), ist gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art\ngemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente\nVerfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich nach § 15a Abs. 2\nFall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die\nGeschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts zu erinnern.\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie der Senat in\nden beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat - eine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011\n- XI ZB 16/11 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., jeweils juris).\n\n5 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen\nist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 15a RVG auch auf\nden Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG\nauch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung\nder Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in § 15a\nAbs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Senatsbeschlüsse vom\n29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 5 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB\n17/11 Rn. 6, jeweils mwN, juris).\n\n6\n\nZu Recht stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede, dass im\nStreitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind.\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2010 stellt einen die\nAnrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff \"Geschäftsgebühr\" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann - ebenso wie in\nden vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse\nvom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2011\n- XI ZB 17/11 Rn. 7, jeweils juris) - kein Zweifel daran bestehen, dass die vom\nKlägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden\nist. Im Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten sogar ausdrücklich unter Nr. 5 gesondert tituliert.\n\n7 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3\nAbs 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter\nverdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.\n\n8 Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\ndarauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB\n30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in\ndiesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das\n\nsich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und\nnäher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der\nBestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden und der hierfür\nzu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom\nRechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, jeweils mwN, juris). Die Rechtsbeschwerde\nberücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht nicht, dass die Anrechnungsnorm\n(Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem Willen des Gesetzgebers ihren\nGrund in dem geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand findet, den\nein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06,\nNJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07,\nJurBüro 2008, 529, 530 mwN).\n\n9 Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind.\nDass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht\nwurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie\n\ndas Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren\ngerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit\nin beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist\nin Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 9 und vom 20. Dezember\n2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, jeweils mwN, juris).\n\n10 Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen\nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n11 Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine\nungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat\ngleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November\nund vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11 Rn. 10 und vom 20. Dezember 2011\n- XI ZB 17/11 Rn. 11, jeweils mwN, juris). Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09,\njuris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorlie-\n\ngenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand\nund das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch dessen Tätigkeit\nfür den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und durch den\nVortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung allein den\nAnwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund auch\nnicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung\nnach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte. Mit\ndiesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie oben\nausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche\nAngelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom\n2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb des Rechtsstreits\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht ohne weiteres\neine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel auf Beklagtenseite\nBGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769 Rn. 12 ff.,\ninsb. Rn. 14).\n\n12 Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWiechers Mayen Grüneberg\n\nMaihold Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Hagen, Entscheidung vom 31.03.2011 - 8 O 443/08 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011 - I-25 W 194/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-20/xi-zb-27-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-20/xi-zb-27-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.448974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-20/xi-zb-27-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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