{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-03-19","aktenzeichen":"X ARZ 122/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ARZ 122/12\nvom\n\n19. März 2012\n\nin der Sache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und\nHoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf\nKosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der\nZwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch. Das\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung\neingelegt.\n\n2 Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe - wie dies schon in\nallen früheren Beschwerdeverfahren geschehen sei - entscheidungserhebliches\nVorbringen und Beweisanträge übergangen und möglicherweise eine vorsätzliche Rechtsbeugung begangen. Es sei damit zu rechnen, dass die schweren\nRechtsfehler von den Richtern des Berufungsgerichts - die der Antragsteller\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe - weiterhin gedeckt würden.\n\n3 Der Antragsteller begehrt, ein anderes Oberlandesgericht mit der Durchführung und Entscheidung des Berufungsverfahrens zu betrauen.\n\n4 II. Der Antrag bleibt erfolglos.\n\n5 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des\nBundesgerichtshofs - die nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht be-\n\ngründet ist - in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift\nein Oberlandesgericht ist. Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen\nfür eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.\n\n6 Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nist nur möglich, wenn alle Richter des an sich zuständigen Gerichts an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich verhindert ist ein Richter, wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach § 41 ZPO,\nvon der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wenn er erfolgreich\ngemäß § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Keine dieser\nVoraussetzungen ist im Streitfall gegeben.\n\n7 Dass der Antragsteller die Richter des Berufungsgerichts wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Erforderlich\nwäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle Richter des Berufungsgerichts stattgegeben wird. Dies ist nicht geschehen und angesichts des Umstandes, dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten\nGerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789), auch nicht zu\nerwarten.\n\n8 III. Eine persönliche Anhörung - die der Antragsteller ausdrücklich beantragt - ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen und im vorliegenden Verfahren\nnach Auffassung des Senats nicht erforderlich.\n\n9 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung\nvon § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Gröning Bacher\n\nHoffmann Schuster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-19/x-arz-122-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-19/x-arz-122-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:16.869869+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-19/x-arz-122-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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