{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-03-15","aktenzeichen":"IX ZR 235/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 235/09\nvom\n\n15. März 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter\nDr. Fischer und Dr. Pape\n\nam 15. März 2012\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde\nwird auf 61.217,36 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n2 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach Dr. G. bei\npflichtgemäßem Verhalten zum Abschluss der ausgehandelten Einigung mit\ndem Finanzamt hätte raten müssen, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, das Berufungsgericht habe\ndie Tragweite der Aufklärungspflicht eines Anwalts beim Aushandeln von Vereinbarungen verkannt, fehlt es an der Darlegung eines Rechtssatzes, von welchem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Das Berufungsgericht hat\nhierbei auch keinen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG).\nDas Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund der unvollständigen Buchhaltung der Gesellschaften, die an der umsatzsteuerlichen Organschaft beteiligt\nwaren, angenommen, es seien weitere Steuerforderungen in Betracht gekommen, welche die Finanzverwaltung aufgrund der von Dr. G. ausgehandelten Einigung nicht weiterverfolgt habe. Auf der Grundlage dieser Auffassung waren Risiken hinsichtlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Steuererstattungsanspruchs nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Steuerguthaben durch den Bescheid vom 15. Februar 2000 ausgewiesen worden war.\n\n3 2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin nicht übergangen,\nDr. G. habe pflichtwidrig mit dem Konkursverwalter über das Vermögen der Organträgerin keine Einigung getroffen, wonach die Verrechnung mit\nder Umsatzsteuerforderung in Höhe von 174.881,32 DM im Innenverhältnis allein zum Nachteil der Konkursmasse gehen soll. Gegen die Auffassung des\nBerufungsgerichts, es sei nicht zu erkennen, dass der Konkursverwalter sich\nauf eine solche Abrede eingelassen hätte, bringt die Beschwerdebegründung\neinen Zulassungsgrund nicht vor.\n\n4 3. Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, Dr. G.\nhabe seine Pflichten auch dadurch verletzt, dass er gar nicht erkannt habe,\ndurch seine Erklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die Abtretungsanzeige zurückzunehmen, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß\nnicht vor, weil die Beschwerdebegründung nicht aufzeigt, dass die Klägerin die-\n\nses Vorbringen bereits in den Tatsacheninstanzen gehalten hat. Auf eine anwaltliche Pflichtverletzung, die der Mandant in den Tatsacheninstanzen nicht\nvorgebracht hat, kann der Regressanspruch gemäß § 559 Abs. 1 ZPO auch im\nRevisionsverfahren nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2008\n- IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24).\n\n5 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO).\n\nKayser Vill Lohmann\n\nFischer Pape\n\nVorinstanzen:\nLG Limburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 O 56/08 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 U 109/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-15/ix-zr-235-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-15/ix-zr-235-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.919077+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-15/ix-zr-235-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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