{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2012-03-13","aktenzeichen":"X ZR 12/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 12/09 Verkündet am:\n13. März 2012\nWermes\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski\nund die Richterin Schuster\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 20. November 2008\nverkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war Inhaberin des am 3. Juli 1991 unter Inanspruchnahme\n1\neiner inneren Priorität vom 8. August 1990 angemeldeten deutschen Patents\n41 21 979 (Streitpatents), das im Laufe des Berufungsverfahrens auf die Maschinenfabrik R. AG umgeschrieben worden ist. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines\nVerbindungselements an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist, das mit Mitteln\n\nzum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das\nVerbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch\nnachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung\nversehen ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Querschnittsverringerung als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle (11) ausgebildet ist, die bezüglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager\neine Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm aufweist, und\ndass in dem gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses\n(3) abgetrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergehäuse (3) und Außengehäuse (14) ein Medium vorhanden ist,\ndessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.\"\n\nWegen des Wortlauts der übrigen, Patentanspruch 1 untergeordneten\n2\nsechs Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nDie Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht\n3\npatentfähig und die Erfindung nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann\nsie ausführen könne.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese in erster\n5\nLinie weiterhin die Klageabweisung anstrebt und hilfsweise Patentanspruch 1 in\nder Fassung zweier Hilfsanträge verteidigt.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. P. G.\n6\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 Die zulässige Berufung hat Erfolg.\n\nDie Klage ist zwar weiterhin zulässig. Das nach Erlöschen des Streitpatents durch Zeitablauf erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, weil die\nKlägerin aus dem Streitpatent gerichtlich in Anspruch genommen wird (st.\nRspr., BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1, 2 - Betrieb\neiner Sicherheitseinrichtung mwN). Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet, da der Gegenstand des Streitpatents patentfähig und die Erfindung\nausführbar offenbart ist.\n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Spinn- oder Zwirnspindel. Die Streitpatentschrift beschreibt eingangs eine solche, aus der deutschen Patentschrift\n27 49 389 (NK2a) bekannte Spindel, bei der der Spindelschaft mittels eines\nHalslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert\nist. Das Spindellagergehäuse ist unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselements an dem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden\nAußengehäuse gehalten. Das Verbindungselement ist mit einer Querschnittsverringerung versehen, die einen auf Biegen federelastisch nachgebenden Bereich definiert.\n\nDie Streitpatentschrift schildert, dass sich trotz moderner Maschinen und\n10\nFertigungsmethoden, die es erlaubten, Spindeln und Lagerungen mit hoher\nGenauigkeit herzustellen, Lärmprobleme ab Spindeldrehzahlen von circa\n17.000 minergäben. Dabei gälten die Wälzkörper der Halslagerung als wesentliche Geräuschquelle. Schwingungen im Bereich des Halslagers würden als\nKörperschall über das Spindellagergehäuse, den Spindelflansch und die Spindelbank auf großflächige Maschinenelemente übertragen, von denen dann die\nmechanischen Schwingungen in Schall umgewandelt würden. Dies gelte auch\nfür eine Spindel nach der NK2a. Das Lagergehäuse, das ein Halslager und ein\nvollständiges, ein radiales und ein axiales Lagerelement umfassendes Fußlager\naufnehme, sei dicht unterhalb des Halslagers an dem oberen Ende eines Zwischenrohrs angebracht, das das Lagergehäuse im übrigen Bereich mit Abstand\n\numgebe und unterhalb des Fußlagers mit dem unteren Ende eines äußeren\nLagergehäuses verbunden sei, das wiederum das Zwischenrohr mit Abstand\numgebe und mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen sei. Die\nZwischenräume zwischen Lagergehäuse und Zwischenrohr einerseits sowie\nzwischen Zwischenrohr und äußerem Lagergehäuse stünden über Öffnungen\nmiteinander in Verbindung und seien mit Öl gefüllt, dessen Niveau sich über die\nhalbe Höhe des äußeren Lagergehäuses erstrecke. Mit Hilfe dieses Öls sollten\nSchwingungen der Spindel gedämpft werden, so dass die Laufqualität der\nSpindel verbessert werden solle. Maßnahmen zur Schallreduzierung seien bei\ndieser Spindel nicht vorgesehen.\n\nMit der Lehre des Streitpatents soll eine Spinn- oder Zwirnspindel so\n11\nausgebildet werden, dass das Geräuschproblem deutlich verringert wird. Hierzu\nschlägt das Streitpatent entsprechend der vom Patentgericht verwendeten\nGliederung eine Spinn- oder Zwirnspindel mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1. Die Spindel weist einen Spindelschaft auf.\n2. Der Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert.\n3. Das Spindellagergehäuse ist unterhalb des Fußlagers mittels\neines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten.\n4. Das Außengehäuse ist mit Mitteln zum Befestigen an einer\nSpindelbank versehen.\n5. Das Verbindungselement weist eine Querschnittsverringerung\nauf, die einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich\ndefiniert.\n6. Die Querschnittsverringerung ist als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet.\n7. Die Diskontinuitätsstelle weist bezüglich der Biegesteifigkeit\nbei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 bis 300 N/mm auf.\n\n8. Der Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse ist gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses abgetrennt.\n9. In dem Zwischenraum ist ein Medium vorhanden, dessen\nSchallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.\n\nMit der als solche aus der NK2a bekannten Querschnittsverringerung\n12\n(Merkmal 5) soll die Leitung von Körperschallwellen durch diskontinuierliches\nVerändern von Masse und Federsteifigkeit beeinflusst werden (Merkmal 6). Die\nQuerschnittsverringerung bewirkt eine Federsteife für die Lagerung des Spindellagergehäuses im Außengehäuse und weist bei einer radialen Belastung am\nHalslager eine Federkonstante von 70 bis 300 N/mm auf (Merkmal 7). Nach\nMerkmal 8 ist zudem der Zwischenraum zwischen Spindelgehäuse und Außengehäuse gegenüber dem Inneren des Spindelgehäuses abgetrennt; es besteht\nkeine Verbindung zwischen dem Innenraum des Spindelgehäuses und dem\nZwischenraum zwischen Spindelgehäuse und Außengehäuse. In dem Zwischenraum zwischen Spindelgehäuse und Außengehäuse ist ein Medium mit\neiner definierten Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s eingefüllt (Merkmal 9).\n\nAuf diese Weise soll, wie die Streitpatentschrift erläutert, die Körperschallübertragung schon innerhalb der Spindellagerung weitgehend unterbrochen werden, so dass hochfrequente Schwingungen nur in geringem Maße auf\ndas Außengehäuse und von dort auf die Spindelbank und andere Maschinenteile weitergeleitet werden (Abs. 7). Über Merkmal 5 hinausgehend soll gemäß\nMerkmal 6 die Querschnittsverringerung eine die Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle bilden. Es kommt mithin nicht nur auf den\ngeringeren Querschnitt des Verbindungselements, sondern auch darauf an,\ndass hierdurch die Körperschallübertragung eingeschränkt wird. Damit besteht\nein Zusammenhang mit Merkmal 9, das im Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse und damit auch im Bereich der Querschnitts-\n\nverringerung ein Medium mit kleiner Schallgeschwindigkeit verlangt. Beide\nMerkmale zusammen bewirken die Entkoppelung, die der Übertragung der\nSchwingungen auf Außengehäuse und Spindelbank entgegenwirken soll.\nMerkmal 8 soll es ermöglichen, im Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse ein Medium verwenden zu können, das für den Zwischenraum im Inneren des Lagergehäuses mit der Dämpfungsspirale nicht geeignet wäre. Schließlich ist im Kontext der Merkmale 6 und 9 auch Merkmal 7\nzu sehen, durch das, wie der Sachverständige ausgeführt hat, verhindert wird,\ndass zum einen bei einer zu hohen Biegesteifigkeit Biegeschwingungen vom\nSpindelschaft und Spindellagergehäuse auf das Außengehäuse übertragen\nwerden und zum anderen die Spindel im Resonanzbereich läuft.\n\nII. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n14\nDer Fachmann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Spinnmaschinen, der mit der Problematik der Körperschallanregung und -übertragung sowie\nder Schwingungsdämpfung vertraut sei, gehe von der in der Streitpatentschrift\nabgehandelten deutschen Patentschrift 27 49 389 (NK2a) als nächstliegendem\nStand der Technik aus. Diese erwähne zwar die Lärmdämmung nicht ausdrücklich. Die Lagerung der Spindel solle jedoch ersichtlich nicht nur den Zusammenbau vereinfachen, sondern auch deren Laufeigenschaften verbessern. Dazu gehöre auch die Laufruhe, also die Vermeidung von Vibrationen, die in Form\nvon Körperschall über das Spingellagergehäuse, den Spindelflansch und die\nSpindelbank übertragen würden. Die Spindel nach der NK2a weise, wie das\nPatentgericht näher ausführt, die Merkmale 1 bis 4 auf. Die in der Ausführungsform nach Figur 2 vorgesehene Einschnürung (22) des Bodenstücks bilde zudem eine Querschnittsverringerung eines Verbindungselements im Sinne des\nMerkmals 5. Der NK2a sei zwar nicht zu entnehmen, dass die Querschnittsverringerung als eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstel-\n\nle ausgebildet sei (Merkmal 6), jedoch sei dies systemimmanent. Der Fachmann erkenne diese Wirkung aufgrund seines Fachwissens, denn ihm sei bekannt, zur Vermeidung von Körperschall-Diskontinuitätsstellen vorzusehen.\nWolle er eine deutliche Verringerung des Geräuschproblems erreichen, werde\ner zudem in der Beschreibung der NK2a (Sp. 2 Z. 24 bis 46) auf die schweizerische Patentschrift 358 370 (NK13) hingewiesen, aus der er zusätzliche Anregungen zur Lösung des Geräuschproblems erhalte. Aus der NK13 erfahre er,\ndass die dort beschriebenen Dämpfungsmittel auch in Verbindung mit bereits\nbekannten mechanischen Dämpfungsmitteln angewendet werden könnten. Die\nNK13 zeige dem Fachmann auf, dass als Dämpfungsmittel nicht mehr ein vornehmlich zur Lagerschmierung geeignetes Öl verwendet werden müsse, sondern ein anderes zur Dämpfung besser geeignetes Mittel wie etwa Druckluft\n(mit einer Schallgeschwindigkeit von kleiner als 500 m/s, Merkmal 9) einsetzbar\nsei, wenn am Fußlager ein hermetisch abgeschlossener Dämpfungsraum vorgesehen werde (Merkmal 8). Der Einwand der Beklagten, ein Austausch des\nÖls gegen ein anderes Medium wie z.B. Fett komme bei der Spindel nach der\nNK2a nicht in Frage, weil die in den Ringspalt (9) eingesetzte Dämpfungsspirale\nnur mit Öl funktioniere, könne daher nicht überzeugen, da das dämpfende Medium in den Ringspalt (6) zwischen dem funktional dem Lagergehäuse des\nStreitpatents entsprechenden Zwischenrohr (5) und dem Außengehäuse (1)\neingefüllt werden müsse und nicht in den die Dämpfungsspirale aufnehmenden\nRingspalt (9) zwischen Lagerhülse (8) und Zwischenrohr (5). Aus den Druckschriften NK2a und NK13 ergebe sich lediglich nicht Merkmal 7. Dieses betreffe\nindes nur die explizite Angabe eines Wertebereichs für die die Biegesteifigkeit\nbei einer radialen Belastung am Halslager kennzeichnende Federkonstante. Sie\nkönne der Fachmann mittels einfacher Versuche ermitteln.\n\n16 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht\nstand. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wovon auch das Patentgericht\n\nstillschweigend ausgegangen ist und was die Klägerin ebenso wenig in Zweifel\nzieht, neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n1. Die Lehre des Streitpatents war dem Fachmann nicht durch die Entgegenhaltung NK2a nahegelegt.\n\nZutreffend und auch von der Berufung nicht beanstandet hat das Patentgericht ausgeführt, dass die Spindel nach der Entgegenhaltung NK2a den\nMerkmalen 1 bis 4 des Streitpatents entspricht. Aus der NK2a ergab sich für\nden Fachmann jedoch keine ausreichende Anregung, zur Lehre des Streitpatents zu gelangen.\n\na) Als Fachmann ist hier ein eher praktisch orientierter Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Spindeln und Spindellagerungen für Spinnmaschinen verfügt, die nach dem insoweit unwidersprochenen\nVorbringen der Beklagten von hierauf spezialisierten Unternehmen hergestellt\nwerden. Ein solcher Fachmann besitzt keine ausgeprägten maschinenakustischen Kenntnisse. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Maschinenakustik gehöre nicht zu jedem Lehrplan für Maschinenbauer und seine eigene\nWahlfachvorlesung sei nur von einer sehr kleinen Zahl von Studenten belegt\nworden, was sich auch unter seinem Nachfolger bis heute nicht geändert habe.\nDie Parteien sind dem nicht konkret entgegengetreten. Verhandlung und Beweisaufnahme haben auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine\nKonzentration maschinenakustischen Wissens bei den Spindel- und Spindellagerherstellern ergeben. Danach können von dem einschlägigen Fachmann\nnicht mehr als Grundkenntnisse der Maschinenakustik erwartet werden.\n\n20 b) Ein solcher Fachmann entnahm der NK2a, dass bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 das Bodenstück (30) zwischen seinem Bund (21)\nund seinem der Befestigung des Zwischenrohrs (5) dienenden Ansatz (4) mit\n\neiner Einschnürung (22) versehen ist, die eine elastische Beweglichkeit des\nAnsatzes (4) gegenüber dem Bund (21) ermöglichen soll (Sp. 4 Z. 64 bis Sp. 5\nZ. 2) und damit Merkmal 5 entspricht. Von einer Diskontinuitätsstelle (Merkmal 6) ist in der NK2a nicht die Rede; sie lenkt auch sonst nicht auf eine solche\nSichtweise der Einschnürung hin.\n\nDie Schrift erörtert einleitend verschiedene im Stand der Technik bekannte Lagerungen für den Schaft einer Spinn- und Zwirnspindel, die jeweils\nRingspalte aufweisen, die mit Öl als Dämpfungsmittel gefüllt sind oder in die in\nÖl laufende Dämpfungsspiralen eingesetzt sind. Als \"Aufgabe\" der Erfindung\nwird angegeben, die Lagerung sowohl hinsichtlich ihrer Gestaltung als auch\nbezüglich ihrer Laufeigenschaften zu verbessern. Die Verbesserung der Laufeigenschaften soll u.a. dadurch erreicht werden, dass die Dämpfungsspirale mit\nihrer Außenfläche am Zwischenrohr und nicht, wie in vorbekannten Fällen, direkt am Lagergehäuse anliegt (Sp. 3 Z. 16 bis 20). Nach der Beschreibung\nkönnen die Laufeigenschaften der Spindel noch weiter dadurch verbessert werden, dass der Verbindung zwischen dem Ansatz und dem Bund des Bodenstücks ein Elastizitätsgrad gegeben werden kann, der die durch das Zwischenrohr schon bestehende elastische Lagerung der Lagerhülse steigert (Sp. 3\nZ. 34 bis 40 und Patentanspruch 2). Besonders einfach soll dies durch die Weiterbildung nach Patentanspruch 3, d.h. durch die Einschnürung, möglich sein\n(Sp. 3 Z. 34 bis 42). Weiterhin wird es als besonders vorteilhaft angesehen (Patentanspruch 4), durch einen Radialkanal (16) eine Verbindung zwischen den\nRingspalten (6, 9) beiderseits des Zwischenrohrs zu schaffen, die es dem in\nden beiden Ringspalten enthaltenen Dämpfungsöl ermöglicht, ausgleichend\nfließen zu können, wodurch eine weitere Steigerung der Laufqualität der Spindel erzielt werden soll (Sp. 3 Z. 43 bis 54). Die Entgegenhaltung betrachtet mithin die von ihr dargestellten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Laufruhe der Spindel und sieht hierin den Vorteil der verwendeten Dämpfungsmittel\nund der durch die Einschnürung begünstigten elastischen Lagerung. Eine An-\n\nregung, die Einschnürung zur Schwingungsentkoppelung, nämlich als Diskontinuitätsstelle, zu nutzen, und hieran die weitere Ausgestaltung der Lagerung\nauszurichten, kann darin nicht gesehen werden.\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob der Fachmann die Einschnürung\n22\nüberhaupt als Diskontinuitätsstelle betrachtet hätte. Zwar mögen für eine solche\nErkenntnis für sich genommen bereits (maschinen-)akustische Grundkenntnisse ausreichen, die trotz fehlender spezialisierter Ausbildung des Fachmanns\nvorausgesetzt werden mögen. Diese Grundkenntnisse reichten jedoch für sich\nnicht aus, um den Fachmann zu einem durch seinen bisherigen Fokus nicht\nvorgegebenen Sichtweise auf die (fakultativ) zur elastischen Beweglichkeit des\nAnsatzes gegenüber dem Bund vorgesehene Einschnürung zu veranlassen.\nSelbst wenn der Fachmann die durch die Einschnürung bewirkte Diskontinuität\njedoch erkannt hätte, erhielt er aus der NK2a nicht die Anregung, den Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse gegenüber dem\nInneren des Spindellagergehäuses abzutrennen (Merkmal 8) und in den Zwischenraum ein Medium einzubringen, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als\n500 m/s ist (Merkmal 9).\n\nDie NK2a regt eine solche Trennung nicht an, sondern schildert im Gegenteil, dass eine Weiterbildung der Erfindung nach Patentanspruch 4 in einfacher Weise eine Verbindung zwischen den beiderseits des Zwischenrohrs bestehenden Ringspalten schaffe, ohne hierfür, wie es bei der Spindel gemäß der\ndeutschen Patentschrift 23 27 589 der Fall sei, eine Öffnung im Zwischenrohr\nselbst vorsehen zu müssen, die den Elastizitätsgrad des Zwischenrohrs und\ndamit auch die Laufeigenschaften der Spindel verschlechtere. Die Entgegenhaltung fügt diese Verbindung mithin in den Kontext der von ihr gelehrten Dämpfungsmittel ein, denn sie soll es, wie bereits erwähnt, dem in diesen beiden\nRingspalten enthaltenen Dämpfungsöl ermöglichen, ausgleichend fließen zu\nkönnen, um auf diese Weise eine weitere Steigerung der Laufqualität der Spin-\n\ndel zu erzielen (Sp. 3 Z. 43 bis 54). Dies lässt es als fernliegend erscheinen,\nnicht nur auf den Radialkanal, sondern auf die Verbindung überhaupt zu verzichten.\n\nDaran ändert es auch nichts, wenn der - insoweit über den Inhalt der\n24\nNK2a hinausgehende - Hinweis in der deutschen Offenlegungsschrift 27 49 389\n(NK2) berücksichtigt wird, dass die in den Ringspalten fließende Dämpfungsölfüllung von der im Inneren der Lagerhülse enthaltenen Schmierölfüllung für den\nSpindelschaft getrennt gehalten werden könne, so dass unterschiedliche, für\nihre Zwecke jeweils optimal geeignete Öle Verwendung finden könnten (S. 7\n2. Abs.). Dies bedeutet nämlich keine Trennung der Ringräume; vielmehr bleibt\ndiese Verbindung bestehen. Zugleich verdeutlicht die Offenlegungsschrift, dass\nauch bei fehlender Notwendigkeit, auf die Eignung für die Lagerschmierung\nRücksicht nehmen zu müssen, ein Verzicht auf das Dämpfungsmittel Öl nicht in\nBetracht gezogen wird.\n\nDer Fachmann konnte der NK2/NK2a mithin auch nichts entnehmen, das\n25\nihm Veranlassung hätte geben können, in einen gegenüber dem Inneren des\nSpindellagergehäuses abgetrennten Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse ein Medium einzubringen, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist. Die NK2a erwähnt nur Dämpfungsöle, die diese\nVoraussetzungen nicht erfüllen. Für die Erwägung, in dem Zwischenraum könne ein Medium verwendet werden, das nach seiner Eignung auszuwählen sei,\neine Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s aufzuweisen, gibt es in der\nNK2/NK2a keinerlei Anhaltspunkte.\n\n2. Der Fachmann hatte schließlich entgegen der Auffassung des Patentgerichts keine Veranlassung zu einer Zusammenschau der NK2a mit der in\ndieser Schrift erwähnten Entgegenhaltung NK13. Die Beschreibung der NK13 in\nder NK2a (Sp. 2 Z. 26 bis 46) zielt offensichtlich auf das Ausführungsbeispiel\nnach den Figuren 6 und 7, denn es wird erwähnt, dass der zwischen den bei-\n\nden Innenrohren bestehende Ringspalt ein Dämpfungsmittel in Form mehrerer\nradial angeordneter Schraubendruckfedern enthalte und diese den Fußlagerbereich umschließende Rohranordnung lediglich als Zentrier- und Dämpfungseinrichtung für das Fußlager wirksam sei. Die Ausführungsformen nach den Figuren 1 bis 3, die gar keine Dämpfungsfeder kennen, nimmt die NK2a nicht in\nBlick. Für die Ausführungsformen nach den Figuren 6 und 7 gilt aber, dass im\nDämpfungsraum kein (weiteres) Dämpfungsmittel verwendet werden kann, das\nsich nach seinen Eigenschaften nicht mit den Federelementen verträgt. Danach\nhatte der Fachmann keinen Anlass, den Ausführungen der 20 Jahre älteren\nNK13 zu alternativen Dämpfungsmitteln Beachtung zu schenken.\n\nIV. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht deshalb als im Ergebnis zutreffend, weil der weiterhin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund mangelnder Offenbarung durchgriffe. Die Erfindung ist im Streitpatent und der ihm\nzugrunde liegenden Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein\nFachmann sie ausführen kann.\n\nDie Klägerin bezweifelt dies, soweit die Streitpatentschrift angibt, dass\n28\nFett ein Merkmal 9 entsprechendes Medium sei. Zu dem in Merkmal 9 genannten Medium gibt die Streitpatentschrift jedoch weiter an, dass sich Druckluft und\nElastomere hierzu eigneten (Sp. 3 Z. 55 bis 63). Bei diesen handelt es sich um\nMedien mit einer definierten Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s, wie der\ngerichtliche Sachverständige bestätigt hat und auch die Klägerin nicht in Abrede\nstellt. Damit sind der Streitpatentschrift Möglichkeiten zur Ausführung der Erfindung auch im Umfang des Merkmals 9 zu entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob, was die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls\nnicht sicher ausschließen, auch einem Fett Eigenschaften verliehen werden\nkönnen, die die Anforderungen des Merkmals 9 erfüllen.\n\n29 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung\nmit § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Keukenschrijver Mühlens\n\nGrabinski Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 20.11.2008 - 2 Ni 35/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-13/x-zr-12-09","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-13/x-zr-12-09","retrieved":"2026-10-24 08:01:16.801784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-13/x-zr-12-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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