{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2012-03-08","aktenzeichen":"VII ZB 99/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 99/10\n\nvom\n\n8. März 2012\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,\nHalfmeier und Prof. Leupertz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss\nder Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 30. März 2010\n(51 T 134/10) sowie der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln\nvom 21. Januar 2010 (34 M 6196/09) aufgehoben, soweit dort die\nHerausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung abgelehnt worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts\nNeukölln vom 21. Januar 2010 wird um die Anordnung ergänzt,\ndass die Schuldnerin die Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung, nach ihrer Wahl auch Kopien hiervon, an die Gläubigerin\nherauszugeben hat.\n\nDie Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde\nwerden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat wegen einer titulierten Forderung der Gläubigerin\nüber 1.088,67 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die\nSchuldnerin erlassen. Gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden \"wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin alle\n\n1) Guthaben sämtlicher Konten,\n\n2) gegenwärtige oder zukünftige Saldi sämtlicher Konten,\n\n3) Ansprüche auf Auszahlung des Tagesguthabens sämtlicher\nKonten,\n\n4) Anspruch auf Überziehung des Kontos, sog. Dispositionskredit,\nsofern von der Schuldnerin in Anspruch genommen (vgl. BGH,\nIX ZR 34/00) und alle\n\n5) Ansprüche auf Gutschriften der Neuzugänge sämtlicher Konten.\"\n\n2 Den Antrag,\n\n\"die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung, sowie des\nZeitpunkts ab drei Monate vor der Pfändung (vgl. BGH vom\n20.12.2006 - VII ZB 58/06 in NJW 2007, 606) an die Gläubigerin\nherauszugeben\"\n\nhat das Amtsgericht zurückgewiesen, indem es diese Passage gestrichen hat.\nDie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\n3 Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin\nihr Begehren weiter.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als die Herausgabe\nder Kontoauszüge seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n5 1. Das Landgericht ist der Auffassung, die Gläubigerin könne nicht gemäß § 836 Abs. 3 ZPO die Herausgabe der Kontoauszüge verlangen. Die Vorschrift sei zwar weit auszulegen, jedoch liefe die Vorlage sämtlicher Auszüge\nauf eine unzulässige Ausforschungspfändung hinaus. Einen derart weiterreichenden Einblick müsse die Schuldnerin nicht dulden. Ausreichenden Schutz\nbiete bei der Kontenpfändung die Drittschuldnererklärung.\n\n6 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand.\n\n7 a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht\nund das Landgericht es abgelehnt haben, die Herausgabe der Kontoauszüge\nseit Zustellung der Pfändung anzuordnen. Soweit die Rechtsbeschwerde die\nHerausgabe für den Zeitraum ab drei Monaten vor der Pfändung begehrt, ist die\nRechtsbeschwerde unbegründet.\n\n8 Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschlüssen vom 9. Februar 2012 (VII ZB 49/10, zur Veröffentlichung in BGHZ\nbestimmt, und VII ZB 54/10) entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die\nPflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf Auszahlung des dem\nSchuldner eingeräumten Kredits. So liegt es hier.\n\n9 Nach den Beschlüssen vom 9. Februar 2012, auf die hinsichtlich der Begründung Bezug genommen wird, sind die Urkunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, also seiner Zustellung an den Drittschuldner, erfasst. Eine etwaige Verletzung des Rechts des\nSchuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch\nPreisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Information muss der\nSchuldner im Wege der Erinnerung geltend machen (BGH, Beschlüsse vom\n9. Februar 2012 - VII ZB 49/10 und VII ZB 54/10 aaO). Weil die Schuldnerin im\nvorliegenden Fall keinen Vortrag gehalten hat, aus dem sich Hinweise auf ein\nGeheimhaltungsinteresse oder eine Einschränkung der Herausgabepflicht wegen ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergeben, war - wie beantragt - die Herausgabe der Kontoauszüge seit Zustellung der Pfändung anzuordnen.\n\n10 b) Der Antrag auf Herausgabe von Kontoauszügen für die Zeit von drei\nMonaten vor der Pfändung ist unbegründet. Ein Interesse des Gläubigers daran\nist anders als bei Lohnabrechnungen, die vor der Pfändung erteilt worden sind\n(dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 58/06, NJW 2007,\n606), nicht erkennbar. Ein durch § 836 Abs. 3 ZPO geschütztes Interesse, Kontobewegungen für diese Zeit in Erfahrung zu bringen, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Kenntnisse darüber können nicht die\nDurchsetzung des gepfändeten Anspruchs erleichtern.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKniffka Kuffer Bauner\n\nHalfmeier Leupertz\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 21.01.2010 - 34 M 6196/09 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.03.2010 - 51 T 134/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-08/vii-zb-99-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-08/vii-zb-99-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:54.696833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-08/vii-zb-99-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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