{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-03-08","aktenzeichen":"V ZB 257/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 257/11\n\nvom\n\n8. März 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter\nDr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und\nRechtsanwalt Wassermann beigeordnet.\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom\n18. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen erkannt worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Andernach vom 2. August 2011 von diesem Tag an den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Remscheid auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste 1986 im Alter\nvon knapp drei Jahren zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein\nund erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 wurde er wegen begangener Straftaten unter Androhung der Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Nachdem im\nNovember 2007 die Abschiebung aufgrund schlechter Wetterverhältnisse gescheitert war, tauchte der Betroffene unter und wurde erst im Sommer 2011\nwieder aufgegriffen. Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat das Amtsgericht auf\nAntrag der beteiligten Behörde die Haft zur Sicherung der Abschiebung für\nlängstens zwei Monate angeordnet. Auf den Asylantrag des Betroffenen stellte\ndas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16. September\n2011 ein Abschiebungsverbot fest. Daraufhin wurde er am 19. September 2011\naus der Haft entlassen. Auf seine Beschwerde hat das Landgericht festgestellt,\ndass die Haftanordnung ihn ab dem 3. September 2011 in seinen Rechten verletzt hat; im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass ihn die Anordnung der\nHaft von Anfang an in seinen Rechten verletzt hat. Für die Durchführung des\nRechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des\n§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 5 AufenthG vor. Die angeordnete Haftdauer sei\nangemessen, da Passersatzpapiere hätten beschafft werden müssen. Ab dem\n3. September 2011 sei die Haft jedoch rechtwidrig, da die beteiligte Behörde ab\n\ndiesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses\nhätte haben müssen.\n\nIII.\n\n3 Die mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,\nSatz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Senat, Beschluss\nvom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und im Übrigen\nzulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.\n\n4 Die Anordnung der Sicherungshaft war rechtswidrig, weil es an einem\nzulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlt.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris).\n\n6 2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp\ngehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte\ndes Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB\n\n123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf\ndas Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich\nsind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in\nwelchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10,\nRn. 13 f., juris).\n\n7 3. Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung genügt der\nHaftantrag nicht. Er beschränkt sich auf den nicht näher konkretisierten Hinweis, dass ein Zeitraum von zwei Monaten „nach hiesigen Einschätzungen für\ndie Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung in den Kosovo benötigt“\nwerde. Auf welcher Grundlage diese Einschätzung erfolgt, lässt sich dem\nHaftantrag nicht entnehmen. Es fehlen Ausführungen zu der üblichen Abschiebungsdauer in den Kosovo. Zudem verhält sich der Haftantrag nicht dazu, welche Zeit für die kurz vor Stellung des Haftantrags in die Wege geleitete Beschaffung eines Passersatzpapieres voraussichtlich benötigt wird und welche\nweiteren Maßnahmen zur Rückführung des Betroffenen erforderlich sind. Damit\nfehlen in dem Haftantrag jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die\nPrognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte.\n\n8 4. Die beteiligte Behörde hat das Versäumnis auch nicht, was für die Zukunft möglich gewesen wäre (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September\n2011 - V ZB 123/11 Rn. 15, juris), nachgeholt.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1,\n§ 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK\nentspricht es billigem Ermessen, die Stadt Remscheid zur Erstattung der zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn.\n18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO\ni.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Stresemann Czub\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Andernach, Entscheidung vom 02.08.2011 - 81 XIV 531/11 B -\nLG Koblenz, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 T 482/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-08/v-zb-257-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-08/v-zb-257-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.775093+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-08/v-zb-257-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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