{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-02-28","aktenzeichen":"VIII ZB 100/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 100/11\n\nvom\n\n28. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der\nZivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2011\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgegeben.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sonderkunden die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen; insoweit streiten die Parteien über die Berechtigung von Gaspreiserhöhungen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht (Zivilkammer 9) hat das Berufungsverfahren analog\n§ 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen\nandere Kunden betreffen, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n3 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n4 Zwar sei eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben.\nDas vorliegende Verfahren könne aber analog § 148 ZPO ausgesetzt werden,\nda es sich hierbei um einen Teil eines \"Massenverfahrens\" handele und die\nUnmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren\ndas Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so erhöhe, dass hierdurch\nein qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die \"normale\" Prozessökonomie begründet werde. Bei dem Landgericht Hamburg seien gegenwärtig über\n400 gleichgelagerte Berufungen anhängig, davon 127 bei der Zivilkammer 9.\nDie Kammer sei nicht in der Lage, diese Verfahren in absehbarer Zeit sämtlich\nzum Abschluss zu bringen. Nach Abschluss der beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren sei zu erwarten, dass entweder die Klägerin ihre\nBerufung zurücknehme oder die Beklagtenseite den Klageanspruch anerkenne.\nEine streitige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zum gegenwärtigen\nZeitpunkt würde daher zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gerichts führen.\nSie wäre insbesondere auch für die betroffenen Parteien in einem Maße unwirtschaftlich, dass es gerechtfertigt erscheine, dem Wertungsgesichtspunkt der\nProzessökonomie das erforderliche Gewicht beizumessen.\n\n5 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n6 a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des\nRechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines\nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits\n\nbildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im\nSinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, also dass\ndie Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen\nrechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04,\nBGHZ 162, 373, 375). Diese Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch erkannt hat - vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsverfahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsbeschwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle Rechtskraft entfalten\nnoch Gestaltungs- oder Interventionswirkung haben (vgl. Stein/Jonas/Roth,\nZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.). Es genügt nicht, dass die in den genannten\nRevisionsverfahren zu erwartenden Entscheidungen lediglich geeignet sind,\neinen rein tatsächlichen Einfluss auf die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04,\naaO; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318,\n2324).\n\n7 b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen\ngleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04,\naaO S. 376, und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom\n25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO; Senatsurteil vom 21. Februar 1983\n- VIII ZR 4/82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f.).\nInsbesondere enthält § 148 ZPO keine allgemeine Ermächtigung, die Verhandlung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung\ndes Gerichts auszusetzen (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04,\naaO). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusam-\n\nmenhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit\nvom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom\n30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH,\nBFH/NV 2010, 1847). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7\nKapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetzliche Grundlagen für eine von\n§ 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich\nnicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 28; 15/5091 S. 14).\n\n8 c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang ausdrücklich offen gelassene Frage, ob bei \"Massenverfahren\" die Unmöglichkeit\nder angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht\nverfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so zu erhöhen vermag, dass hierin ein\nnicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die\n\"normale\" Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005\n- X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auch Stürner, JZ\n1978, 499), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die\nAnnahme eines derartigen \"Massenverfahrens\" wäre jedenfalls, dass das Gericht mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten\nVerfahren befasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO\nRn. 15). Dazu hat das Landgericht bislang keine zureichenden Feststellungen\ngetroffen.\n\n9 Der Umstand, dass 127 gleichgelagerte Berufungsverfahren bei der Zivilkammer 9 anhängig sind, hat für sich allein keine Aussagekraft zur Beantwortung der Frage, ob dieser Spruchkörper mit einer schlechthin nicht zu bewälti-\n\ngenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist. Zur Geschäftsbelastung dieses Spruchkörpers durch sonstige Verfahren ist nichts festgestellt.\nInsbesondere verhält sich das Berufungsgericht nicht zu der Frage, ob und inwieweit bei dem Landgericht Hamburg - etwa durch Verteilung der eingehenden\nSachen im Rotationssystem - ein Verfahren eingerichtet ist, um die Geschäftsbelastung möglichst gleichmäßig auf alle Spruchkörper zu verteilen. Im Übrigen\nliegt es auch nicht auf der Hand, dass bei 127 gleichgelagerten Berufungsverfahren innerhalb eines landgerichtlichen Spruchkörpers, dessen Mitglieder sich\nbereits in den Streitstoff eingearbeitet haben, oder bei 400 gleichgelagerten Berufungsverfahren innerhalb eines großen Landgerichts eine Verfahrenserledigung binnen angemessener Zeit schlechthin nicht zu bewältigen ist.\n\n10 Ebenso wenig wird eine solche Aussetzung durch die Überlegung des\nBerufungsgerichts gerechtfertigt, dass eine streitige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gerichts führen würde und auch für die betroffenen Parteien in besonderer Weise unwirtschaftlich wäre. Auch zu einer solchen Mehrbelastung ist\nnichts Näheres festgestellt. Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle\neiner nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende\nMehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis auf die Unwirtschaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich \"normaler\" Prozessökonomie, welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrens-\n\naussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04,\nund X ZB 20/04; jeweils aaO).\n\nBall Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 07.05.2010 - 315B C 151/09 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2011 - 309 S 110/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-28/viii-zb-100-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-28/viii-zb-100-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.756240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-28/viii-zb-100-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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