{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-02-28","aktenzeichen":"II ZB 27/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 27/10\n\nvom\n\n28. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die\nRichter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom\n15. November 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 15.850,05 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.\n\n2 Der Kläger legte gegen das ihm am 2. März 2010 zugestellte Urteil des\nLandgerichts am 30. März 2010 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 28. April\n2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die\nangekündigte Verhandlung einer Vielzahl von Verfahren aus einer Klageserie\nvor dem Bundesgerichtshof am 22. November 2010 das Ruhen des Verfahrens\nund - ohne zeitliche Eingrenzung - die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Vertreter der Beklagtenpartei habe telefonisch bereits die Zu-\n\nstimmung zu einer derartigen Verfahrensweise erteilt. Der unter dem Aktenzeichen des Landgerichts an das Landgericht adressierte Schriftsatz ging am\n30. April 2010, einem Freitag, beim Landgericht ein. Nach einer Weiterleitungsverfügung vom 3. Mai 2010, einem Montag, erreichte der Schriftsatz das Berufungsgericht erst am 5. Mai 2010.\n\n3 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 begründete der Kläger die Berufung\nund beantragte die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Dem\nProzessbevollmächtigten des Klägers sei aufgefallen, dass der Schriftsatz vom\n28. April 2010 versehentlich unter dem Aktenzeichen des erstinstanzlichen Verfahrens an das Landgericht gerichtet gewesen sei. Er habe ihn daraufhin unterzeichnet und die Kanzleiangestellte bei der Rückgabe der Unterschriftenmappe\nangewiesen, vor der Ausfertigung und Versendung die erste Seite auszuwechseln und sicherzustellen, dass der Schriftsatz unter dem richtigen Aktenzeichen\ndes Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht verschickt werde. Zudem\nhabe er die Kanzleiangestellte aufgefordert, den Schriftsatz vorab per Fax zu\nübermitteln. Weshalb diese Anweisung nicht beachtet worden sei, sei im Nachhinein nicht erklärlich.\n\n4 Mit Beschluss vom 15. November 2010 hat das Oberlandesgericht den\nAntrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig\nverworfen.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft\n\nweder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf\nnoch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die\nUmstände vor und auch bis zur Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs\nvom 28. April 2010 gereichten dem Kläger nicht zum Nachteil, weil Versäumnisse der Sekretärin seines Prozessbevollmächtigten ihm nicht zuzurechnen\nseien. Auch habe der Prozessbevollmächtigte mit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechnen dürfen und er sei grundsätzlich nicht verpflichtet\ngewesen, sich beim Oberlandesgericht telefonisch nach dem Eingang des\nSchriftsatzes zu erkundigen. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, dass der\nProzessbevollmächtigte des Klägers dafür Sorge getragen habe, dass nach\neinem Fristverlängerungsantrag die Frist nicht versäumt werde. Werde die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, dürfe sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der\nFrist im Kalender eingetragen werde. Der Eintrag der endgültigen Frist sei erst\ndann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei. In jedem\nFall sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor Ablauf der Frist,\nderen Verlängerung beantragt worden sei, das wirkliche Ende der Frist\n- gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt werde. Wäre spätestens am 3. Mai 2010 überprüft worden, welche Fristverlängerung das Oberlandesgericht gewährt habe, hätte sich noch rechtzeitig herausgestellt, dass dort\nein Fristverlängerungsantrag nicht vorgelegen habe.\n\n7 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in die am\n3. Mai 2010, einem Montag, abgelaufene und daher versäumte Berufungsbe-\n\ngründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Die Versäumung der Frist beruht\nauf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.\n\n8 a) Das Berufungsgericht stellt im Ausgangspunkt richtig darauf ab, dass\nes grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung fehlt, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich\nbislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte; ein Rechtsanwalt darf\ngrundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine\nkonkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht\nverpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11,\nMDR 2011, 1442 Rn. 8).\n\n9 Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber insoweit nicht, als der Rechtsanwalt\nvon der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht. Ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten des\nKlägers ist hier bereits darin zu sehen, dass dieser den Verlängerungsantrag\nunterzeichnet hat, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder\nselbst handschriftlich zu korrigieren oder zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um\nsicherzustellen, dass seine Kanzleiangestellte die ihr von ihm zum Zwecke der\nKorrektur des Fehlers erteilte Einzelweisung tatsächlich befolgte. Dies hat der\nBundesgerichtshof bereits für eine fehlerhaft adressierte Berufungsschrift entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122 Rn. 13 f.). Einem Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden soll, kommt für die Zulässigkeit der\n\nBerufung keine mindere Bedeutung zu. Dem Fristverlängerungsantrag kann\nnämlich nur stattgegeben werden, wenn er vor Fristablauf bei Gericht eingeht.\nEs gelten daher dieselben Sorgfaltsanforderungen bei der Sicherstellung der\nEinhaltung der Frist wie bei der Einreichung einer Berufungsschrift (vgl. BGH,\nBeschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 36/05, NJW-RR 2006, 1565 Rn. 7).\n\n10 b) Zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Unterbrechung des Kausalverlaufs. Grundsätzlich ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz versehentlich nicht beim Rechtsmittelgericht sondern beim Ausgangsgericht einreicht\nund dieser bei unterstellter Weiterleitung durch das Ausgangsgericht im ordentlichen Geschäftsgang fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen\nwäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887\nRn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass bei\nEingang des Verlängerungsantrags beim Landgericht am Freitag, dem 30. April\n2010, nicht mit einer Weiterleitung des Schriftsatzes auf dem ordentlichen Geschäftsweg bis zum Tag des Fristablaufs am folgenden Montag gerechnet wer-\n\nden konnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10,\nNJW 2011, 2887 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde greift diesen Punkt auch nicht\nauf.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2010 - 5 O 533/06 -\n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2010 - 6 U 367/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-28/ii-zb-27-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-28/ii-zb-27-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:29.802021+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-28/ii-zb-27-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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