{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2012-02-28","aktenzeichen":"4 StR 659/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 659/11\n\nvom\n28. Februar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 19. Oktober 2011 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall III. 6 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin\ngeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen\nund des Diebstahls in zwölf Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei\nFällen, Hehlerei und Diebstahls in zwölf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Verfallsanordnung\ngetroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im\nFall III. 6 der Urteilsgründe (Fall 7 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus\nprozessökonomischen Gründen ein, da die Feststellungen des Landgerichts die\nAnnahme einer Bereicherungsabsicht des Angeklagten nicht tragen (vgl. dazu\nBGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 606/11). Fraglich erscheint,\nob hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind.\n\n3 Dies führt zu der in Ziff. 1. b) der Entscheidungsformel enthaltenen Änderung des Schuldspruchs. Trotz Wegfalls der für die eingestellte Tat verhängten\nEinzelstrafe von drei Monaten hat die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, dreimal einem\nJahr und drei Monaten, einem Jahr, dreimal zehn Monaten, neun Monaten und\nsiebenmal sechs Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung einbezogen hätte.\n\n4 Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-28/4-str-659-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-28/4-str-659-11","retrieved":"2026-10-24 07:55:01.087541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-28/4-str-659-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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