{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"IX ZR 122/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 122/11\n\nvom\n\n23. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 23. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n29. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 1.433.100,74 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unbegründet.\n\n2 1. Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes.\n\n3 Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der\nRechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist\nden Darlegungsanforderungen nicht genügt. Zwar ist es unschädlich, wenn der\nZulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig\ndargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird\n(BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754 f). Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie hier - nebeneinander mehrere Zulassungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen näher ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 22/11,\nRn. 11).\n\n4 2. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall ein Zulassungsgrund eingreifen könnte.\n\n5 a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorgeworfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten Werkunternehmers als Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl eines Verzugsschadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schadeneintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug\neingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 - VI ZR 43/75,\nVersR 1977, 617). Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein\nAnwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjährungseintritt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677,\n1678). Durch die Untätigkeit der Beklagten wurden Ansprüche wegen der ver-\n\nzögerten Fertigstellung des Rohbaus dauerhaft vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Würde man - wie die\nBeschwerde geltend macht - die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit\ndarin sehen, keine kalendergemäß bestimmten Fertigstellungstermine vereinbart zu haben, würde verjährungsrechtlich nichts anderes gelten.\n\n6 b) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die primäre Verjährungsfrist sei auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erst mit dem 6. August 1993 angelaufen, weil der Rohbau erst für diesen\nZeitpunkt fertiggestellt worden sei. Insoweit wird nicht dargetan, dass die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Parteivorbringen nicht in Einklang steht.\n\n7 c) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf einen Sekundäranspruch.\n\n8 Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit\nzu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt\nwerden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom\n13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 11 mwN). Der spätes-\n\ntens am 18. Juli 1993 entstandene Primäranspruch war bereits verjährt, als der\nBeklagten zu 1 am 24. Juli 1996 das Folgemandat erteilt wurde.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.05.2010 - 10 O 106/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - I-22 U 26/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zr-122-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zr-122-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.522893+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-23/ix-zr-122-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2012-02-23","dockets":["IX ZR 122/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.02.2012 – IX ZR 122/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zr-122-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n29. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 1.433.100,74 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:41.522893+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}