{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"IX ZB 92/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 92/10\n\nvom\n\n23. Februar 2012\n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 23. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom\n27. April 2010 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Über das Vermögen des Schuldners, der zudem einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Ihm wurde weiter die Stundung der Verfahrenskosten gewährt. Die weitere Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin bestellt. Auf Antrag des weiteren\nBeteiligten zu 2 hat das Insolvenzgericht unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO\n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt und die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das\nLandgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der\nRechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erreichen will.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,\n7, 296 Abs. 3 Satz 1, § 4d Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO statthaft, sie ist auch\nim Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig.\n\n3 1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits\ndies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6, § 577\nAbs. 4 Satz 1 ZPO).\n\n4 Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das\nRechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4,\n§ 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen\nÜberprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen\nSinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI\n2006, 481 Rn. 6; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 3; vom\n5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 5; vom 21. Juli 2011 - IX ZB\n\n148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10, juris\nRn. 3).\n\n5 Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt\nvorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht\nerfolgt und wäre auch unbehelflich, weil auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts keinen Tatbestand enthält. Im Übrigen bezöge eine solche Verweisung\nsich nicht auf den umfangreichen neuen Vortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß\n§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren (BGH, Beschluss vom\n9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 7).\n\n6 Auch aus den Rechtsausführungen kann der maßgebliche Sachverhalt\nnicht erschlossen werden. Aus der Entscheidung ist nicht ersichtlich, ab wann\ndie Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten. Dies ist aber für\ndie Feststellung der Obliegenheitsverletzung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss\nvom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 9). Auch werden der\nVersagungsantrag, die geltend gemachten Versagungsgründe, die dagegen\nvom Schuldner erhobenen Einwendungen und die einen Versagungsgrund tragenden Feststellungen nicht dargelegt.\n\n7 2. Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen\nSachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache war deswegen gemäß § 577\nAbs. 4 Satz 1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\n8 Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat darauf hin:\n\n9 Das Landgericht wird den umfangreichen Vortrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Art. 103 Abs. 1 GG) und insbesondere\nzu prüfen haben, ob der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag gestellt\nhat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5;\nvom 24. Juni 2010 - IX ZB 283/09, ZInsO 2010, 1456 Rn. 4 f; vom 1. Juli 2010\n- IX ZB 148/09, NZI 2010, 911 Rn. 7 f; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI\n2011, 596 Rn. 7 f, 11; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011,\n2101 Rn. 7 f). Es wird die Voraussetzungen der beiden Versagungsgründe, auf\ndie sich der weitere Beteiligte zu 2 nach Aktenlage berufen hat, in den Blick\nnehmen müssen (zu § 295 Abs. 2 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009\n- IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 4; zu § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 14). Dabei\nwird es zu beachten haben, dass weder die Glaubhaftmachung der Versagungsgründe durch den Gläubiger noch deren Feststellung durch das Gericht\nentfällt, wenn der Schuldner notwendige Auskünfte nicht erteilt haben sollte.\nZwar wird erörtert, ob ein Gläubiger seiner Darlegungslast für den Versagungsgrund des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO genügt, wenn er darauf verweist, dass der\nSchuldner keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen macht (Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 296 Rn. 10). Für eine solche Erleichterung\nder Darlegungslast ist im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO kein Bedarf. Da es\nnicht auf die tatsächlich erwirtschafteten Gewinne ankommt, sondern auf eine\nvergleichbare Tätigkeit, ist der Gläubiger auf die Auskünfte des Schuldners\nnicht in dem Maße angewiesen. Der Schuldner muss nicht dartun, welche abhängige Tätigkeit ihm möglich ist.\n\n10 Das Landgericht wird - sofern entscheidungserheblich - die grundsätzlichen, bislang vom Senat noch nicht entschiedenen Fragen zu beantworten haben, ob ein Sechsundsechzigjähriger noch gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, auf welche Vergleichstätigkeit abzustellen ist, sofern er trotz seines Alters weiter freiwillig\nselbstständig erwerbstätig ist, und wann er als selbständig Tätiger Zahlungen\nan den Treuhänder zu erbringen hat (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom\n19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 12 f).\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 102 IN 5357/04 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2010 - 85 T 148/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-92-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-92-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.495037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-23/ix-zb-92-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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