{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"IX ZB 255/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 255/11\n\nvom\n\n23. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 23. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\nvom 7. September 2011 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin hat mit beim Landgericht am 5. November 2009 eingegangener Klage ein Wertpapierhandelsunternehmen wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Zahlung in Höhe von 59.563,11 € in Anspruch genommen. Nach\nmündlicher Verhandlung vom 27. Juni 2010 hat das Landgericht mit Urteil vom\n23. September 2010 der Klage stattgegeben. Am 17. September 2010 wurde\nüber das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen das\nihnen am 14. Oktober 2010 zugestellte Urteil haben die bisherigen Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 am 15. Oktober 2010 Berufung eingelegt.\n\n2 Mit Schriftsatz vom 18. April 2011 haben die Prozessbevollmächtigten\nder Klägerin deren Vertretung in der Berufungsinstanz angezeigt, für diese um\nWiederaufnahme des Verfahrens gebeten und beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 bestellten sich die\nbisherigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Insolvenzverwalter\nund erklärten, sie werden das Verfahren für ihn fortsetzen. Dieser schließe sich\nder am 14. Oktober 2010 erklärten Berufung an. Die Klägerin ist der Berufung\nentgegengetreten und begehrt festzustellen, dass der Klägerin die im Urteil des\nLandgerichts festgestellte Forderung als Insolvenzforderung zustehe.\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf\n300 € festgesetzt und mit gesondertem Beschluss die Berufung des beklagten\nInsolvenzverwalters mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Haftpflichtversicherung der Schuldnerin als\nStreithelferin des Beklagten mit der Rechtsbeschwerde und begehrt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Berufungsgericht\nzurückzuverweisen.\n\nII.\n\n4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\nRechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche\nBedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche\ndie Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB\n430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351\nRn. 4; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4; vom\n19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300 Rn. 5).\n\n5 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht auf\nwirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip) nicht verletzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der\nWert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht, ist unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n6 Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Divergenz zu dem Grundsatz,\ndass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Zeitpunkt seiner Einlegung\nmaßgebend ist und spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes\nregelmäßig außer Betracht bleiben, liegt nicht vor. Maßgeblich ist, dass bereits vor Einlegung der Berufung vom 15. Oktober 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten eröffnet wurde und\ndamit eine Verfahrensunterbrechung eintrat. Ist zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch kein Rechtsmittel eingelegt, hat das Rechtsmittelgericht\nim Rahmen der Zulässigkeitsprüfung den Wert der Beschwer ohne Bindung\nan eine Entscheidung des Erstgerichts von Amts wegen zu bestimmen (vgl.\nBGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812;\nPape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 182 Rn. 4). Ist eine\nAusschüttungsquote nicht zu erwarten, ist der Streitwert und damit der Wert\ndes Beschwerdegegenstandes auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe\n\nfestzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 1992 - VII ZB 13/92,\nZIP 1993, 50, 51; Urteil vom 9. September 1999 aaO; Beschluss vom\n16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, ZIP 2000, 237; Pape/Schaltke aaO,\nRn. 10).\n\n7 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3\nZPO abgesehen.\n\nKayser Gehrlein Fischer\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 O 257/09 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 07.09.2011 - 14 U 154/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-255-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-255-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.151487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-23/ix-zb-255-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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