{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"IX ZB 254/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 254/10\n\nvom\n\n23. Februar 2012\n\nin dem Restschuldbefreiungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 23. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Itzehoe vom 2. Dezember 2010 wird auf Kosten\ndes weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.715 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,\n7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig\n(§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts liegen nicht vor.\n\n2 Die angesprochenen Rechtsfragen sind geklärt. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5\nInsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenz- und des Eröffnungsverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Pflichtverletzung muss\nallerdings ihrer Art nach geeignet sein, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten\n\ntatsächlich geschmälert worden sind. Ganz geringfügige Pflichtverletzungen\nführen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der\nRestschuldbefreiung. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig\nauch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft\nvon sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB\n142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5 mwN).\n\n3 Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht beachtet, insbesondere\nauch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Entscheidung des Senats ist\ndeshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Klärung einer Rechtsfrage\nvon grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus\ndem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz\nVerstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als\nredlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004\n- IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, NZI\n2011, 66 Rn. 7). Eine solche Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht\nangestellt und die Unverhältnismäßigkeit gerade nicht allein mit der fehlenden\nAussicht der Gläubiger auf eine Quote begründet.\n\n4 Ebenso wenig verlangt die Bewertung des Vorgangs um den Rückkaufswert durch das Beschwerdegericht, das auch insoweit eine geringfügige\nPflichtverletzung angenommen hat, eine Entscheidung des Senats. Auch hier\nhandelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Tatsachenwürdigung,\nwenn das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts darauf abstellt, dass der Schuldner einen Teilbetrag des an ihn\n\nausgezahlten Rückkaufswerts an die Masse gezahlt und den Restbetrag in Absprache mit dem Insolvenzverwalter mit Gegenansprüchen gegen die Masse\nverrechnet hat.\n\n5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO\nabgesehen.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Itzehoe, Entscheidung vom 16.11.2010 - 28 IN 87/06 D -\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 02.12.2010 - 4 T 356/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-254-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-254-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.123408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-23/ix-zb-254-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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