{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"IX ZB 24/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 24/11\n\nvom\n\n23. Februar 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 23. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten\ndes weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Treuhänder bestellt.\nDas Insolvenzgericht beauftragte ihn nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen\nZustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an\ndie Schuldnerin durchzuführen. Nach dem Schlusstermin kündigte das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuhänder auch für die Wohlverhaltensphase. In der Folgezeit legte der weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers vor, dem er die Ausführung der Zu-\n\nstellungen betreffend den Schlusstermin übertragen hatte und der je Zustellung\n30 € berechnete. Vorstand des Drittunternehmers war die Ehefrau und Sozia\ndes weiteren Beteiligten zu 1. Den Rechnungsbetrag hatte dieser bereits aus\nder Masse entnommen. Der Aufforderung des Insolvenzgerichts, den bezahlten\nBetrag bis auf einen Betrag von 2,70 € je Zustellung zu erstatten, kam der weitere Beteiligte zu 1 nicht nach.\n\n2 Das Insolvenzgericht hat daraufhin den weiteren Beteiligten zu 1 entlassen und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat seine\nEntscheidung damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Amtspflichten verletzt habe. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 292 Abs. 3 Satz 2, § 59\nAbs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich der Treuhänder\npflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund komme neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei\nder das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und\ndem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall,\n\nweil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit\nüber die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO\nübertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von\nBeschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob\ner dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.\n\n5 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n6 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu\nbeanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der schweren Störung des Vertrauensverhältnisses, die ein gedeihliches Zusammenwirken unmöglich macht,\neinen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine\nEntscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die\nrechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern\nkann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2;\nvom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).\n\n7 b) Die Entlassung des Treuhänders setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus\n(§ 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht\ngegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.\n\n8 aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11,\nz.V.b.) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung\nselbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich\nerscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen\nEingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt,\nwenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu\nbeeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem\nanderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu\nschließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden\nVerfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde.\n\n9 bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit\nausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen\ndem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass\nes insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere\nsachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.\n\n10 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten\n\nzu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.\n\n11 a) Vieles spricht dafür, dass der weitere Beteiligte zu 1 seine Pflichten als\nTreuhänder bereits dadurch verletzt hat, dass er mit der Durchführung der ihm\nübertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen haben dürfte (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB\n25/11, Rn. 12).\n\n12 b) Pflichtwidrig war jedenfalls, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Beauftragung des Drittunternehmers mit der Durchführung der Zustellungen nicht sogleich dem Insolvenzgericht anzeigte. Vorstand des beauftragten Unternehmens war die Ehefrau und Mitgesellschafterin der Anwaltssozietät des weiteren\nBeteiligten zu 1. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht einen Sachverhalt anzuzeigen, der bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass\nder Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil\nvom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277). Zu § 42 ZPO\nist anerkannt, dass die Ehe des Richters mit dem Vertretungsorgan einer beteiligten Partei ein Befangenheitsgrund sein kann (etwa Zöller/Vollkommer, ZPO,\n29. Aufl., § 42 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Kassel, AnwBl 1991, 161; vgl.\nauch OLGR Jena 2000, 77 und LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368). Entsprechend kann der Umstand, dass die Ehefrau des Treuhänders Vorstand des von\nihm mit delegierten Aufgaben entgeltlich betrauten Unternehmens ist, die Besorgnis der Befangenheit des Treuhänders begründen. Er muss deshalb vom\nTreuhänder dem Insolvenzgericht angezeigt werden.\n\n13 c) Pflichtwidrig war ferner, dass der weitere Beteiligte zu 1 die Rechnung\ndes Drittunternehmers dem Insolvenzgericht erst nach dem Schlusstermin vorlegte, in dem die zunächst vorläufig erfolgte Festsetzung seiner Vergütung bestätigt wurde. Nach § 8 Abs. 2 InsVV muss grundsätzlich bereits im Vergütungsantrag dargelegt werden, welche Dienst- oder Werkverträge für besondere\nAufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind.\nDies war hier nicht möglich, weil der Auftrag an den Drittunternehmer erst nach\nEinreichung des Vergütungsantrags erteilt worden sein dürfte. Der weitere Beteiligte hätte dann aber spätestens im Schlusstermin die Mitteilung nachholen\nmüssen, damit der Auftrag bei der Festsetzung der Vergütung noch berücksichtigt werden konnte. Da zu diesem Zeitpunkt die Rechnung des Drittunternehmers bereits vorlag, wäre eine rechtzeitige Information des Insolvenzgerichts\nnoch möglich gewesen.\n\n14 d) Nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts verschwieg der weitere Beteiligte zu 1 außerdem in mehreren anderen beim nämlichen Insolvenzgericht anhängigen Verfahren, dass der Drittunternehmer auch Zustellungen abrechnete, die nicht von jenem, sondern vom weiteren Beteiligten zu 1 ausgeführt worden waren, und dass dieser die zu Unrecht berechneten Zustellungen\nan den Drittunternehmer aus der Masse bezahlte. Dieses pflichtwidrige und\nmöglicherweise auch strafbare Verhalten weist auf eine generelle Unzuverlässigkeit des Treuhänders hin und kann deshalb auch in anderen Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB\n192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).\n\n15 e) Jedenfalls in der Zusammenschau sind die angeführten Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen\n\nVorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle\nbedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören.\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 12.08.2010 - 34 IK 297/06 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 354/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-24-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-24-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.089482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-23/ix-zb-24-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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