{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-23","aktenzeichen":"IX ZB 22/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 22/11\n\nvom\n\n23. Februar 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin\nMöhring\n\nam 23. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85\ndes Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird auf Kosten\ndes weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 4. Oktober 2006 zum\nTreuhänder bestellt. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase die weitere Beteiligte zu 2 zur Treuhänderin bestellt. Die damit verbundene Entlassung des\nweiteren Beteiligten zu 1 hat es damit begründet, dass der weitere Beteiligte zu\n1 in zahlreichen anderen Verfahren erklärt habe, die ihm mit gesondertem Beschluss übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch ge-\n\ngen Zahlung einer Vergütung von 10 € je Zustellung auszuführen. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 wegen seiner Entlassung erhobene sofortige Beschwerde\nist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59\nAbs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob\nzwischen dem Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens und dem des\nRestschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen müsse oder ob für\ndas Restschuldbefreiungsverfahren ohne weiteres ein neuer Treuhänder bestellt werden könne. Selbst wenn man der ersten Auffassung folge, komme als\nEntlassungsgrund neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine\nSituation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen\ndem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine.\nDies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder\nseit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach\n§ 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer\nVielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die\nFrage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein exter-\n\nnes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie\ner selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Auslagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treuhänder in zahlreichen anderen Verfahren entlassen.\n\n4 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu\nbeanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht\nseine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht\nauf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt,\nsondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris\nRn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6\nRn. 33).\n\n6 b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung\nzum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier -\nkeine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB\n458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom\n15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November\n2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2).\n\n7 Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen\nTreuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich\n\nbestellten Treuhänders (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB\n237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO).\n\n8 c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren\nsetzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1\nInsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein\nsolcher nicht bejahen.\n\n9 aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (IX ZB 21/11,\nz.V.b.) entschieden hat, genügt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder allein für dessen Entlassung\nselbst dann nicht, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich\nerscheint. Eine Entlassung des Treuhänders ist wegen des damit verbundenen\nEingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt,\nwenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu\nbeeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem\nanderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu\nschließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden\nVerfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde.\n\n10 bb) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit\nausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen\ndem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass\n\nes insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere\nsachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt.\n\n11 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die festgestellte schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten\nzu 1 zurückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken.\n\n12 a) Das Beschwerdegericht leitet den schweren Vertrauensverlust unter\nanderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder\nseit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann.\nEine solche Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich genommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann\nnicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt.\n\n13 b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1\nhabe in zahlreichen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8\nAbs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur\nnoch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen ein Zuschlag\nzur Vergütung in Höhe von 10 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht gezahlt werde.\n\n14 aa) Mit diesem Verhalten hat der weitere Beteiligte zu 1 die ihm obliegenden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfach-\n\nten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet\ndie Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten\nInsolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die\ntatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem\nTreuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich\nabweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663,\n1664). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es\neine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, berührt dies seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen,\nnicht. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von\neinzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz\nentlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe\nvon der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst\ndiese gesetzliche Regelung.\n\n15 bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv\ngeeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig\nzu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann.\nEine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet,\nwenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der\nGewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies\n\ngilt auch dann, wenn der Treuhänder - wie hier - Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Art in zahlreichen anderen beim nämlichen Insolvenzgericht anhängigen Verfahren begangen hat. Denn die Entlassung setzt nicht zwingend\nvoraus, dass die Pflichtverletzung im Rahmen des konkreten Verfahrens erfolgte. Vielmehr kann es genügen, wenn in anderen Verfahren verübte Pflichtverletzungen das Vertrauen in den Verwalter entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20).\n\nKayser Raebel Gehrlein\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 28.05.2010 - 34 IK 184/06 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2010 - 85 T 307/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-22-11","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103f","ref_norm":"103f","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-23/ix-zb-22-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:41.026589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-23/ix-zb-22-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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