{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-02-21","aktenzeichen":"VIII ZR 94/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 94/11\nvom\n\n21. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger\nsowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß\n§ 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung\ndes Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.\n\n2 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.\n\n3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil\nhält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n4 a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Preisanpassungsklausel zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1\nund 2 AVBGasV führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 36 ff.;\nvom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 23 ff.).\n\n5 Die in Ziffer 5 des Vertrages enthaltene Verweisung auf die AVBGasV in\nder jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens. Denn der Vertrag enthält in\nZiffer 4 eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1\nund 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest\nnicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 24).\n\n6 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßige Preisänderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so\nbleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam\nund richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen\nVorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zählt schon deshalb nicht zu den an\ndie Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen\nVorschriften, weil es sich bei dem Beklagten um einen Sonderkunden und nicht\num einen Tarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine\nentsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf den zwischen\nden Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom\n13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 25).\n\n7 b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende\nVertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer\nunwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom\n9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar\n2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall.\n\n8 Der Klägerin steht gemäß Ziffer 5 des Vertrages in Verbindung mit § 32\nAbs. 1 Halbsatz 1 AVBGasV/§ 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV das Recht zu, sich mit\neiner Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats\nvom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt,\nein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO\nRn. 39 mwN).\n\n9 Der Beklagte hat erstmals mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 Widerspruch erhoben und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem\n1. Oktober 2004 gelten sollte. Auch den weiteren Preisanpassungen hat er widersprochen und die auf der Erhöhung beruhenden Rechnungsbeträge einbehalten. Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass - auch - die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel in Frage stand. Für sie bestand deshalb\nAnlass, eine Kündigung des mit dem Beklagten bestehenden Vertrages - etwa\nmit dem Ziel der Überführung in ein Tarifkundenverhältnis oder des Angebots\neines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages - in Betracht zu ziehen.\nSie hatte es danach selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden unbefriedi-\n\ngenden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.\n\n10 Soweit die Revision demgegenüber anführt, der Beklagte habe nur erklärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein, nicht aber das Änderungsrecht\ngänzlich in Frage stellen wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Der Beklagte hat nur erklärt, dass er mit der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen nicht seine Anerkennung zu den Veränderungen des Grundund Arbeitspreises verbinde. Gründe für diese fehlende Anerkennung hat er\nnicht angeführt. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen,\ndass der Beklagte mit dem Änderungsrecht grundsätzlich einverstanden war\nund dies auch in Zukunft sein würde.\n\n11 Soweit die Revision weiter anführt, dass zumindest für die Zeit vor dem\nWiderspruch vom 19. Dezember 2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen müsse, kommt es hierauf nicht an. In Klage und Widerklage geht es zusammen nur um Preiserhöhungen im Zeitraum vom 28. Mai 2004 bis 25. Mai\n2009. Die erste Erhöhung in diesem Zeitraum erfolgte gemäß der - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Aufstellung der Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung zum 1. Oktober 2004. Bereits dieser Erhöhung hat der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 19. Dezember 2004 widersprochen.\n\n12 Soweit die Revision außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer\nergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des Massengeschäftscharakters der Gasbelieferung von Haushaltskunden und damit aus dem Risiko,\nRückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt\n(vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37;\n\nvom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Klägerin\nführt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.\n\n13 c) Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Widerklage rechtsfehlerfrei\ndavon ausgegangen, dass der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch aus\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Erstattung überzahlter Beträge für die im\nZeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 25. Mai 2009 erfolgten Gaslieferungen jedenfalls in Höhe des insoweit beantragten Betrages von 1.400,10 € hat. Selbst\nwenn man bei der Berechnung nur auf den Arbeitspreis zurückgreift, der vor\ndem erstmaligen Widerspruch des Beklagten galt - hier 3,26 ct/kWh -, überschreitet die Höhe des Rückforderungsanspruchs den vom Berufungsgericht\nzuerkannten Betrag von 1.400,10 €, so dass der Widerklage in dieser Höhe\nstattzugeben war (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n14 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\n\nDr. Achilles Dr. Schneider\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 01.04.2010 - 314B C 280/09 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.02.2011 - 320 S 82/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-21/viii-zr-94-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"GasGVV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-21/viii-zr-94-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.725181+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-21/viii-zr-94-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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