{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2012-02-21","aktenzeichen":"VIII ZR 147/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 147/11\nvom\n\n21. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger\nsowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß\n§ 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\n1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a\nSatz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung\ndes Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.\n\n2 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.\n\n3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil\nhält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n4 a) Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Preisanpassungsklausel zu einer Anwendung von § 4 Abs. 1\n\nund 2 AVBGasV führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rn. 36 ff.;\nvom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 23 ff.).\n\n5 Die in Ziffer 1.3 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Verweisung\nauf die AVBGasV in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verhältnis zu Tarifkunden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV\nbestehenden Preisänderungsrechts des Gasversorgungsunternehmens. Denn\nder Vertrag enthält in Ziffer 3 eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschließende Regelung darstellt. Eine ergänzende oder (für\nden Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV lässt sich der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 24).\n\n6 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen - hier die formularmäßige Preisänderungsklausel - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so\nbleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam\nund richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen\nVorschriften. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zählt schon deshalb nicht zu den an\ndie Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzlichen\nVorschriften, weil es sich bei den Beklagten um Sonderkunden und nicht um\nTarifkunden im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV handelt. Auch eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf den zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertrag kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, aaO Rn. 41 f.; vom 13. Januar\n2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 25).\n\n7 b) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende\nVertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer\nunwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom\n9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38; vom 13. Januar\n2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall.\n\n8 Der Versorgungsvertrag der Parteien sieht unter seiner Ziffer 4 eine Mindestlaufzeit von einem Jahr vor und verlängert sich jeweils um ein weiteres\nJahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.\nMit diesem Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ist der Klägerin, auch wenn sie\nbis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen\nnicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011\n- VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).\n\n9 Der Beklagte zu 1 hat erstmals mit Schreiben vom 24. Oktober 2004 Widerspruch erhoben und sich gegen die Preiserhöhung gewandt, die ab dem\n1. Oktober 2004 gelten sollte. Auch in der Folgezeit haben die Beklagten die auf\nden Preiserhöhungen basierenden Rechnungen der Klägerin nicht vollständig\nbeglichen. Die Klägerin musste sich deshalb bewusst sein, dass - auch - die\nWirksamkeit der Preisanpassungsklausel in Frage stand. Für sie bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit den Beklagten bestehenden Vertrages\n- etwa mit dem Ziel der Überführung in ein Tarifkundenverhältnis oder des Angebots eines auskömmlichen neuen Sonderkundenvertrages - in Betracht zu\n\nziehen. Sie hatte es danach selbst in der Hand, einer zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten\nKündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.\n\n10 Soweit die Revision demgegenüber anführt, die Beklagten hätten nur erklärt, mit der Höhe nicht einverstanden zu sein, nicht aber das Änderungsrecht\ngänzlich in Frage stellen wollen, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten\nnach dem Widerspruch vom 24. Oktober 2004 keine weiteren Erklärungen abgegeben, sondern lediglich die Rechnungen nicht vollständig beglichen. Bei\ndieser Sachlage konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten\nmit dem Änderungsrecht grundsätzlich einverstanden waren und dies auch in\nZukunft sein würden. Vielmehr musste sie davon ausgehen, dass die Beklagten\nsich gegebenenfalls auch auf weitere Gründe berufen würden, um den Einbehalt der Rechnungsbeträge zu rechtfertigen.\n\n11 Soweit die Revision weiter anführt, dass zumindest für die Zeit vor dem\nWiderspruch vom 24. Oktober 2004 eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen müsse, kommt es hierauf nicht an. Denn für die Klage spielen nur Preiserhöhungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum 1. August 2009 eine Rolle.\nBereits der ersten Erhöhung zum 1. Oktober 2004 hat der Beklagte zu 1 jedoch\nmit Schreiben vom 24. Oktober 2004 widersprochen.\n\n12 Soweit die Revision außerdem geltend macht, die Notwendigkeit einer\nergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aufgrund des Massengeschäftscharakters der Gasbelieferung von Haushaltskunden und damit aus dem Risiko,\nRückforderungsansprüchen zahlreicher Kunden ausgesetzt zu sein, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt\n\n(vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37;\nvom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 54). Denn die Klägerin\nführt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.\n\n13 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach\nZustellung dieses Beschlusses.\n\nBall Dr. Frellesen Dr. Milger\n\nDr. Achilles Dr. Schneider\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 72 C 91/09 -\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 15.04.2011 - 9 S 73/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-21/viii-zr-147-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-21/viii-zr-147-11","retrieved":"2026-10-24 08:00:09.640024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-21/viii-zr-147-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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