{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-17","aktenzeichen":"V ZR 24/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 24/11 Verkündet am:\n17. Februar 2012\nKluckow\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 17. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die\nRichter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann\nund den Richter Dr. Czub\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil der\n14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom\n22. Dezember 2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Erbbauberechtigter an einem der Klägerin gehörenden\nGrundstück. In dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag vom 28. Juni 1949 heißt\nes u.a.:\n\n\"3. Der Erbbauberechtigte hat an die jeweilige Grundstückseigentümerin als Erbbauzins jährlich einen Betrag zu zahlen, der 10 (zehn)\nvom Hundert des mit DM 2,- für den Quadratmeter angenommenen\nWertes der Fläche entspricht. Die Grundstückseigentümerin behält\nsich vor, den Wert für den Grund und Boden zu erhöhen, wenn\nüber einen einfachen Straßenausbau und der Verlegung der Haupt-\n\nleitung für Licht hinaus weitere Aufschließungskosten für das Gelände entstehen.\n\nDer Erbbauzins ist in vierteljährlichen Teilbeträgen am 1. Werktage\nder Monate Januar, April, Juli und Oktober hinterher zahlbar. Der\nErbbauzins ist durch Eintragung einer Reallast sicherzustellen.\n\n4. Für die ersten 5 (fünf) Jahre ermäßigt sich der Erbbauzins auf 4\n(vier) vom Hundert des angenommenen Wertes der Fläche.\n\nDie Höhe des danach zu entrichtenden Erbbauzinses wird alle 5\n(fünf) Jahre, erstmalig am 1. Januar 1954 von der Finanzverwaltung\nfestgesetzt werden. Gegen die späteren Festsetzungen steht dem\nErbbauberechtigten nur die Beschwerde beim Senat, der endgültig\nentscheidet, offen.\"\n\n2 Bis 1983 wurde der Erbbauzins schrittweise auf 10 % des angenommenen Grundstückswerts erhöht; das ergibt 94,90 Euro pro Jahr.\n\n3 Der Beklagte erwarb das Erbbaurecht im Jahr 2000. Er schloss mit der\nKlägerin einen Schuldübernahmevertrag, in welchem er in den schuldrechtlichen Teil der Erbbaurechtsbestellung eintrat und alle sich daraus ergebenden\nVerpflichtungen anstelle des Veräußerers übernahm.\n\n4 Im April 2004 verlangte die Klägerin - gestützt auf eine sich aus den\narithmetischen Mitteln der Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie der\nLöhne und Gehälter ergebende Steigerungsrate von 875,9 % - einen jährlichen\nErbbauzins von 926,12 €. Der Beklagte sollte vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni\n2008 jährlich 371,96 €, vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 jährlich\n694,04 € und ab dem 1. Juli 2010 den vollen Jahresbetrag 926,12 € zahlen.\nDem kam er nicht nach, sondern zahlte weiterhin nur den ursprünglichen Betrag von 94,90 € pro Jahr.\n\n5 Die auf die Verurteilung zur Zahlung von 700,14 € (Differenz zwischen\ngezahltem und gefordertem Erbbauzins von Oktober 2005 bis Dezember 2008\nund vorgerichtliche Kosten) zuzüglich 45,09 € bezifferter Zinsen und von weiteren 138,53 € vierteljährlich vom 1. Januar 2009 bis 1. Juli 2010 gerichtete Klage\nhat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 534,88 € nebst 44,81 € Zinsen und zur Zahlung weiterer 482,21 € verurteilt. Mit der von diesem zugelassenen Revision will die Klägerin die vollständige Durchsetzung der Klage erreichen. Der Beklagte strebt mit seiner Revision\ndie Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung an. Beide Parteien\nbeantragen jeweils die Zurückweisung des anderen Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n6 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin eine Anpassung\nder Höhe des Erbbauzinses nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf jährlich 370,45 € verlangen. Die von den Parteien des Erbbaurechtsbestellungsvertrags vereinbarte Möglichkeit der Anpassung des Erbbauzinses sei durch eine Entwicklung der Kaufkraft des Geldes entfallen, welche\nbeide Parteien nicht vorausgesehen hätten. Die Regelungen in Nr. 3 und 4 des\nVertrags seien dahin auszulegen, dass ursprünglich ein Erbbauzins von 4 %\nhabe vereinbart werden sollen, der bis zu einer Grenze von 10 % habe erhöht\nwerden können. Dabei handele es sich nicht um eine typische Wertanpassungsklausel; allerdings habe die Klausel auch dem Zweck der Wertsicherung\ndienen sollen. Die Anpassungsmöglichkeit sei durch die 10 %-Grenze beschränkt. Diese Grenze sei jedoch nicht als Risikobegrenzung für den Erbbauberechtigten, sondern lediglich als eine theoretische Grenze zur Vermeidung\n\neiner Genehmigungspflicht nach dem früheren § 3 WährG vereinbart worden.\nEs handele sich um eine Anpassungsklausel, die aus unvorhergesehenen\nGründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen könne. Deshalb müsse eine Anpassung ebenso wie in den Fällen möglich sein, in denen der Erbbaurechtsbestellungsvertrag keine Anpassungsmöglichkeit enthalte, wobei von einem anfänglichen Erbbauzins von 4 % auszugehen sei. Der Umstand, dass die Klägerin bei\nfrüheren Erhöhungen oder in früherer Zeit einen möglichen Erhöhungsanspruch nicht ausgeschöpft habe, bewirke nicht, dass sie nunmehr für einen\nspäteren Zeitraum den von der Rechtsprechung eröffneten Erhöhungsrahmen\nnicht ausschöpfen dürfe.\n\n7 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n8 Zur Revision des Beklagten:\n\n9 1. Die Revision ist wegen der Bindung des Senats an die Zulassung\ndurch das Berufungsgericht (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) statthaft; sie ist auch im\nÜbrigen zulässig.\n\n10 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n11 a) Zur Begründung verweist der Senat - um bloße Wiederholungen zu\nvermeiden - auf die Ausführungen in den Parallelverfahren V ZR 31/11 (Urteil\nvom 18. November 2011, GuT 2011, 404 Rn. 9-19) und V ZR 23/11 (Urteil vom\n3. Februar 2012 unter II 2, 3 und 4). Hinzuzufügen ist lediglich, dass das Berufungsgericht - anders als der Beklagte vorträgt - nicht mit tatbestandlicher Wirkung festgestellt hat, die Obergrenze von 10 % solle eine \"echte\" Obergrenze\n\nsein; vielmehr hat es auf Seite 4 im vierten Absatz seines Urteils die in diesem\nSinn verstandene Vertragsregelung als Ansicht des Beklagten wiedergegeben.\nAußerdem ist aufgrund der Bezugnahme des Berufungsgerichts auf das amtsgerichtliche Urteil davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten zwischen\n1983 und 2009 um 47,3 % gestiegen sind.\n\n12 b) Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Sache ist zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\ndamit es die notwendige ergänzende Vertragsauslegung nachholt. Eine Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet von\nvornherein aus, weil die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (1983) nicht um mehr als 150 % gestiegen sind (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2011 - V ZR 31/11, GuT 2011, 404, Rn. 19).\n\nIII.\n\n13 Zur Revision der Klägerin:\n\n14 1. Die Revision ist ebenfalls statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n15 2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat\nauf die Ausführungen unter III. seines Urteils vom 3. Februar 2012 in der Sache\nV ZR 23/11.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nStresemann Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Lübeck, Entscheidung vom 11.09.2009 - 21 C 2880/08 -\nLG Lübeck, Entscheidung vom 22.12.2010 - 14 S 21/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-17/v-zr-24-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-17/v-zr-24-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.621657+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-17/v-zr-24-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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