{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-16","aktenzeichen":"IX ZB 89/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 89/10\n\nvom\n\n16. Februar 2012\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter\nDr. Pape und die Richterin Möhring\n\nam 16. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens kann dem Beteiligten zu 1 nach § 4 InsO, § 114 ZPO nicht\nbewilligt werden, weil die eingelegte Rechtsbeschwerde des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein gesetzlicher Grund für die Zulässigkeit der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht dargelegt.\n\n2 1. Die vom Beschwerdegericht angenommene Berechnungsgrundlage\nder festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters steht mit den\nGrundsätzen der Senatsrechtsprechung im Einklang. Mit Mobiliarsicherheiten\nbelastete Gegenstände des verwalteten Vermögens gehören nur mit ihrem\nWertüberschuss zur Berechnungsgrundlage, der sich nach Befriedigung der\nFremdrechte ergibt. Der Senat hat an seiner dahin lautenden Grundsatzentscheidung vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 für Altfälle vor In-\n\nkrafttreten der Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nS. 3389) seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten und den Grundsatz\ndes weiteren auf die Sequestervergütung unter Geltung der Konkursordnung\nübertragen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504,\nRn. 6 f mwN). Der am 21. Dezember 2006 in die Verordnung eingefügte § 11\nAbs. 1 Satz 4 InsVV gibt zu einer anderen Beurteilung nach der zeitlichen\nNormgeltung keinen Anlass (BGH, aaO). Die Frage seiner Wirksamkeit ist\nüberdies offen.\n\n3 Die Anfechtbarkeit von Fremdrechten an Gegenständen des vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens ist für die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung unerheblich. Die Beschwerdeentscheidung befindet sich\nauch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653,\n1654; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143 Rn. 20; vom\n18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 11. März 2010\n- IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09,\nZIP 2010, 2107 Rn. 11). Gründe, hiervon möglicherweise abzuweichen, legt die\nRechtsbeschwerde nicht dar.\n\n4 Eine für die Berechnungsgrundlage entscheidungserhebliche Gehörsverletzung des Beschwerdegerichts, wie sie die Rechtsbeschwerde gegen den\nAbzug belasteter Kontoguthaben von 335.000 DM rügt, hat der Senat geprüft\nund für nicht durchgreifend erachtet. Diese Belastung ist dem Eröffnungsgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters entnommen. Eine schlüssige Richtigstellung der ursprünglichen Angabe des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters in dem von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vortrag fehlt.\n\n5 2. Der vom Beschwerdegericht gewährte Vergütungssatz verschiebt hinsichtlich der Zuschlagsgründe und ihrer Gewichtung keine Maßstäbe, über deren Einhaltung das Rechtsbeschwerdegericht zu wachen hätte. Das Beschwerdegericht hat einen hohen Zuschlag von 65 v.H. für die Betriebsfortführung\ndurch den vorläufigen Insolvenzverwalter gewährt. Die nach der erst seit der\nBeschwerdeentscheidung entwickelten Senatsrechtsprechung notwendige Vergleichsberechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08,\nZInsO 2011, 1422 Rn. 10 ff) fehlt. Dies hat sich jedoch bei einem Fortführungsgewinn von 309.897 € allenfalls zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters\nausgewirkt.\n\n6 Eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 11. November 2004\n(IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36) wegen der Zuschlagsbemessung bei Aufgabendelegation ist der Beschwerdeentscheidung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen (vgl. hierzu klarstellend BGH, Beschluss vom\n11. März 2010, aaO Rn. 5).\n\n7 Für den Forderungseinzug bei einer Vielzahl von Schuldnern als Teil der\nBetriebsfortführung hat das Beschwerdegericht einen gesonderten Zuschlag\nvon weiteren 5 v.H. neben dem Fortführungszuschlag zugebilligt. Seine Bemessung ist nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde jedoch eine Frage\ndes Einzelfalls und deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels\nzu begründen.\n\n8 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem vorgenannten Zusammenhang, wie sie die Rechtsbeschwerde rügt, kommt nicht in Betracht (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, zVb Rn. 10, 12; st. Rspr.). Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde es als Verletzung rechtlichen Gehörs\n\nbeanstandet, dass das Beschwerdegericht die Feststellung der Mobiliarsicherheiten und ihre Behandlung innerhalb der Betriebsfortführung nicht als selbständigen Zuschlagsgrund angesetzt hat. Denn die hierfür notwendigen Gespräche ebenso wie diejenigen mit der Grundstücksverpächterin hat das Beschwerdegericht in den Fortführungsaufwand einbezogen, im Übrigen aber als\nnicht hinreichend substantiiert gewertet.\n\n9 3. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Rechtsfehler des\nBeschwerdegerichts bei der Anrechnung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter vor seiner Abberufung als Insolvenzverwalter ohne gerichtliche Ermächtigung aus der Masse entnommenen Betrages von 73.000 €. Ein solcher Rechtsfehler kann ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.\nGrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen dieses Punktes macht die\nRechtsbeschwerde weder ausdrücklich geltend noch führt sie sie in ihrer Begründung aus. Die abstrakt formulierte Frage nach der Entnahmeanrechnung\nist auch nicht entscheidungserheblich. Die Masse kann von dem damaligen Insolvenzverwalter und vorherigen vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der\nSelbstbewilligung des Vorschusses Erstattung verlangen und der weitere Betei-\n\nligte zu 2 hat mit diesem Erstattungsanspruch gegen den jetzt im Streit befindlichen Vergütungsanspruch aus dem Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters\nspätestens durch die von ihm eingelegte Erstbeschwerde aufgerechnet.\n\nKayser Raebel Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2006 - 98 IN 196/99 -\nLG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 T 89/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-16/ix-zb-89-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-16/ix-zb-89-10","retrieved":"2026-10-24 08:00:40.878343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-16/ix-zb-89-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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