{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2012-02-16","aktenzeichen":"2 StR 629/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 629/11\nvom\n16. Februar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 2011\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in\nden Fällen II. 1-19 der Urteilsgründe der Beihilfe zu 19 Fällen\ndes Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1-19\nsowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Herstellen von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen (Fälle II. 1-19 der Urteilsgründe) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen (Fälle II. 20-21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 19 selbstständiger Fälle der\nBeihilfe (§ 53 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen bestellte der gesondert Verfolgte H. in\n19 Fällen große Mengen von frei handelbaren Grundstoffen, die er zum Zwecke\nder Herstellung synthetischer Drogen jeweils an den gesonderten Verfolgten\nR. weiter leitete. Der Angeklagte förderte die Begehung der Taten dadurch,\ndass er dem gesondert Verfolgten H. gegen Entgelt gestattete, seine Betriebsinfrastruktur (Briefkopf, Faxgerät, Räumlichkeiten) für die Bestellung der\nGrundstoffe und gegebenenfalls auch für ihre Empfangnahme zu nutzen. Darüber hinausgehende, auf einzelne der Haupttaten bezogene Unterstützungshandlungen hat die Kammer nicht festgestellt.\n\n4 Ob bei Beihilfe Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt von\nder Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn den Haupttaten\ndurch mehrere Hilfeleistungen jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der\nGehilfe - wie hier der Angeklagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere recht-\n\nlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83;\nNJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer StGB 59. Aufl. § 27\nRn. 31 mwN).\n\n5 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als\ngeschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe.\n\n6 3. Zur Rüge der Besetzung verweist der Senats auf seine Urteile vom\n11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und 8. Februar 2012 (2 StR 346/11).\n\nErnemann Appl Berger\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-16/2-str-629-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-16/2-str-629-11","retrieved":"2026-10-24 07:52:48.976800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-16/2-str-629-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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