{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2012-02-09","aktenzeichen":"IX ZR 46/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZR 46/09\nvom\n\n9. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und\nden Richter Dr. Fischer\n\nam 9. Februar 2012\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\nBremen vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n256.879,49 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n2 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches\nGehör nicht verletzt. Die Pflicht zur materiellen Prozessleitung gemäß § 139\nZPO erforderte nicht, dass das Berufungsgericht der Beklagten im Anschluss\nan das in der mündlichen Verhandlung geführte Rechtsgespräch einen schriftlichen Hinweis erteilte und sodann Gelegenheit zum weiteren Vortrag gab. Hinzuweisen ist gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 2 ZPO nur auf Gesichtspunkte,\ndie eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf\neinen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Dies\nlegt die Beschwerde nicht dar. Die Beklagte hatte den Einwand, die Honorarvereinbarung vom 28. Oktober 2004 nebst Zusatzvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nichtig, jedenfalls aber wegen kollusiven Zusammenwirkens ihres Geschäftsführers\nmit dem Kläger unwirksam, bereits in den Mittelpunkt ihrer Berufungsbegründung gestellt. Sie hatte deshalb gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 ZPO\nausnahmslos alle Tatsachen und Überlegungen, die diesen Einwand stützen\nkonnten, schon in der Berufungsschrift vorzutragen. Sollte die Berufungsschrift\ninsofern unvollständig gewesen sein, durfte sie weiteren Vortrag nur unter den\nVoraussetzungen der §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO halten, welche die Beschwerde\nnicht darlegt.\n\n3 2. Ist einem Berufungsgericht eine Verfahrensgrundrechtsverletzung vorzuwerfen, führt diese nur dann zur Zulassung der Revision, wenn das Berufungsurteil darauf beruht und der Verstoß auch für die revisionsgerichtliche Entscheidung bedeutsam wäre. Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht begründet,\nkommt es deshalb darauf an, was die Partei bei erfolgtem Hinweis vorgetragen\nhätte (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702,\n703). Die Beschwerde trägt zu dem Nichtigkeitseinwand nichts vor, was sich\n\nnicht entweder aus dem Vortrag des Klägers selbst ergab oder jedenfalls bereits Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen und dem Berufungsgericht daher zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung bekannt war. Folglich\nberuhte das Berufungsurteil nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß. Nach\ndem Vorbringen der Beschwerde hätte die Beklagte im Falle eines Schriftsatznachlasses vielmehr nur auf einzelne Gesichtspunkte des bisherigen Sach- und\nStreitstoffs aufmerksam gemacht, die sie rechtlich anders würdigt als das Berufungsgericht. Das gilt insbesondere auch für den Umstand, dass der Kläger unter anderem ein Konzept für ein sogenannter \"Management-Buy-out\" erarbeiten\nsollte. Das hatte der Kläger selbst schon in seiner Replik vom 9. September\n2005 und danach noch mehrfach vorgetragen. Das Erfordernis, Ansprüche wegen Eigenkapitalersatz in Höhe von 4 Mio. € zu prüfen, hatte der Kläger mit\nSchriftsatz vom 18. August 2006 vorgetragen, das Erfordernis der Prüfung gegenseitiger Forderungen der drei Gesellschaften der Firmengruppe spätestens\nmit seiner eigenen Berufungsbegründung, mit der er umfassend auf seinen\nSchriftsatz vom 6. November 2007 Bezug nahm.\n\n4 Im Übrigen legt die Beschwerde ausschließlich Umstände dar, die aus\nder Sicht eines objektiven Dritten den Schluss auf einen Interessengegensatz\nzwischen den verschiedenen Auftraggebern des Klägers zulassen könnten.\nNach mittlerweile nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur\nist jedoch entscheidend, ob die Mandanten eines Rechtsanwalts das gemeinsame Mandat so eingegrenzt haben, dass etwaige Interessengegensätze ausgespart sind (vgl. unter anderem BVerfGE 108, 150, 162; BGH, Urteil vom\n20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834; vom 23. Oktober 2003\n- IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481). Vortrag zu den subjektiven Vorstellungen\nder sieben Auftraggeber hat die Beklagte in keiner Instanz gehalten. Es ist nicht\nersichtlich, dass ihr solcher Vortrag mangels eigener Kenntnis unmöglich sein\n\nkönnte. Ihr Geschäftsführer amtierte bereits im Jahr 2004 und war zudem persönlich als Auftraggeber an der Mandaterteilung beteiligt.\n\n5 3. Eine Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und anderer ober- oder\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung legt die Beschwerde nicht dar. Der von ihr\neinzig benannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 150)\nverhält sich nicht dazu, unter welchen Voraussetzungen ein gemeinsames\nMandatsverhältnis wegen Interessengegensätzen zwischen den Mandanten\nzwingend als nichtig anzusehen ist.\n\n6 4. Es besteht auch kein Einheitlichkeitssicherungsbedarf wegen eines\nVerstoßes gegen § 308 ZPO. Die Beklagte hatte ihren Widerklageantrag in der\nBerufungsinstanz ohne die noch in erster Instanz formulierte Bedingung gestellt. Folglich hatte das Berufungsgericht über die gesamte widerklagend geltend gemachte Forderung zu entscheiden.\n\n7 5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO\nabgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Fischer\n\nVorinstanzen:\nLG Bremen, Entscheidung vom 23.11.2007 - 4 O 1716/05 -\nOLG Bremen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 2 U 142/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-09/ix-zr-46-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-09/ix-zr-46-09","retrieved":"2026-10-24 08:00:40.572241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-09/ix-zr-46-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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