{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2012-02-08","aktenzeichen":"V ZB 260/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 260/11\n\nvom\n\n8. Februar 2012\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof.\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nDem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von\nRechtsanwalt Wassermann bewilligt.\n\nAuf die Rechtsmittel des Betroffenen wird festgestellt, dass der\nBeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24. August 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen\nwerden der Stadt Trier auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, wurde bereits im Jahr 2002 nach einem erfolglosen Asylverfahren abgeschoben. Im Juni\n2011 beantragte er erneut unter falschem Namen Asyl.\n\n2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 am 24. August 2011\nAbschiebungshaft bis zum 23. November 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.\nHiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er\nnach Ablauf der Haftzeit die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung feststellen lassen\nwill.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und\nbegründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 AufenthG aF habe vorgelegen.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sowohl die Beschwerdeentscheidung als auch die Haftanordnung durch das Amtsgericht, die im Fall\nder Erledigung ebenfalls Gegenstand der Überprüfung ist, haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n5 1. Wie auch das Beschwerdegericht erkennt, ist der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Anordnung der Haft durch\ndas Amtsgericht verletzt worden, weil ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des\nHaftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn\naus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass ihm der Haftantrag vor Er-\n\nlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB\n141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei\neröffnet worden, \"dass das Amt für Ausländerangelegenheiten Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gestellt\" habe. Aus diesem Grund kann nicht\nausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern.\n\n6 2. Mit Erfolg rügt der Betroffene, dass er in der Beschwerdeinstanz nicht\nerneut angehört worden ist. Zwar konnte sein Verfahrensbevollmächtigter infolge der in dem Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis von\ndem vollständigen Haftantrag erlangen. Das Beschwerdegericht durfte anschließend aber nicht von einer erneuten Anhörung absehen; dies kommt gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nämlich nur dann in Betracht, wenn die Anhörung in erster Instanz ordnungsgemäß erfolgt ist (Senat,\nBeschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 13 mwN).\n\n7 3. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).\nDas Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung in beiden Vorinstanzen drückt der\ngleichwohl angeordneten und aufrechterhaltenen Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO,\nRn. 10 mwN).\n\nIV.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.\n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Trier, Entscheidung vom 24.08.2011 - 35 XIV 22/11 B -\nLG Trier, Entscheidung vom 18.10.2011 - 2 T 123/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-08/v-zb-260-11","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-08/v-zb-260-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:02.340049+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-08/v-zb-260-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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