{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2012-02-07","aktenzeichen":"II ZR 13/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 13/10\n\nvom\n\n7. Februar 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin\nDr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag des Klägers, der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH i. L.\nPartei kraft Amtes ist, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Voraussetzungen\nfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht\nvorliegen. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der\nvom Kläger verwalteten Insolvenzmasse nicht gedeckt werden, § 116 Satz 1\nNr. 1 Halbsatz 1 ZPO. Den am Gegenstand des Rechtstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es jedoch zumutbar, die Prozesskosten aufzubringen.\n\n2 I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten,\ndie die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-\n\nkostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011\n- II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 2; Beschluss vom 23. Oktober 2008\n- II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07,\nDStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89,\nZIP 1990, 1490). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu\nerwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und\nVollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 9).\n\n3 II. Hieran gemessen ist der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten D. GmbH die Aufbringung der\nProzesskosten zumutbar.\n\n4 1. Die D. GmbH ist als Insolvenzgläubigerin mit einer in Höhe von 195.245,40 € zur Tabelle festgestellten Forderung\nam Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Sie erhielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht (erfolgreich)\ngeführt würde. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche\nsind nach den Angaben des Klägers neben einem Barbestand von 59,77 € die\neinzigen Vermögenswerte der Masse.\n\n5 2. Die beabsichtigte Prozessführung lässt eine Verbesserung der Quote\nauf 19,11 % erwarten, wenn der Prozess gewonnen würde. Die D.\nGmbH würde dann einen Betrag von 37.311,40 € erhalten; das ist deutlich mehr als das Doppelte der von ihr vorzuschießenden Kos-\n\nten in Höhe von 14.200,80 €. Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist\ndieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 3).\n\n6 a) Der Senat geht nach den Darlegungen des Klägers zu den Prozessrisiken und Vollstreckungsaussichten davon aus, dass bei einem Prozesserfolg\nder Masse ein Betrag von etwa 65.000 € zufließt.\n\n7 aa) Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren - neben Zahlungsanträgen in Höhe von 4.667,03 € gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner\nund in Höhe von 194,46 € gegen den Beklagten zu 2 - die Feststellung, dass\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, (über das Zahlungsbegehren hinaus) 96 % des Betrags an den Kläger zu zahlen, der erforderlich ist, um\neine Befriedigung der im Rang des § 38 InsO noch festzustellenden Forderungen im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.\nGmbH zu ermöglichen, und der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, die weiteren 4 % des erforderlichen Betrags zu zahlen.\n\n8 Nach den Angaben des Klägers sind inzwischen Forderungen von nicht\nnachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) in Höhe von 201.428,63 € zur\nTabelle festgestellt. Für die Berechnung des (prognostizierten) Massezuflusses\nist von diesen aktuellen Verhältnissen auszugehen. Entgegen der Auffassung\ndes Klägers können die davon abweichenden Werte in dem von ihm selbst erstellten Insolvenzgutachten vom 1. Juni 2007, in dem er seine eigene, vorrangig\nzu deckende Vergütung auf der Basis eines Massezuflusses von 38.396,61 €\nbei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in Höhe von 51.793,22 € und des\nStammkapitals von 25.000 € errechnet hat, nicht mehr zugrunde gelegt werden.\n\nGegen die Beklagten werden nach aktuellem Stand vielmehr Forderungen in\nHöhe eines Betrags von insgesamt 227.929,65 € verfolgt, der sich - auf der Basis einer prognostizierten freien Masse von 65.000 € - aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzt:\n\n- (Insolvenz)Gerichtskosten 1.390,00 €\n- Sachverständigenvergütung 508,07 €\n- Veröffentlichungskosten 10,00 €\n- Verwaltervergütung 20.587,00 €\n- Masseverbindlichkeiten 4.005,95 €\n- Zwischensumme: 26.501,02 €\n\n- zzgl. Forderungen (§ 38 InsO) 201.428,63 €\n- Gesamt: 227.929,65 €\n\n9 bb) Die Abwägung des Prozess- und Vollstreckungsrisikos auf der\nGrundlage der Angaben des Klägers ergibt, dass auch im Falle einer Verurteilung des Beklagten zu 2 von diesem keine nennenswerten Beträge erlangt werden können, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Beurteilung ist daher auf den gegen die Beklagten als Gesamtschuldner verfolgten Zahlungsanspruch in Höhe von 4.667,03 € und den gegen\nbeide als Gesamtschuldner gerichteten Feststellungsantrag abzustellen, der\nnach den jetzigen Verhältnissen einen Anspruch in Höhe von 214.145,43 € umfasst (96 % von 227.929,65 € abzüglich 4.667,03 € und 194,46 €). Hinsichtlich\ndes Beklagten zu 1 vermochte der Kläger keine konkreten Angaben zu den\nAussichten einer Vollstreckung zu machen. Selbst wenn hinsichtlich des Zah-\n\nlungsantrags ein Prozess- und Vollstreckungsrisiko von 50 % und hinsichtlich\ndes Feststellungsantrags ein solches von 70 % unterstellt wird, ist mit einem\nMassezufluss von etwa 65.000 € zu rechnen.\n\n10 b) Ausgehend von vorrangig zu bedienenden Massekosten und Masseverbindlichkeiten in Höhe von 26.501,02 € bleibt danach ein Betrag von\n38.498,98 € zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger. Das entspricht einer Quote von 19,11 %. Die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung der D.\nGmbH beträgt 195.245,40 €, so dass auf sie ein Betrag von 37.311,40 € entfiele.\n\n11 c) Demgegenüber müssen von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung\nauf der Basis eines Streitwerts von bis 200.000 € Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 14.200,80 € aufgewandt werden (7.280 € Gerichtskosten;\n\n6.920,80 € [netto] Rechtsanwaltskosten). Dass die Gläubigerin nicht in der Lage\nist, diesen Betrag aufzubringen, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2009 - 99 O 103/07 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2009 - 23 U 24/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/ii-zr-13-10","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/ii-zr-13-10","retrieved":"2026-10-24 07:57:25.257083+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-07/ii-zr-13-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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