{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2012-02-07","aktenzeichen":"5 StR 505/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 505/11\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nvom 7. Februar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2011 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung (Fall II.2 a der Urteilsgründe)\nentfällt,\n\nb. im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben\nist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K.\nKosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen; er\nhat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu\ntragen.\n\nG r ü n d e\n\n1 Das Landgericht hat die beiden Angeklagten sowie die Mitangeklagten\nS. und H. , deren Revisionen der Senat durch Beschluss vom 11. Januar 2012 als unbegründet verworfen hat (§ 349 Abs. 2 StPO), und einen\nNichtrevidenten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig\ngesprochen, den Angeklagten K. in einem Fall (II.2 a der Urteilsgründe)\nin Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Zusätzlich\nhat es den Angeklagten B. wegen Diebstahls (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie den Angeklagten K. wegen vorsätzlicher Körperverletzung,\nBetruges und Diebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat\nes deswegen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten K.\nzu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen\nder Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg.\n\n2 1. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen tateinheitlicher\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zum Nachteil des D.\nhält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n3 Soweit das Landgericht es für erwiesen erachtet hat, dass K.\nvon dem Nebenkläger D. jeweils zu Beginn und am Ende des gemeinschaftlichen körperlichen Angriffs auf ihn – letztlich erfolglos – dessen\nHandy herausverlangt hat, ist die dieser Feststellung zugrundeliegende Beweiswürdigung lückenhaft. Die Jugendkammer folgt hier den Bekundungen\n\ndes Nebenklägers D. , die sie insoweit – anders als die Angaben\nder beiden Nebenkläger und ihrer Begleiter zum Randgeschehen – für uneingeschränkt glaubhaft hält. Sie stützt diese Bewertung darauf, dass der\nNebenkläger D. in diesem Zusammenhang „plastisch“ eigene Gefühle und Empfindungen geschildert habe („…, dass er die erste Aufforderung zur Herausgabe seines Handys durch die Gruppe der Angreifer zunächst nicht ernst genommen und deshalb gelacht habe“, UA S. 29). Bei der\nBeurteilung dieser Schilderungen als Realkennzeichen berücksichtigt die\nJugendkammer indes nicht, dass D. bei seinen Bekundungen zum\nRandgeschehen die Fähigkeit zur Anreicherung seiner Aussage mit Einzelheiten gezeigt hat, die nach der – nachvollziehbaren – Beurteilung des Landgerichts für eine vorsätzliche Lüge sprechen („… er habe die Gelegenheit\ndes Zugwechsels genutzt, um Müll in einen Abfalleimer zu werfen. Ke. habe ihm ‚Komm!‘ zugerufen und ihm die Zugtür aufgehalten“, UA S. 25). Dies\nhätte die Jugendkammer bei der Bewertung der Qualität der Bekundungen\ndes Nebenklägers hinsichtlich der angeblichen Forderung des Angeklagten\nK. nach seinem Handy insbesondere deshalb berücksichtigen müssen,\nweil sein von dem Geschehen unmittelbar mitbetroffener Begleiter, der Zeuge Ke. G. , eine solche Forderung entsprechend der Wiedergabe\nseiner Zeugenaussage im angefochtenen Urteil (UA S. 29) nicht bekundet\nhat. Angesichts der Herausgehobenheit dieser Forderung aus dem Gesamtgeschehen gleichsam als „Eröffnung“ des Angriffs, wäre dies jedoch grundsätzlich zu erwarten gewesen, zumal der Zeuge G. hinsichtlich des\nRandgeschehens in der Hauptverhandlung zugunsten der Nebenkläger ausgesagt und versucht hat, deren provozierendes Vorverhalten zu verschleiern.\n\n4 Im Rahmen der Beweiswürdigung zieht die Jugendkammer zwar die\nBekundungen der unbeteiligten Zeugen S. und F. heran, wonach\ndie Geschädigten ihnen unmittelbar nach dem Tatgeschehen gesagt hätten,\n„die Gruppe sei überfallen worden und ein Handy sowie eine Geldbörse seien entwendet worden“ (UA S. 29). Sie sieht indes nicht, dass diese Bekundungen diejenigen des Nebenklägers nicht ohne weiteres zu stützen vermö-\n\ngen, denn auch nach seinen Angaben wurde das Handy letztlich gerade\nnicht entwendet.\n\n5 Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen getroffen werden\nkönnen, die eine versuchte schwere räuberische Erpressung des Angeklagten K. zum Nachteil des Nebenklägers D. belegen, und ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Das neue Tatgericht hat daher lediglich über die Höhe der – angesichts rechtsfehlerfrei festgestellter\nschädlicher Neigungen des Angeklagten sowie der Schwere der Schuld ohne\nZweifel auch ohne das entfallende Verbrechen gerechtfertigten – Jugendstrafe zu entscheiden.\n\n6 Angesichts der weitgehenden Bestätigung des Schuldspruchs kann\nder Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf § 74 JGG und\n§ 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen.\n\n7 2. Hinsichtlich des Angeklagten B. hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge zum Schuld- und Strafausspruch\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n8 Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landgericht – ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen – die Anordnung einer\nMaßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat. Nach den Feststellungen besteht\nbei dem Angeklagten eine Kokainabhängigkeit, wobei „er sich zwischenzeitlich selbständig bemüht hat, durch entsprechende Therapien (u.a. im Haus\nColligon) eine Heilung seiner Suchterkrankung zu erzielen“ (UA S. 38). Kurz\nnach Beginn der Behandlung in dieser Einrichtung wurde der Angeklagte im\nvorliegenden Verfahren vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in\nHaft. Das erbeutete Geld aus dem als Diebstahl (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 2 StGB) abgeurteilten Automatenaufbruch (Fall II.1 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte zum Kauf von Kokain verwendet. Angesichts\n\ndessen ist die Würdigung der Jugendkammer, auch diese Straftat gehe nicht\nauf einen Hang des Angeklagten zurück, nicht nachvollziehbar.\n\n9 Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das\nGesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, 1327) von\neiner Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Das Tatgericht\nmuss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73 f.).\n\n10 Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anordnung\neiner Maßregel milder ausgefallen wäre. Demnach wird das neue Tatgericht\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßregelfrage zu\nprüfen haben.\n\nBasdorf Raum Brause\n\nSchneider Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/5-str-505-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/5-str-505-11","retrieved":"2026-10-24 07:56:00.102258+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-07/5-str-505-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2012-02-07","dockets":["5 StR 505/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.02.2012 – 5 StR 505/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/5-str-505-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2011 nach § 349\nAbs. 4 StPO\n\na. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung (Fall II.2 a der Urteilsgründe)\nentfällt,\n\nb. im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung\nder Unterbringung in der Entziehungsanstalt unterblieben\nist.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n5. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten K.\nKosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen; er\nhat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"JGG/74","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"74","label":"§ 74 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:00.102258+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}